Unzulässige Gebühren bei Bausparverträgen

  • Bei mir kam jetzt auch nach ziemlich genau 4 Wochen der Brief von der Schlichtungsstelle mit der Bitte um weitere Unterlagen. Steht bei euch auch drin: "Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihres Schlichtungsantrages bestehen..."? ?(


    Was mich noch interessieren würde: Es gab ja am 17.11.2021 noch ein zusätzliches Urteil dazu. Wurde auch hier (https://www.finanztip.de/bausp…ag/bearbeitungsgebuehren/) aufgenommen und das Musterschreiben von Finanztip angepasst. Muss man die Schlichtungsstelle über das neue Urteil informieren oder prüfen die die Sachlage eigenständig nochmal (war ja damals im Musterschreiben nicht drin...)? :/

  • angepasst. Muss man die Schlichtungsstelle über das neue Urteil informieren oder prüfen die die Sachlage eigenständig nochmal (war ja damals im Musterschreiben nicht drin...)? :/

    Jegliche Neue Argumente sollten dem Schlichter vorgetragen werden.

    Du willst ja etwas von Ihm, nicht er von Dir.

  • Hallo,


    zu meiner einleitenden Frage wollte ich Euch kurz über das Ergebnis berichten:

    Ich hatte mich mit der Argumentation und unter Berufung der von Finanztip aufgeführten Urteile an den Ombudsmann (Verbraucherschichtungsstelle der öffentlichen Banken) gewandt und gestern die Antwort der LBS Bayern weitergeleitet bekommen.


    Darin weist die LBS meine Beschwerde als unbegründet zurück:

    Die Entscheidung des BGH erging nicht über die Wirksamkeit von Gebühren oder Entgelten als solche, sondern über deren wirksame Einführung mittels Fiktionsklausel. Das von uns erhobene Jahresentgelt wurde indes nicht nachträglich eingeführt, sondern war bereits bei Vertragsschluss in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (nachfolgend ABB, anbei) enthalten. ...

    Auch ist die vom OLG Koblenz für unwirksam erklärte Servicepauschale nicht mit dem von uns erhobenen Jahresentgelt vergleichbar. Mit der Servicepauschale ließ sich die in der Entscheidung betroffene Bausparkasse die allgemeine Kollektivüberwachung vergüten. Die allgemeine Kollektivüberwachung ist eine für die Erbringung der Hauptleistung notwendige Nebenleistung. Somit handelt es sich bei der Servicepauschale auch um eine Preisnebenabrede.

    Preisnebenabreden unterliegen der Inhaltskontrolle und sind dann unwirksam, wenn der Verwender sich durch sie allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten vom Kunden vergüten lässt, die in seinem eigenen Interesse liegen (vgl. BGH NJW 2017, 2538 Rn. 22 = BKR 2017, 520; BGH NJW 2011, 1801 Rn. 26 = BKR 2011, 162). Nach Rechtsprechung des BGH unterliegen Bestimmungen in AGB, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen, demgegenüber keiner Inhaltskontrolle nach $ 307 Abs. 3 S.1 BGB (BKR 2020, 356 Rn. 3, beck-online).

    Beim Jahresentgelt handelt es sich im Gegensatz zu der Servicepauschale um eine Preishauptabrede, da dieses den Preis für eine von uns angebotene vertragliche Leistung darstellt. Als Gegenleistung für das Entgelt sind wir im Rahmen unserer Hauptleistungspflicht zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens unter anderem verpflichtet, den Bausparvertrag zum zeitnächsten Zeitpunkt, der nach dem vereinbarten Bauspartarif unter Berücksichtigung von Mindestsparzeit, Erreichung des Mindestsparguthabens, der von uns zu ermittelnden Zielbewertungszahl und der verfügbaren Zuteilungsmasse zu bestimmen ist, zuzuteilen. Das Jahresentgelt ist damit ein Preisbestandteil für unsere angebotenen Tarife und stellt eine zulässige sogenannte Preishauptabrede für den Bausparvertrag dar.


    Abschließend schreibet die LBS Bayern sie jedoch:

    Zwar ist die Beschwerde aus rechtlicher Sicht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen als unbegründet zurückzuweisen, zur Vermeidung weiteren Aufwands ist uns jedoch daran gelegen hier eine einverehmliche Lösung zu finden: Deshalb und somit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werden wir rückwirkend die seit 2018 geleisteten Jahresentgelte erstatten und auch künftig nicht mehr abrechnen. ...


    Ich vermute, dass man dort wohl selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Jahresentgelts hat (da es eben nur ein anderer Name für "Servicepauschale" ist) und man nicht das Risiko einer Entscheidung eingehen wollte. Denn wie es bei Finanztip schon steht (s. obiger Link von Jabra): "Die Kontoführung ist keine besondere Serviceleistung und gehört daher zu den Pflichten der Bausparkasse. Außerdem ist der Bausparer in der Ansparphase ein Darlehensgeber. Nach dem Gesetz schuldet der Darlehensgeber aber keine Gebühr für die Vergabe des Darlehens (§ 488 Abs. 1 BGB)."


    Und es zeigt: Man sollte nicht alles klaglos hinnehmen! Die Unternehmen und Institute versuchen es einfach immer wieder, den kleinen, unwissenden Verbraucher abzubügeln. Und haben damit wohl leider allzu oft Erfolg.

  • Hat jemand Erfahrungen mit der Badenia gemacht? Ich hatte die Servicepauschale bereits im September 2020 bei der Badenia angemahnt - ohne Erfolg. Aufgrund der sich weiterentwickelten Rechtslage werde ich es jetzt nochmal versuchen und teile dir Erfahrungen mit euch.

  • Hat jemand Erfahrungen mit der Badenia gemacht? Ich hatte die Servicepauschale bereits im September 2020 bei der Badenia angemahnt - ohne Erfolg. Aufgrund der sich weiterentwickelten Rechtslage werde ich es jetzt nochmal versuchen und teile dir Erfahrungen mit euch.

    Du solltest zur Wahrung der Einrede der Verjährung schnellstens zum Ombudsmann gehen mit folgendendem Mustertext:
    https://www.test.de/Bausparen-…er-unzulaessig-5424670-0/

  • Servicepauschale, Jahresentgelt, Kontoführungsgebühr, u.ä. bezeichnen alle das Gleiche und sind nach den hier aufgeführten Urteilen -zumindest in der Ansparphase- nicht rechtmäßig.


    Also ja, noch dieses Jahr (um die Verjährung zu vermeiden) schnell mit dem Musterschreiben an den Ombudsmann wenden!

  • Ich habe auch ein Schreiben an die LBS Südwest verfasst bzgl. der Jahresentgelte und folgende Antwort erhalten (zur Info: ich befinde mich in der Ansparphase):


    Ihrem Widerspruch gegen die Belastung eines Serviceentgeltes auf Ihrem Bausparvertrag können wir leider nicht stattgeben.


    Die LBS Südwest hat im Vergleich zu anderen Bausparkassen auf bestehende Bausparverträge kein Jahresentgelt neu eingeführt. Auf Ihrem Bausparvertrag wird seit Vertragsbeginn ein Jahresentgelt belastet. Grundlage dafür sind die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge. Die von Ihnen genannte Rechtsprechung ist hier nicht anwendbar.


    Wir bitten deshalb um Verständnis, dass wir einer Gutschrift des Jahresentgeltes nicht nachkommen können.
    Für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten mit der LBS Südwest besteht die Möglichkeit, sich an die Sparkassen-Schlichtungsstelle Baden-Württemberg zu wenden. Das Anliegen ist in Textform an folgende Adresse zu richten:


    Sparkassen-Schlichtungsstelle Baden-Württemberg
    Am Hauptbahnhof 2
    70173 Stuttgart
    Telefon 0711 127-77843
    Telefax 0711 127-77908
    Internet http://www.sv-bw.de/schlichtung
    E-Mail schlichtung@sv-bw.de


    Ich habe leider auch nichts dazu gefunden, ob Gebühren, die seit Vertragsbeginn festgelegt wurden, zulässig sind. Aber von dem, was ich bisher recherchiert habe, dürften Bausparkassen doch generell keine Gebühren in der Ansparphase erheben? Ob sie nachträglich eingeführt wurden oder nicht, ist doch irrelevant oder täusche ich mich?


    Und könnte mir jemand sagen, ob folgende Mail für mein Anliegen korrekt ist: ombudsmann@voeb-kbs.de <ombudsmann@voeb-kbs.de>


    Ich würde dies gerne vorzugsweise einen Ombudsmann klären lassen.

  • Hallo Lasibelle,


    das siehst Du völlig richtig!


    Unter meinem o.g. Link zur Finanztip-Seite findest Du entsprechende Begründungen.


    Die Bank schreibt Dir doch, an welche Schlichtungsstelle Du Dich wenden musst! Die LBS Südwest gehört scheinbar zu den Sparkassen. Hierzu heißt es auf der Seite der VÖB

    (voeb-kbs.de -> faq):


    "An unserem Verfahren nehmen insbesondere die Landesbanken, Förderbanken und Landesbausparkassen teil. Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier. Für Sparkassen, private Banken und Genossenschaftsbanken existieren eigene Streitbeilegungssysteme. Eine Liste der in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen wird beim Bundesamt für Justiz geführt."


    Viel Erfolg

  • Hat schon wer eine Rückmeldung von der Schlichtungsstelle/Ombudsmann bekommen? Meine letzte Aktivität, wo ich die Vertragsunterlagen und Kontoauszüge mailen musste, war Anfang Dezember 2021...

    Seit dem ist Funkstille.

  • Hab auch noch keine Rückmeldung erhalten, aber meine letzten Infos hatte ich auch erst Mitte Dezember verschickt ^^ Könnte mir vorstellen, dass die Schlichtungsstellen zum Jahresende hin viel Post bekommen und dass es eine Zeit dauert bis der Berg abgearbeitet wird.


    Grundsätzlich ist es aber wohl so, dass nach dem Einreichen aller geforderten Unterlagen an die Schlichtungsstelle diese Unterlagen erst mal an die Bausparkasse für eine Stellungnahme weitergeleitet werden. Die Bausparkasse hat 1 Monat Zeit zum Bearbeiten (man bekommt eine Info, wenn die Bausparkasse länger braucht). (Hier ist der Verfahrensablauf der Schlichtungsstelle für private Bausparkassen beschrieben).


    Zum Jahreswechsel wirds also denk ich mind. 6 Wochen dauern (4 Wochen hat die Bausparkasse Zeit, 2 Wochen für Weihnachts/Neujahrsurlaub).

  • Hallo,


    habe zu Jahresbeginn nun von der Schlichtungsstelle des Verbands der Privaten Bausparkassen eine Stellungnahme der Wüstenrot vorgelegt bekommen, in dem mit viel Winkeladvokatendeutsch steht, weshalb die Rückerstattung nicht gerechtfertigt sei. Allerdings erwähnt das Wüstenrot-Schreiben nicht die wichtigen Urteile von LG/OLG Koblenz und dem LG Celle, die zu Gunsten der Kunden sprachen. Ich habe dann in meiner Entgegnung, für die mir 1 Monat Zeit gewährt wurde, genau auf diese Urteile abgehoben. Warte jetzt halt mal bis Februar, wie das ausgeht.


    Mich würde mal interessieren, ob es schon andere hier im Forum gibt, die Erfahrungen mit Schiedssprüchen des Verbands der Privaten Bausparkassen haben, insbesondere ob es danach auch zu Gerichtsverhandlungen gekommen ist und wie die ausgegangen sind.

  • Allerdings erwähnt das Wüstenrot-Schreiben nicht die wichtigen Urteile von LG/OLG Koblenz und dem LG Celle, die zu Gunsten der Kunden sprachen.

    Hattest du die explizit bei der Schlichtungsstelle angebracht oder "nur" erwartet, dass Sie darauf eingehen? Warum ich Frage: Ich hatte in meiner Mail an die Schlichtungsstelle (bei der Nachfrage bzgl. Unterlagen) diese Urteile noch angebracht, aber nicht im offiziellen Formular für den Fall. Danke!

  • Hallo zusammen,


    ich habe die Schlichtungsstelle Ende November 2021 eingeschaltet und den Sachverhalt mit meiner Bausparkasse "Deutsche Bausparkasse Badenia AG" dargelegt. Es geht um die jährlich erhobenen Kontogebühren in Höhe von 15 Euro. Ich habe bereits in meinem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens die jeweiligen Punkte von Finanztip aufgezählt.


    Die Stellungnahme meiner Bausparkasse enthielt lediglich den Punkt, dass ich und meine Frau die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge erhalten haben und wir mit deren Geltung einverstanden sind. Die Geltendmachung der Kontogebühren erfolgt auf der Grundlage von § 17 ABB. Danach wird die Kontogebühr für die Sparphase erhoben und sind nach deren Meinung rechtens und werden auch weiterhin erhoben.


    Wir haben den Bausparvertrag im Jahr 2018 unterschrieben. Nach Finanztip heißt es, dass

    Servicepauschalen auch bei Neuverträgen unzulässig sind. Aus dem Grund bin ich dagegen vorgegangen (https://www.finanztip.de/bausp…ag/bearbeitungsgebuehren/).


    Jetzt habe ich 4 Wochen Zeit, um mich zur Stellungnahme der Deutsche Bausparkasse Badenia AG zu äußern.

  • Heute kam jetzt die Stellungnahme der Wüstenrot bei mir an. Selbstverständlich wird nichts anerkannt.

    ....eine Servicepauschale wurde nie berechnet, die Kontoführungsgebühr wurde ausdrücklich mit mir vereinbart. Die Vereinbarung bleibt auch wirksam.... Es wird, nach wie vor, an der Kontogebühr, in der Sparphase festgehalten und die entsprechende Erstattung wird abgelehnt.


    Bringt es was, wenn ich jetzt in den vier Wochen, noch etwas anfüge/nachreiche, oder soll ich die Entscheidung des Schlichters abwarten?

    Wenn was nachzureichen wäre, was könnte ich an Entscheidungen nachreichen?

    Bisher habe ich nur den Vordruck aus dem Forum geschickt.

  • Hi thomytiger,


    spar Dir die Arbeit und Mühe. Es gehört zur Taktik und Strategie von Banken und Bausparkassen, alles abzulehnen. Wenn es bei zwei von zehn funktioniert, haben sie ihr Ziel schon erreicht.


    Konzentriere Dich lieber auf die Antwort an den Schlichter. Kontoführungsgebühr ist nur ein anderes Wort. Und nur, weil Du die AGB akzeptiert hast, müssen sie noch lange nicht rechtmäßig sein - wie das Urteil beweist.


    Also: Abwarten und Tee trinken.

  • Ich hab jetzt auch die Stellungnahme von der Wüstenrot (über die Schlichtungsstelle) bekommen. Hier wird eigentlich im ganzen Schreiben nur auf das Urteil vom BGH vom 09.05.2017 (XI ZR 308/15, Darlehensgebühr in der Darlehensphase unzulässig) eingegangen.


    Bei mir geht es konkret um ein jährliches Entgelt (Kontoführungsgebühr, Service-Pauschale, ...) in der Sparphase, welches nicht nachträglich eingeführt wurde. Ich hab mir die ganzen Urteile nochmal angesehen: Wirklich hieb und stichfest wäre es denke ich nur mit dem Urteil vom OLG Celle vom 17.11.2021 (3 U 39/21, Jahresentgelt BHW Bausparkasse unzulässig). Da hier aber Revision eingelegt wurde, sitzen es die Bausparkassen wohl einfach aus, bis der BGH dann was dazu sagt (XI ZR 551/21, steht auch so auf der Homepage von Test.de).


    Ich würde mal vermuten, dass leider auch der Schlichter am Ende ohne das BGH Urteil nicht viel erreichen wird. Mich würde daher eigentlich gerade am meisten interessieren, wie man am besten die Verjährung aufhält - weiß das jemand hier? Ein Schlichtungsverfahren dauert ja auch nicht ewig und danach ist wohl das hindern der Verjährung wieder hinfällig? Man kann theoretisch bei der Bausparkasse darum bitten - aber diese peinliche Bittstellung ohne Aussicht auf Erfolg würde ich eher vermeiden wollen :P

  • Mich würde daher eigentlich gerade am meisten interessieren, wie man am besten die Verjährung aufhält - weiß das jemand hier?

    Im Schlichtungsverfahren als Nebenziel die Offenhaltung der Verjährung fordern.

    Konnte ich erfolgreich in der Schlichtung gegen die Alte Leipziger BSK erreichen.

  • Hallo Allerseits,


    ich habe ebenfalls das von Finanztip empfohlene Vorgehen bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall durchgeführt. Zuerst Einspruch gegen die dort „Jahresentgelt“ genannte Gebühr bei der Bausparkasse selbst, dann – nach Ablehnung – Gang zur Schlichtungsstelle.


    Schwäbisch Hall hat auf das erste Schreiben zeitnah reagiert und den Einspruch kurz und knapp abgelehnt. Zwei Argumente stehen bei der Ablehnung im Vordergrund: Die Gebühr war bei Vertragsabschluss (2016) bekannt und ein „Jahresentgelt“ sei etwas anderes als eine „Servicepauschale“. Dies wird sonst nicht näher erläutert. Ich befinde mich in der Ansparphase.


    Die Schlichtungsstelle des Verbandes der Privaten Bausparkassen lässt sich etwas mehr Zeit und fordert Unterlagen wie Kontoauszüge und Bausparurkunde an, betont in den Schreiben „dass Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihres Schlichtungsantrags bestehen… die Schlichter können die Durchführung des Verfahrens … ablehnen, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist … von den … Gerichten noch nicht abschließend geklärt wurde“.


    Der Verband der Privaten Bausparkassen steht eigentlich vor einem Dilemma, die Mitglieder Debeka und BHW wurden verdonnert, die „Servicepauschale“ zurückzuzahlen und künftig nicht mehr zu erheben und das Mitglied Schwäbisch Hall soll munter weiter das „Jahresentgelt“ erheben dürfen? Vor einer Aussage dazu will man sich wohl herumdrücken.


    Gleichwohl fordert der Verband – gemäß seinen Verfahrensregeln - nach Erhalt meiner Unterlagen die Schwäbisch Hall zu einer Stellungnahme auf, die wiederum zeitnah erfolgt. Merkwürdigerweise weit ausführlicher als die erste Stellungnahme an mich und im Ergebnis für mich positiv.


    Auch wenn man weiterhin Unterschiede zwischen einer „Servicegebühr“ und einem „Jahresentgelt“ sieht, ist man kulanterweise „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ bereit, die Gebühr für die unverjährten Jahre seit 2018 zurückzuzahlen und künftig nicht mehr zu erheben – solange es dazu keine „obergerichtliche Entscheidung“ zu diesem Themenkomplex gebe.


    Der Unterschied wird hauptsächlich darin gesehen, dass „unser Jahresentgelt“ als Teil einer „Hauptpreisabrede“ zu sehen sei, „die bereits nicht der Inhaltskontrolle“ unterliege. Was wohl auf deutsch heißt: Egal, wie die Gebühr heißt, du musst nicht wissen, ob überhaupt und welche Leistung sich dahinter verbirgt!


    Es würde mich schon interessieren, was ein Gericht zu dieser Argumentation sagen würde, doch bin ich grundsätzlich bereit, mich auf diese Kulanzlösung einzulassen. Oder sieht jemand im Forum dies anders?


    Nach Lektüre der Forumsbeiträge bin ich schon überrascht, wie sich die Textbausteine der unterschiedlichen Bausparkassen gleichen. Schade ist letztlich, dass nur die, die sich wehren, die Chance auf eine Entschädigung haben und dass diese Gebühr weiterhin von den Bausparkassen erhoben wird, die nicht explizit zur Rückzahlung verdonnert wurden. Eine einheitliche Regelung wäre transparenter und gerechter.