BGH Urteil - Rückmeldung von Bank bekommen - brauche Tipps

  • Hallo liebe Finanztip Community,


    Ich habe zwei sehr unterschiedliche Antworten auf die Rückforderung der Kontoführungsgebühren von den Banken meines Mannes und mir erhalten (siehe Anhang).

    Bei meinem Mann sind diese mit 130 Euro recht kulant.

    Das Angebot auf meine Rückforderung nach dem BGH Urteil ist jedoch mit 31 € deutlich unter dem Betrag, den ich errechnet und rückgefordert habe. Zudem ist der, von der Bank (!), "ermittelte Betrag" schlichtweg falsch, selbst wenn man zugrunde legen würde, dass ich seit 01.01.2018 - August 2021 nur 5,50€ anstatt der monatlich abgezogenen 6,90€ hätte zahlen müssen....da kommen nie und nimmer 31€ raus, v.a nicht inkl.Zinsen.


    Wie würdet ihr hier weiter vorgehen?

    Euer Feedback würde ich sehr zu schätzen wissen


  • Hallo Ledma,


    bei der "kulanten" Rückzahlung an Deinen Mann stellt sich die Frage, wie dieser Betrag zustande kommt. Wenn Du der Meinung bist, dass eine Rückzahlung von 130 Euro in Ordnung geht, gilt noch zu beachten, dass die Bank schreibt, dass damit alle etwaig bestehenden und künftigen Ansprüche abgegolten sind. Vor dem Hintergrund, dass z.B. Stiftung Wartentest der Meinung ist, dass keine Verjährung von 3 Jahren, sondern von 10 Jahren greift, wären diese damit auch abgegolten!

    Außerdem bittet die Bank um Zustimmung der derzeit geltenden Entgelte und Bedingungen.

    Beides gilt es gut zu überlegen.


    Bzgl. der Rückzahlung an Dich, kannst Du natürlich nur die Gebühren geltend machen, denen Du nicht zugestimmt hast. Wenn Du bei Kontoeröffnung den 3 Euro zugestimmt hast, kannst Du diese nicht zurückfordern, sondern eben nur die darüber hinausgehenden Beträge.

    Nachfolgend zitiere ich Dir die Antwort meines Ombudsmannes zur "Drei-Jahres-Lösung":

    Die sog. „Dreijahreslösung“ kann ebenfalls nicht
    zugunsten der Bank durchgreifen. Der BGH hat zwar (u. a. mit Urteil vom
    5.10.2016 – VIII ZR 241/15 –, juris, m.w.N.) entschieden, dass bei langjährigen
    Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen
    unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte
    die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die
    Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel
    entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
    dadurch zu schließen ist, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem
    den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend
    machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
    nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung
    erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Der BGH hat dies so
    begründet, dass ohne eine ergänzende Vertragsauslegung aufgrund des Wegfalls
    des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen
    Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings
    untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung bestünde
    mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Abs.
    3 BGB insgesamt unwirksam wäre als auch im Sinne des Art.
    6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) nicht bestehen
    könnte.

    Diese Argumentationslinie
    lässt sich nicht ansatzweise auf Verträge der hier zugrundeliegenden Art
    übertragen. Schon im ersten rechtlichen Zugriff ist vielmehr festzuhalten,
    dass eine ergänzende Vertragsauslegung vorliegend nicht deshalb geboten
    sein kann, weil die bankvertraglichen Vereinbarungen ansonsten insgesamt
    nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam
    wären. Zur etwaigen Gesamtunwirksamkeit von Verträgen hat der BGH in der
    hier einschlägigen grundlegenden Entscheidung (Urteil vom 27.4.2021 –
    XI ZR 26/20 -, juris) kein Wort verloren, sondern lediglich die Unwirksamkeit
    der Änderungsklausel festgestellt. Das hat entsprechend der allgemeinen
    Vorgabe in § 306 Abs. 1 BGB zur
    Folge, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Eine ergänzende Vertragsauslegung,
    die gleichsam der „Rettung“ des gesamten Vertrags dienen müsste, ist
    daher schon im Ansatz obsolet.

    Selbst wenn zu
    unterstellen wäre, dass der XI. Zivilsenat des BGH (a.a.O.) nicht veranlasst
    war, sich auch zur Gesamtunwirksamkeit von Verträgen mit dem fraglichen
    AGB-Änderungsmechanismus zu erklären, wäre eine solche hier auszuschließen.
    § 306 Abs. 3 BGB setzt das Vorliegen einer unzumutbaren Härte voraus, wenn
    bei Unwirksamkeit einer Klausel im Übrigen am Vertrag festgehalten würde.
    Es müsste sich bei der Änderungsklausel also auch vorliegend um ein essentielles
    Anpassungsrecht handeln, wie es der BGH (Urteil vom 5.10.2016 – VIII ZR
    241/15 –, juris) angenommen hat, um auf dieser Grundlage (ohne eine gebotene
    ergänzende Vertragsauslegung) zur Annahme der Gesamtunwirksamkeit zu gelangen.
    Das liegt hier indessen fern.

    Es geht vorliegend
    nicht um langfristige Energielieferungsverträge mit spezifischen Kostendeckungsmechanismen
    und erst recht nicht um eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende
    Regelungslücke. Eine Vertragslücke liegt hier überhaupt nicht vor, denn
    es bestand ein vollständiger Vertrag, der eben eine unentgeltliche Kontoführung
    vorsah. Bei ausbleibender oder unwirksamer Vertragsänderung gilt der Vertrag
    mit diesem Inhalt fort.

    Es kann auch
    im Übrigen kein essentielles Anpassungsrecht angenommen werden. Die unentgeltliche
    Nutzung von Konten umschreibt vielmehr eine weithin übliche und immer noch
    anzufindende Vertragspraxis. Eine unzumutbare Härte im Sinne von § 306
    Abs. 3 BGB geht daher mit dem Andauern einer solchen Regelung nicht einher.
    Auch im Übrigen wird eine gleichsam den gesamten Vertrag tragende Bedeutung
    des Änderungsmechanismus nicht greifbar. Die Stellungnahme der Bank hat
    hierfür nichts aufgezeigt.

    Die Bank sollte daher die berechneten Entgelte für die nicht verjährte Zeit erstatten.

  • Hallo, ich habe auch mal ein bissel gegoogelt, da sich meine ehemalige Sparkasse an dieser drei Jahres Lösung halten möchte. Die wollen halt keinen cent zahlen. Ombudsmann ist eingeschaltet, heute gab es die Antwort.


    Der Ombudsmann hat mir noch einen Hinweis gegeben, der folgendes beinhaltet


    "Ergänzend erlauben wir uns den Hinweis, dass auch nach übereinstimmender Spruchpraxis der Ombudsmänner die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH auf langfristige Zahlungsdiensterahmenverträge übertragbar ist. In diesen Fällen führe eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren beanstandet hat (vgl. zuletzt BGH vom 10.03.2021, VIII ZR 200/18 m.w.N."


    Jetzt muss ich innerhalb eines Monats Antworten. Mal schauen was mir dazu einfällt.

  • Hallo,


    also die Spruchpraxis der Ombudsmänner kommt gleich nach dem Sack Reis in China...


    Stiftung Warentest schreibt auf ihren Seiten:

    Zunächst dachten Verbraucherschützer, Anwälte und wir: Die Forderung auf Erstattung vor 1.1.2018 gezahlter Beträge ist bereits verjährt. Doch dann urteilte der Europäische Gerichts­hof in mehreren Fällen: Wurden die Gebühren auf Basis miss­bräuchlicher Klauseln wie der über Bedingungs­änderungen gezahlt, darf die Erstattungs­forderung nicht verjähren, solange Verbraucher nicht erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben.

    Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 10.06.2021

    Aktenzeichen: C-609/19

    Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 10.06.2021

    Aktenzeichen: C-776/19 bis C-782/19

    https://www.test.de/Die-zehn-g…or-Extrakosten-4863720-0/


    Vielleicht hilft Dir das etwas weiter.