Verjährung Bearbeitungsentgelt Bausparkredit

  • Folgender Fall: 2008 wurde ein Bauspardarlehn aufgenommen mit Berechnung von Bearbeitungsgebühren. In 2010 erklärte die betroffene Bausparkasse auf
    Anforderung u. a. Verzicht auf Einrede der Verjährung bezüglich Abschlußgebühr und Darlehnsgebühr „bis zu einer höchstrichterlichen Klärung“.


    Zu „Abschlußgebühren“ hat der BGH zugunsten der Bausparkassen entschieden. Dagegen sind Darlehnsgebühren = Bearbeitungsentgelt laut BGH-Urteil 28.10.14 bei Verbraucherkrediten rückwirkend für
    10 Jahre unzulässig. Die Bausparkasse bestreitet jedoch, daß das aktuelle BGH-Urteil auch für Bauspardarlehn gilt.


    FRAGE: Gilt der o.g. Einredeverzicht (Verjährung) der Bausparkasse unverändert, oder endete der mit dem BGH-Urteil v. 28.10.14?
    Wenn die Bausparkasse selber das BGH-Urteil für nicht anwendbar hält, so müßte demzufolge m. E. ein weiteres BGH-Urteil explizit für Bauspardarlehn abgewartet werden, und erst dann würde der Einredeverzicht der Bausparkasse hinfällig. Ist das zutreffend?
    Wäre für klare Rechtshinweise dankbar.

  • Mir geht es genauso. Habe vor Jahren nach dem der Vertrag vorfinanziert war nochmal ca. 800€ Darlehensgeebühr bezahlen müssen. Nach zich Schreiben an die Schwäbisch Hall, wo sie immer behaubten das BGH Urteil kommt nicht in Betracht, habe ich ein Mahnbescheid gesendet. Dieser wurde ohne Erläuterung widersprochen. Nun habe ich Klage eingereicht. Die Sache hat mich jetzt schon 160€ gekostet.