Alles anzeigenPS (leider kann ich nicht mehr ändern, darum separat) - abgetippt vom Schreiben der Schlichter:
"... Was den nach Teilerledigung des Verfahrens (Erstattung seit 2019) verbleibenden Schlichtungsantrag auf Erstattung der Servicegebühr für die vorausgegangenen Vertragsjahre angeht, wird die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach §3 Abs. 2a) der Schlichtungsstellen Verfahrensordnung abgelehnt.
Nach bisheriger Spruchpraxis ist in solchen Fällen die Einrede der Verjährung der Bausparkasse für durchgreifend erachtet worden. Ob daran festgehalten werden kann, ist allerdings fraglich.
...
Die unter .. dargestellten Fragen sind rechtsgrundsätzlicher Natur. Diese steht gemäß §3 Abs. 2a) der Schlichtungsstellen-Verfahrensordnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens entgegen. Ihre Beantwortung ist der gerichtlichen Grundsatzentscheidung vorzubehalten..."
Ein ähnliches Geschwurbel hatte ich bei meiner Auseinandersetzung mit der Wüstenrot erhalten, als das BGH-Urteil zu Service-/Kontoführungsgebühren noch nicht gefallen war. Und danach mussten die Bausparkassen trotzdem beidrehen.
Ich habe den Artikel nicht mehr parat, aber vor ca. 2 Jahren schrieb Finanztest einmal, dass gerade die Schlichtungsstelle der Bausparkassen im Vergleich mit anderen Schlichtungsstellen ihre "Schlichtungsvorschläge" auffallend oft zu ungunsten der Kunden fällt. Auch beim Verjährungsthema sage ich mal voraus, dass in 1-2 Jahren ein BGH-Urteil zugunsten der Kunden fallen wird, die Bausparkassen sich aber darauf verlassen können, dass die wenigsten davon dann ihre Ansprüche auch wirklich geltend machen.
Fazit: Solche "Schlichtungsstellen" brauchen wir nicht! Besser, man nimmt sich von Anfang an einen Anwalt, der Erfolgsbeteiligung anbietet; dann hat man auch das Fristenmanagement besser im Auge.