Gemeinsamer Freistellungsauftrag nur jährlich änderbar??

  • Ich hatte – auch nach der Hochzeit – nur Einzel-FSA bei verschiedenen Banken bis max. 801 € eingerichtet. Jetzt wollten wir einen gemeinsamen FSA bis 1602 € bei einer Bank einrichten, und zwar ab 01.01.2021. (Ich habe überall im Internet gelesen, dass FSA während des jeweiligen Jahres beliebig oft bis zum letzten Bankarbeitstag für das laufende Jahr geändert werden können.) Das hat die Bank aber abgelehnt und behauptet, das gelte nur für Einzel-FSA. Weiter schreibt die Bank:

    Zitat

    Wenn nach der Heirat jeder seinen Einzel-FSA behält und erst Jahre später entschieden wird zum gemeinsamen zu wechseln, so kann dieses erst zum Jahreswechsel erfolgen. Die Steuerrechtlichen Verhältnisse können nicht unterjährig geändert werden, es sind immer Jahresscheiben. Der gemeinsame FSA kann also auf Grund der Inanspruchnahme erst ab 2022 gelten.

    (Mit Inanspruchnahme meinen sie wahrscheinlich 9 € aus der Vorabpauschale für meinen ETF.)


    Ist diese Aussage wirklich korrekt? Das würde mich sehr wundern, weil nirgends auf diese Einschränkung hingewiesen wird. Kann man nicht einfach die bisherige mickrige Inanspruchnahme auf den neuen FSA "umbuchen"?


    Ich lerne jedenfalls gern dazu und hoffe, dass es jemand von euch ganz genau weiß. Vielen Dank!

  • FSA können unterjährig geändert werden. Dies gilt auch für den gemeinsamen FSA. Eine Änderung ist aber natürlich nur möglich soweit der Betrag nicht ausgeschöpft worden ist. Für "Euros" die bereits freigedtellt worden sind, ist keine Anpassung nach unten möglich.

  • Ich vermute, dass das Kreditinstitut dies aus der RNr 263 folgert. Ich würde es nicht so folgern, dazu soll dann aber jemand besser bewandertes etwas sagen.

    https://esth.bundesfinanzminis…88-5346a6a97fe2bodyText65


    Zur Vollständigkeit noch das EStH https://esth.bundesfinanzminis…/Paragraf-44a/inhalt.html


    Wenn niemand antwortet würde ich der Bank ein paar freundliche Zeilen schreiben:


    SgDuH,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Leider finde ich eine derartige Regelung weder im ESt-Handbuch noch im Anhang 19 zu Einzefragen der Abgeltungssteuer. Ich bitte freundlich um Nennung der Rechtsquelle.

    MfG

  • Wenn ich die Originalfrage richtig verstanden habe, geht es um den Wechsel vom Einzelauftrag zum gemeinsamen Auftrag, oder?

    Es geht nicht darum, den Betrag des gemeinsamen Auftrags zu ändern?


    Ich habe es selbst unzählige Male bei verschiedenen Banken und auch mehrfach jährlich praktiziert, den gemeinsamen Auftrag zu ändern.


    Aus dem Bauch hätte ich vermutet, dass die Bank den unterjährigen Wechsel von einzeln auf gemeinsam ablehnt, weil sie dann Beträge verrechnen müsste und zu "faul" dafür ist.

    Aus dem Zitat von Kater.Ka würde ich herauslesen, dass der Wechsel von einzeln auf gemeinsam ausdrücklich möglich ist, wenn bereits angefallene Erträge angerechnet werden.

  • Ja, richtig verstanden, andiii_98 – und vielen Dank schon mal für eure bisherigen Antworten, die meine Vermutung stützen. Ich habe mich gemäß Kater.Ka s Vorschlag noch mal an die Bank gewandt und bin auf die Antwort gespannt.