Pflichtversichert in vorherigen Job / Freiwillig in jetzigen - gilt noch Nachgehende Leistungsanspruch?

  • Mein Arbeitsverhältnis endet am 15. Februar und ich beginne als Arbeitnehmer zum 1. März eine neue versicherungspflichtige Tätigkeit. In meinem letzten Job war ich pflichtversichert. In meinem neuen Job, da ich gleich über die Jahresentgeldgrenze verdiene, bin ich freiwillig versichert. Habe ich immer noch in den 2 Wochen dazwischen den nachgehenden Leistungsanspruch.

  • Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!!


    Das ist wie die Versicherung das sieht:


    Der von Ihnen zitierte § 19 SGB V – nachgehende Leistungsanspruch wurde ausschließlich für Zeiten zwischen 2 Versicherungspflichtzeiten zur Überbrückung geschaffen.


    Diese Versicherungslücke hätte bei einer anschließenden versicherungspflichtigen Beschäftigung zur Anwendung des § 19 SGB V geführt. Ihr Arbeitgeber hat jedoch nach Prüfung festgestellt, dass Ihr Arbeitsentgelt die Grenze der Versicherungspflicht übersteigt, so dass Sie ab 01.03.2021 als nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmerin gemeldet wurden. Dies hat zur Folge, dass wir Ihre Mitgliedschaft als Freiwillige Mitgliedschaft bei der AOK fortführen.


    Eine Freiwillige Mitgliedschaft schließt sich immer unmittelbar an das Ende der Versicherungspflicht an. Dir beiden Rechtsgrundlagen habe ich an den Stellen markiert und füge Ihnen diese gern bei (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Satz 1 SGB V).




    In §19 steht:

    Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.


    Auch auf AOK Webseite steht nicht, dass die Versicherungsart in dem neuen Job eine Rolle spiellt:


    Nachgehender Leistungsanspruch19 Abs. 2 SGB V) (1) Nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht ein Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.


    Was ich nicht verstehe, wie kann es so sein, dass die Versicherungen die Gesetze so drehen können, wie sie wollen. Also, ich kann nichts weiter machen?


    Vielen Dank nochmal!!

  • Es handelt sich also um einen Sachverhalt in 2021?


    Dann sollte ja der Beginn der freiwilligen Versicherung durch Bescheid festgestellt worden sein. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Kann die Sachbearbeitung diesem Widerspruch nicht abhelfen, so befasst sich der Widerspruchsausschuss mit dem Thema. Gefällt einem der Widerspruchsbescheid nicht, so kann man gegen diesen Bescheid klagen.


    An welchem Punkt stehen wir denn aktuell?


    Besteht Mitgliedschaft in einem Sozialverband?


    Am Ende ist es aber auch die Frage, wieviel Energie für wieviel Geld (freiwilliger Beitrag für eiben halben Monat) eingesetzt werden müsste und ob einem das Ganze lohnenswert erscheint.