Urteil Notlagentarif Rückwirkung

  • Rückwirkung des Notlagentarifs in der PKV


    KG Berlin 07.11.2014 - 6 U 194/11


    Artike7 EGVVG setzt für die rückwirkende Umstellung in den
    Notlagentarif nicht zwangsläufig voraus, dass am 01,.08.2013 der Vertrag
    noch ruhte (hier wegen Bezug ALG II ab 01.07.2013).


    Zitat: "Die Klägerin übersieht, dass Art. 7 EGVVG 2013 zwei
    unterschiedliche Regelungsgegenstände zum Inhalt hat. Der
    Anwendungsbereich von Satz 1 ist die Geltung des Notlagentarifs für die
    Zukunft; er betrifft Sachverhalte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes
    am 01.08.2013 liegen. Anwendungsbereich der Sätze 2 - 6 ist die Geltung
    des Notlagentarifs in der Vergangenheit; betroffen sind Sachverhalte,
    die vor dem 01.08.2013 liegen."