wiederholter Bestandsschutz beim ALG 1 möglich ?

  • Hallo,


    ich war nach Vollzeittätigkeit im Januar 2020 für einen Monat arbeitslos und habe ALG 1 bezogen.


    Danach habe ich eine befristete Tätigkeit in Teilzeit aufgenommen die zum 30.11.21 endet.


    Ich suche ab 01.12.21 erneut eine Vollzeittätigkeit.


    Bei der Berechnung des ALG 1 ab 01.12.21 gehe ich davon aus das die Regelung zum Bestandsschutz greift:




    § 151 Abs. 4 SGB III


    (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.




    welche Möglichkeiten ergeben sich für mich danach:


    Kann ich erneut eine schlechter bezahlte befristete Tätigkeit aufnehmen und greift anschließend der Bestandsschutz erneut?


    Kann diese Tätigkeit unter Wahrung des Bestandsschutz ggf. auch wieder in Teilzeit sein.




    Wer kennt sich da aus?


    Hatte jemand schon diese Ablauf?