Rückwirkung des Notlagentarifs in der PKV
KG Berlin 07.11.2014 - 6 U 194/11
Artike7 EGVVG setzt für die rückwirkende Umstellung in den
Notlagentarif nicht zwangsläufig voraus, dass am 01,.08.2013 der Vertrag
noch ruhte (hier wegen Bezug ALG II ab 01.07.2013).
Zitat: "Die Klägerin übersieht, dass Art. 7 EGVVG 2013 zwei
unterschiedliche Regelungsgegenstände zum Inhalt hat. Der
Anwendungsbereich von Satz 1 ist die Geltung des Notlagentarifs für die
Zukunft; er betrifft Sachverhalte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes
am 01.08.2013 liegen. Anwendungsbereich der Sätze 2 - 6 ist die Geltung
des Notlagentarifs in der Vergangenheit; betroffen sind Sachverhalte,
die vor dem 01.08.2013 liegen."