Krankenversicherung der Rentner

  • Im Artikel wird beschrieben, dass die 9/10 Regelung nach §5 Abs. 1.11 SGB V die Grundvoraussetzung zur Aufnahme in die KVdR ist. Gibt es weitere Grundvoraussetzungen? Spielt es eine Rolle, ob man eine gesetzliche Rente von der DRV erhält oder ob man Versorgungsbezüge einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bezieht?

    Freuen uns auf die Antworten!

    Alve

  • Hallo.


    Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (bzw. SVLFG) müsste man schon beziehen, die Höhe ist egal.


    Nur berufsständische Versorgung reicht nicht, aber 1% GRV und 99% berufsständische Versorgung wäre okay.

    • Liebe/r Helfer/in,


      das könnte ein sehr guter Tipp sein. Hört sich an, als ob Sie viel fundiertes Insiderwissen haben. Ich bin derzeit 64 Jahre und 10 Monate alt und habe meine Berufstätigkeit auch aus Gesundheitsgründen vorzeitig beendet. Seit dem 1.9. beziehe ich aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung meine vorgezogene Rente. Von einer Mitgliedschaft bei der Dt. Rentenversicherung war ich während meiner gesamten Berufstätigkeit befreit. Da meine reguläre Altersrente bei der DRV frühestens in einem Jahr eintreten würde, blieben also nur noch zwölf Monate Zeit auch hier freiwillig einen Rentenanspruch zu erwerben.

      Meinen Sie, dies wäre machbar? Z.B. Mit einer Einmalzahlung des Mindestbeitrages ( womit ich- in der von Ihnen angegebenen Höhe- kein Problem hätte). Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass der daraus resultierende Rentenanspruch sehr gering wäre und mit diesem 1% der Gesamtrente wahrscheinlich nicht erreicht würde. Letztlich geht es mir darum, bei meiner gesetzlichen Krankenkasse die Grundvoraussetzungen zur Aufnahme in die KVdR nachweisen zu können.

      Ist der von Ihnen vorgeschlagene Weg rechtlich sicher, oder gibt es hier seitens der Krankenkasse einen Ermessensspielraum?

      Schon mal vielen Dank für Ihre Hilfe

  • Bitte vergessen Sie die Prozentzahlen, die dienten nur zur Illustration.


    Sie benötigen einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe ist dabei bedeutungslos. Klären Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung, was für Sie notwendig wäre, um einen Anspruch zu begründen. Freiwillige Beiträge, um auf die 60 Kalendermonate an Beitragszeiten zu kommen, können Sie nur sehr eingeschränkt geballt einzahlen.


    Wenn Sie noch gar keine anrechenbaren Zeiten zurückgelegt haben, könnten Sie für den Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2025 freiwillige Beiträge zahlen und hätten dann zum Januar 2026 einen Rentenanspruch.


    Sobald ein Rentenantrag gestellt wird, muss die Krankenkasse prüfen, ob die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind. Ermessensspielraum gibt es da nicht.


    In dem Beispiel würden Sie zum 01.01.2026 vom Status des freiwilligen Mitgliedes einer gesetzlichen Krankenkasse zum Status eines pflichtversicherten Mitgliedes wechseln.


    Ihr Krankenkassenbeitrag würde sich aus der gesetzlichen Rente (ca. 22 Euro), der berufsständischen Versorgung und ggf. einer Betriebsrente berechnen. Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung etc. würden keine Rolle mehr spielen.


    Vielleicht hilft Ihnen das weiter.


    (Alles heutiger Rechtsstand, wie die Gesetzeslage in Zukunft ausschaut, bitte ich in Berlin zu erfragen.)

  • Vielen Dank für die Antwort. Ich werde mich mit der DRV in Verbindung setzen, bin aber noch etwas skeptisch, weil ich mich mittlerweile nur noch 1 Jahr vor der Regelaltersgrenze befinde.

    Herzlichen Dank.:thumbup:

  • Das wäre vielleicht ärgerlich, weil der Status "freiwilliges Mitglied" ggf. länger andauert, aber ansonsten unschädlich.


    Man kann auch über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zahlen, zumindest solange man keine Vollrente bezieht.