DEBEKA Riesterversicherung

  • Hallo,


    ein Verwandter bat mich um Rat.

    DEBEKA Riesterrentenversicherung Klassisch

    Abschluß 2011

    Garantiezins 2,25%


    Es wurden 2 Erhöhungen im Laufe der Jahre durchgeführt.


    in den Allg. Bedingungen ist ausgeführt. "Die Erhöhung des Eigenbeitrages bewirkt eine erhöhte Versicherungsleistung . ... berechnet nach dem zum jeweiligen Erhöhungstermin gültigen Tarif."


    De facto wurden die 2 Erhöhungen nur mit 0,9% und 0,25% durchgeführt, anstelle ursprünglich 2,25%.


    Ist das so korrekt, inkl. Rechtsprechung?

  • Ja, das macht die Debeka so. Ich habe explizit bei der Debeka nachgefragt und auf ein Urteil vom Amtsgericht Bamberg verwiesen. Die Debeka antwortete mit dem §7 ABAVV (Text hast Du im wesentlichen zitiert). Dem Bamberger Urteil wurde nicht zugestimmt und auf diverse andere Urteile zu Gunsten der Debeka verwiiesen.


    Vor dem OLG Koblenz ist mittlerweile ein Berufungsverfahren anhängig (LG Koblenz hatte der Debeka recht gegeben). Siehe auch Aktuelles - Dr. Udo OstermannRiester-Rentenversicherung der Debeka: OLG Koblenz bezeichnet Reduzierung des garantierten Rechnungszinses als vertragswidrig - Dr. Udo Ostermann (ra-ostermann.de)


    Bis es da ein Urteil gibt und wie das aussieht? Und dann gibt es ja auch noch den BGH! Es wird wohl sehr lange dauern . . .

  • Das fand ich noch inkl. Aktenzeichen :

    Die Debeka muss in einem Riester-­Vertrag den bei Vertrags­abschluss zugesagten Garan­tiezins auch für die eigenen Erhöhungs­beiträge von Kunden gewähren. Dies entschied das Ober­landes­gericht Koblenz, nachdem sich die Debeka und der klagende Kunde auf einen ­Vergleich geeinigt hatten (Az. 10 U 1500/20). Die Debeka hatte die Erhöhungs­beiträge des von Rechts­anwalt Udo Ostermann vertretenen Kunden nur noch mit dem aktuellen Höchst­rechnungs­zins von 0,9 Prozent verzinst – obwohl sie bei Vertrags­schluss 2,25 Prozent garan­tiert hatte. Bei anderen Kunden werden die Erhöhungs­beiträge sogar nur mit 0,25 Prozent verzinst, wie wir aus Leser­zuschriften wissen.

    Eine Erhöhung des eigenen Beitrags ist für die volle Förderung absolut notwendig, wenn das Einkommen gestiegen ist. Wenn Kinder­zulagen wegfallen, weil die Kinder erwachsen geworden sind, gilt dies, um die volle Grund­zulage zu bekommen. Die Lücke muss dann mit ­eigenen Beiträgen gefüllt werden. Betroffene Debeka-Kunden sollten sich auf die Koblenzer Entscheidung ­berufen und den bei Vertrags­schluss ­garan­tierten Zins einfordern.

    https://www.test.de/Riester-Re…grosse-Analyse-5767485-0/