Fälligkeit der Kindergeldzahlung zwischen Eltern

  • Hallo und guten Tag,


    kann jemand helfen und die Frage* beantworten zu folgendem Sachverhalt:

    • Vater und Mutter betreuen das gemeinsame Kind im paritätischen Wechselmodell
    • Kindergeldempfänger ist die Mutter; diese überweist dem Vater das hälftige Kindergeld
    • Bsp.: Fälligkeit/Auszahlung des Kindergeldes (mit der Endziffer 1 der Kindergeldnummer) durch die Familienkasse war der 06.08.2021
    • Die Mutter arbeitet jetzt neu im öffentlichen Dienst und erhält nun die Auszahlung des Kindergeldes zum Ende des Monats mit dem Gehalt - nicht mehr von der Familienkasse.

    *Zu welchem Termin muss die Mutter dem Vater nun das Kindergeld überweisen?

    Ergibt sich aus die § 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB "Schuld"/Verpflichtung der monatlichen Vorauszahlung?


    Über rechtssichere Antworten freue ich mich, vielen Dank!

    Elvis


  • Hallo Elvis, solange das Geld zum akzeptablen Zeitraum kommt, würde ich die Sache nicht weiterverfolgen. Über ein paar Tage würde ich mich nicht streiten.

    Da es sich un ein rollierendes System handelt (Kindergeld kommt jeden Monat), ist der sich ggf. erbene frühzeitigere Zahlungstermin nur ein maginaler Vorteil. Du bist doch mit dem "alten" Zahlungstermin auch klar gekommen.

  • Hallo Elvis, solange das Geld zum akzeptablen Zeitraum kommt, würde ich die Sache nicht weiterverfolgen. Über ein paar Tage würde ich mich nicht streiten.

    Da es sich un ein rollierendes System handelt (Kindergeld kommt jeden Monat), ist der sich ggf. erbene frühzeitigere Zahlungstermin nur ein maginaler Vorteil. Du bist doch mit dem "alten" Zahlungstermin auch klar gekommen.

    Danke, aber hier ist nicht eine Meinung gefragt, sondern die Rechtslage!

    P.S. Ich bin übrigens die Mutter.

  • Danke, aber hier ist nicht eine Meinung gefragt, sondern die Rechtslage!

    Dann bist du hier falsch, kostenlose Rechtsberatung einfach so ist nicht erlaubt:


    Zitat

    In Deutschland ist die außergerichtliche Rechtsberatung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesetzlich reglementiert, das zum 1. Juli 2008 das Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat. Eine uneingeschränkte, außergerichtliche, entgeltliche rechtliche Beratung im Einzelfall dürfen demnach nur bestimmte Personen vornehmen, nämlich im Wesentlichen nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte.


    Wer unentgeltliche rechtliche Beratung (Rechtsdienstleistungen) außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.[2]

    Quelle: Wikipedia