Ersatzhotel

  • Guten Tag,

    ich hatte im letzten November/Dezember in Ägypten ein Hotel für 5 Wochen bei FTI gebucht. Nach 3 Wochen schließt das Hotel überraschend; FTI bietet ein gleichwertiges Ersatzhotel (ebenfalls 5*) an, aber da dieses Hotel zu weitläufig ist - ich bin schwerbehindert mit G im Ausweis, könnte ich den Strand bzw. auch das Restaurant je nach Lage des Zimmer nicht nutzen. Auch bin ich im ursprünglichen Hotel schon seit 15 Jahren 2 x im Jahr Gast, bekomme ein Zimmer, das nur 100 m vom Strand einer großen Bucht mit einem Korallenriff bis ans Ufer und seltenen Karrett-Schildkröten entfernt liegt.. Das hat das neue Hotel nicht. Als ich den Umzug daher ablehnte und nach 3 Wochen vorzeitig nach Hause flog, musste ich 220 € für das Rückflugticket zahlen. FTI beruft sich darauf, dass das neue Hotel gleichwertig sei und ich selbst den Rückflug wollte. Als Entschädigung wurden mir- nach Einschaltung eines Inkassounternehmens - 440 € als Entschädigung geboten: Meine Forderung: 2 Wochen weniger bei einem Reisepreises von 2500 € = 1000 € + 220 € Rückflug + 39 € Inkassounternehmen. Hat es Sinn, einen Anwalt mit notfalls einer Klage vor Gericht einzuschalten?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

  • Ein Ersatzbotel, wenn es nicht 100-%-ig gleichwertig ist, muss der Reisende nicht annehmen. Dies ist nicht rechtmissbräuchlich.


    Der Abreisende hat Anspruch auf anteilige Rückzahlung des gezahlten Reisepreises. Daneben Anspruch auf Erstattung des selbst besorgten Rückflugtickets und weiterhin Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit.


    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts wäre hilfreich.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Na, ein Ersatzhotel mit den besonderen Voraussetzungen (Strand mit besonderen Schildkröten 100 Meter entfernt) wird es wohl kaum geben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Ersatz so eng gefasst wird.

  • Na, ein Ersatzhotel mit den besonderen Voraussetzungen (Strand mit besonderen Schildkröten 100 Meter entfernt) wird es wohl kaum geben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Ersatz so eng gefasst wird.

    Dieser Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn Ihnen der Reiseveranstalter eine gleichwertige Ersatzunterkunft stellt. Ist Ihr Hotel überbucht, kann eine Reisepreisminderung in Höhe von 10 bis 25 Prozent möglich sein. Dieser Wert ergibt sich aus vergangenen Gerichtsurteilen und dient der Orientierung. Denn wie hoch die Minderung genau ausfällt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

    Entspricht das Ersatzhotel nicht den Kriterien der ursprünglichen Unterkunft, können die Forderungen ggf. noch höher ausfallen. Eine Hotelüberbuchung kann dann unter Umständen sogar die Erstattung des gesamten Reisepreises rechtfertigen.‘ Quelle: https://www.anwalt.org/hotel-ueberbucht/

    Auch sehr interessant zur Gleichwertigkeit eines Ersatzhotels: https://www.haufe.de/recht/wei…satzhotel_208_194650.html

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)