Unzulässige Gebühren bei Bausparverträgen

  • Im Schlichtungsverfahren als Nebenziel die Offenhaltung der Verjährung fordern.

    Konnte ich erfolgreich in der Schlichtung gegen die Alte Leipziger BSK erreichen.

    Kann man die Forderung jetzt, innerhalb der "Nachreichungsfrist" von vier Wochen, noch einbringen und wenn ja, wie? Einfach formlos darum bitten, dass die Verjährung offen gehalten wird, oder wie hast Du das gemacht?

  • Über den Verband der Privaten Bausparkassen e. V. habe ich nun folgende Stellungnahme der Bausparkasse Badenia erhalten, zu der ich mich innerhalb eines Monats dazu äußern kann. Weiter heißt es „Sollten Sie Seinen bisher in dieser Sache an uns übermittelten Unterlagen nichts mehr hinzuzufügen haben, leiten wir den gesamten Vorgang ... weiter.“ Welche Informationen kann es geben, die ich noch hinzufügen könnte? Gibt es da etwas Wichtiges?


    „Mit dem Schlichtungsantrag fordert der Antragsteller die Erstattung der seit Abschluss des oben genannten Bausparvertrages im Jahr 2016 erhobenen Kontogebühren in der Sparphase.


    Ein Anspruch hierauf besteht unseres Erachtens nicht. Die Erhebung von Kontogebühren in der Sparphase halten wir für zulässig.


    Im Jahr 2016 beantragte der Antragsteller den Abschluss eines Bausparvertrages ... Der Antrag wurde von uns angenommen.


    Mit seiner Unterschrift bestätigte der Antragsteller die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (bereits dem Antrag beigefügt) erhalten zu haben und erklärte sich mit deren Geltung einverstanden.


    Die Geltendmachung der Kontogebühren erfolgt auf der Grundlage von § 17 ABB. Danach wird seit dem Jahr 2018 eine Kontogebühr für die Sparphase in Höhe von 15,00 € jährlich erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die Kontogebühr 9,48 €. ...


    Mit Schreiben vom (Oktober 2021) machte der Antragsteller die Rückforderung der Kontogebühren geltend. Wir lehnten dies mit Schreiben vom (Oktober 2021) ab. Mit Schreiben vom (November 2021) begründete der Antragsteller nochmals seine Auffassung. Wir antworteten hierauf mit Schreiben vom (November 2021) (Schriftverkehr liegt bereits vor).


    Die jährliche Differenz von 5,52 € zwischen der früheren und aktuellen Kontogebühr seit 2018, mithin einen Betrag von 27,60 €, haben wir kulanterweise ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben und werden den Vertrag mit einer Kontogebühr in der Sparphase von 9,48 € fortführen. Wie ausgeführt, erachten wir die Kontogebühr in der Sparphase weiterhin für zulässig.


    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (Az.: XI ZR 308/15) die Klausel in den ABB für unwirksam erklärt, die eine Kontogebühr in der Darlehensphase vorsieht. Eine Kontogebühr für den Bausparvertrag in der Darlehensphase wird von uns zwischenzeitlich nicht mehr erhoben. Die Entscheidung ist auf die Sparphase nicht anwendbar.


    Der Antragsteller hat zur Unzulässigkeit unserer Kontogebühr in der Sparphase auf die Entscheidung des OLG Koblenz (Az.: 2 U 1/19) verwiesen. Dem Urteil des OLG Koblenz lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Unser Haus erhebt weder eine Servicepauschale noch hat es eine solche oder ähnliche Gebühr nachträglich eingeführt.


    Schließlich gilt nach unserer Ansicht für Ansprüche auf Rückerstattung die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, sodass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren jeweils mit dem Schluss des Jahres zu laufen begann, in dem die Gebühr erhoben wurde. Wir erheben daher ausdrücklich die Einrede der Verjährung gegen die geltend gemachten Erstattungsansprüche.


    Sollte die vorliegend vertretene Ansicht nicht geteilt werden, so weisen wir höchstvorsorglich darauf hin, dass - wie dargestellt - eine höchstrichterlich Entscheidung über die Erhebung von Kontogebühren für Bausparverträge in der Sparphase noch aussteht. Da es sich hierbei um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, steht dem Schlichtungsverfahren § 3 Abs. 2 Buchst. a) Schlichtungs-Verfahrensordnung entgegen.


    Weitergehende Ausführungen halten wir für entbehrlich. Sollten weitere Informationen gewünscht werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.“


    Die Bausparkasse zahlt "kulanterweise ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht", dennoch führt Sie die Kontogebühr in der Sparphase weiter. Auch bei mir werden wohl gerne Unterschiede zwischen diversen Begrifflichkeiten gemacht. Da bin ich mal gespannt, wie der Schlichter das entscheidet. Auf jeden Fall werde ich die Offenhaltung der Verjährung anfordern, da wie oben erwähnt, noch eine höchstrichterlich Entscheidung aussteht.

  • Helena genau so, im Wortlaut, hat bei mir die Wüstenrot auch geantwortet, nur dass sie gar nicht erstattet.


    Darf ich fragen, wie Du die Offenhaltung der Verjährung formulierst?

    ...einfach nur, dass Du mit diesem Schreiben, eben diese Verjährung offen halten möchtest, oder schiebst Du die Begründung durch das, noch, fehlende Urteil des BGH nach?

  • thomytiger, wie ich die Offenhaltung der Verjährung formuliere, weiß ich noch nicht. Ich habe jedoch aus den vorangegangenen Beiträgen entnommen, dass es möglich sein soll.


    Vielleicht kann jemand, der soetwas bereits geschrieben hat, hier einkopieren.

  • Hi,


    an sich ist ein solcher Antrag nicht notwendig, da nach §204 Nr. 4 BGB gilt:

    Wenn Ihr dennoch explizit darauf hinweisen möchtet, würde ich mich darauf beziehen.

  • Heute habe ich die Stellungnahme der Bausparkasse (s. o.) noch einmal durchgearbeitet, dabei sind mir zwei Punkte aufgefallen.


    Zum einen der Absatz

    „Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (Az.: XI ZR 308/15) die Klausel in den ABB für unwirksam erklärt, die eine Kontogebühr in der Darlehensphase vorsieht. Eine Kontogebühr für den Bausparvertrag in der Darlehensphase wird von uns zwischenzeitlich nicht mehr erhoben. Die Entscheidung ist auf die Sparphase nicht anwendbar.“


    Im BGH-Urteil XI ZR 308/15 vom 09.05.2017 steht:

    „Die ... von einer Bausparkasse ... enthaltene Bestimmung

    „Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)“

    sowie die ... von der Bausparkasse in die Darlehensverträge einbezogenen ... ABB enthaltene Bestimmung

    „Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro.“

    sind ... unwirksam.“

    Das verstehe ich so, dass beides unwirksam ist, sowohl die Kontogebühr gem. ABB als auch die Kontogebühr in der Darlehensphase.


    Zum anderen der darauffolgende Absatz

    „Der Antragsteller hat zur Unzulässigkeit unserer Kontogebühr in der Sparphase auf die Entscheidung des OLG Koblenz (Az.: 2 U 1/19) verwiesen. Dem Urteil des OLG Koblenz lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Unser Haus erhebt weder eine Servicepauschale noch hat es eine solche oder ähnliche Gebühr nachträglich eingeführt.“


    Laut diesem OLG-Urteil dürfen Bausparkassen auch in der Ansparphase keine jährlichen Bearbeitungsgebühren (oder wie diese Gebühren auch immer genannt werden) erheben. Wie der BGH am 02.07.2021 mitteilte, hat eine Bausparkasse ihre Revision gegen ein entsprechendes Urteil des OLG Koblenz zurückgenommen. Dieses Urteil ist somit rechtskräftig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Kontoentgelt in der Ansparphase dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages widerspreche.


    Darüber hinaus habe ich folgendes entdeckt:

    Banken und Bausparkassen erstatten unzulässige Gebühren in der Regel nur für die vergangenen drei Kalenderjahre. Das entspricht der allgemeinen Verjährungsfrist. Der Europäische Gerichtshof urteilte 2021 jedoch: Die Forderung auf Erstattung aufgrund missbräuchlicher Klauseln gezahlter Entgelte dürfen nicht verjährt sein, bevor Verbraucher erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben.

  • Folgenden Text habe ich jetzt mal aufgesetzt:


    Ihre Zeichen XXX/2021, Bausparvertrag XXX XXX XXX Name Name


    Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Mxxxxx,

    gerne füge ich noch hinzu, dass ich im Schlichtungsverfahren als Nebenziel die Offenhaltung der Verjährung (§204 Nr. 4 BGB) fordere, bis vom Bundesgerichtshof ein Urteil, diesbezüglich, gesprochen wurde.

    Zusätzlich möchte ich anführen, dass von anderen Bausparkassen (hier: Alte Leipziger, Vertragsinhaberin Name Name, meine Tochter), nach dem Schreiben zur Rückerstattung, die Rückerstattung der Kontoführungsgebühren erfolgte und bestätigt wurde, diese zukünftig nicht mehr zu berechnen.



    Mit freundlichen Grüßen


    Verbesserungsvorschläge, sehr gerne. Danke.

  • Danke thomytiger für den Vorschlag :thumbup:


    Ich würde noch folgendes Aufnehmen:

    • ... falls es nicht zu einer Einigung über das Schlichtungsverfahren kommt, füge ich noch hinzu, dass ich im Schlichtungsverfahren ... (Andernfalls hört es sich evtl. so an, als ob man das Verfahren noch abwarten will - aber es kann ja durchaus schon davor zu einer Einigung kommen)
    • Ich würde noch explizit das genaue BGH Verfahren (XI ZR 551/21) angeben
  • dunnerkeilnochemool: Hast du dazu schone eine Rückmeldung erhalten? würde mich sehr interessieren.

    ... Allerdings erwähnt das Wüstenrot-Schreiben nicht die wichtigen Urteile von LG/OLG Koblenz und dem LG Celle, die zu Gunsten der Kunden sprachen. Ich habe dann in meiner Entgegnung, für die mir 1 Monat Zeit gewährt wurde, genau auf diese Urteile abgehoben. Warte jetzt halt mal bis Februar, wie das ausgeht ...

  • Noch ein Letztes:


    Ich habe nach dem Schreiben der Schlichtungsstelle an Wüstenrot geschrieben und angekündigt, dass ich nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils weitere Schritte einleiten werde. Außerdem habe ich meine Ansprüche auf die gesamte Vertragslaufzeit erweitert, weil es ja inzwischen auch Urteile gibt, die die 3-Jahresfrist bei Verjährung nicht akzeptieren (Finanztest hat diese auch auf ihrer Seite erwähnt). Ob das jetzt dann juristisch die Verjährung hemmt, kann ich nicht sagen. Ich hoffe aber, dass die Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentralen gegen die Sparkassen in punkto Verjährung zu unseren Gunsten ausgehen werden.

  • Hallo thomytiger,


    mich würde insbesondere interessieren, wie mit dem Nebenziel der Offenhaltung der Verjährung umgegangen wurde. Könntest du die Stelle erläutern?

    Also, wenn das so lief wie bei mir mit dem Verband der Privaten Bausparkassen, dann ist es egal, ob man das beantragt - die Schlichtungsstelle hat "schlicht" die Einleitung des Verfahrens rundheraus abgelehnt, mit Hinweis auf das Celler Revisionsverfahren.


    Wenn ich Finanztest aber richtig verstanden habe, hat man nach einem Schlichtungsantrag noch 6 Monate Zeit, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, ohne dass Verjährung greift. Vorsichtshalber aber - FT-Moderator: bitte korrigieren, falls ich mich irre ...

  • Ich hab jetzt wohl die gleiche Rückmeldung von der Schlichtungsstelle wie dunnerkeilnochemool bekommen: "Ein Schlichtungsverfahren findet nicht statt." (wegen der Revision beim OLG Celle).


    Würde mal vermuten, dass man aktuell dann nur eine Rückerstattung bekommen, wenn der Anbieter vom Bausparvertrag großzügig ist.

  • Abend!


    Also ich habe das jetzt so verstanden:

    1) § 204 Nr. 4 BGB führt zu einer Verjährungshemmung, wenn man den Antrag bei der Schlichtungsstelle stellt.

    2) Diese Verjährungshemmung gilt so lange, bis

    a) über den Antrag von der Schlichtungsstelle im Schlichtungsverfahren entschieden wird

    oder

    b) eine Entscheidung in der Weise ergeht, dass die Schlichtungsstelle die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ablehnt (z.B. wegen der grds. offenen Rechtsfrage).

    3) Danach greift die o.g. (Beitrag 57) Möglichkeit innerhalb von 6 Monaten, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und so erneut die Verjährung zu hemmen.


    Somit braucht man kein "Nebenschlichtungsziel" Offenhaltung der Verjährung:

    - Entweder die Schlichtung erfolgt, dann ist Verjährung egal.

    - Oder ein Schlichtungsverfahren wird nicht eingeleitet, dann gibt es auch keine "Ziele", die positiv umgesetzt werden.


    Eigentlich ganz geschickt von den Bausparkassen, die Verfahren so lange wie möglich zeitlich zu strecken, damit die Schlichtungsstelle in der Zwischenzeit möglichst viele Schlichtungsverfahrens-Anträge ablehnen kann.


    Hat es eigentlich mal jemand probiert, einfach einen neuen Antrag zu stellen?

    Im Zweifel werden die nach jeder Absage eines Schlichtungsverfahrens mit neuen Anträgen "geflutet". ;)


    Und wenn man die Regelung nimmt, nach der man auch mehr als die drei vergangenen Jahre die Gebühren zurückfordern kann, wird der neue Antrag halt nach BGH-Entscheidung gestellt (ganz ohne "fluten").

    Auch inswoweit sollte ja dann keine Verjährung eingetreten sein...


    Bis hierhin erstmal allen Danke fürs Mitdenken und Rat teilen! :thumbup:

  • @Beitrag #59


    Ob die Ombudsstellen sich auf wiederholte Schiedsverfahren einlassen, wage ich zu bezweifeln. Ich selber mache jedenfalls folgendes:


    1) Das Revisionsverfahren des OLG Celle im Auge behalten

    2) In einem Brief meine Forderung auf die Zeit ab Vertragsabschluss ausdehnen

    3) Eine Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentralen gegen die Sparkasse KölnBonn und die Berliner Sparkasse im Auge behalten. Dort wird nämlich auch die 3-Jahres-Frist bei Verjährung angegriffen. Geht eine dieser Klagen zugunsten der Verbraucherzentralen aus, dann haben wir auch gegenüber den Bausparkassen bessere Karten vor Gericht.


    Auf einen Schiedsspruch der Ombudsstelle zugunsten der Kunden zu warten halte ich für wenig erfolgversprechend. Und selbst wenn - keine Bausparkasse ist verpflichtet, einen solchen Spruch dann auch anzunehmen. Die wollen bestimmt - wie die Sparkassen beim Thema Girokontogebühren - lieber durch alle Instanzen klagen, damit noch möglichst wenige Kunden übrig bleiben, denen sie dann etwas erstatten müssten.