Einzahlung in Rentenversicherung nach § 3 Nr. 28 EStG

  • Hallo liebes Forum,

    ich möchte die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung meines Arbeitgebers aus einer mir auszuzahlenden Abfindung zur Vermeidung einer Rentenminderung nach §3 Nr. 28 EStG in Anspruch nehmen. Diese Zahlung wäre bsi zu 50% komplett steuerfrei, solange Sie den in der notwendigen Rentenauskunft genannten Maximalbetrag nicht übersteigt. Mein Arbeitgeber ist einverstanden und gewährt mir auch den steuerlichen Vorteil im Lohnsteuerabzug, möchte aber dass ich die Einzahlung in die Rentenversicherung komplett selbst vornehme (und ihm anschliessend die Einzahlung nachweise). Meine Frage: Behalte ich bei diesem Vorgehen den Steuervorteil, da in §3 Nr. 28 EStG ausdrücklich die Einzahlung durch den Arbeitgeber formuliert ist?


    Vielen Dank im Voraus für eine schnelle Antwort

  • Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Meine zuständige Sachbearbeiterin beim FA konnte mit dem Thema so ad hoc leider gar nichts anfangen. Da die Angelegenheit sich unerwartet zeitlich etwas zuspitzt, kann ich leider auch nicht länger auf eine Antwort des FAs warten.


    Ich kann Ihre Sichtweise natürlich nachvollziehen (wirtschaftlich wäre es ja eine Zahlung durch den Arbeitgeber, was dieser ja auch durch die lohnsteuerliche Behandlung untermauert), aber man weiß ja nie ...:/

  • Mit der RV hatte ich schon gesprochen. Denen ist es prinzipiell egal, wo das Geld herkommt. Vermutlich würde der ganze Sachverhalt nur im Rahmen der Lohnsteuerprüfung bei meinem Arbeitgeber inkl. einer Kontrollmitteilung an mein Finanzamt zur Diskussion kommen, nämlich wenn ein Steuerprüfer den Sachverhalt bemängelt. Mein Arbeitgeber hätte aber aufgrund meines Einzahlungsnachweises ("Zahlung im Auftrag meines Arbeitgebers") eine entsprechende Aktenlage. Der von meinem Arbeitgeber nicht besteuerte 50% Betrag wird wohl als steuerfreie Arbeitgeberleistung oder als Teil der steuerbegünstigten Entschädigung auf der Lohnsteuerkarte auftauchen. D.h., aus den Informationen, die an das Finanzamt übermittelt werden, geht vermutlich gar nicht hervor, wer im Endeffekt die Zahlung an die RV geleistet hat. In meiner ESt-Erklärung deklariere ich dann korrekterweise noch die anderen 50% unter den Altersvorsorgeaufwendungen. Ich hoffe, ich sehe das richtig ...