Kombi-Finanzierung mit BSV

  • Hallo zusammen,


    ersteinmal großes Lob an das gesamte Forum und die sehr guten Beiträge, u.a. von @Franziska @Henning @chris2702 und @KaiRe


    Ich habe vor einigen Jahren eine Immobilie gekauft und habe jetzt im Nachgang zur Finanzierungskonstruktion eine Frage. Und zwar habe ich bei einer Bausparkasse ein Baudarlehen (Vorausdarlehen) mit Ablösung durch einen Bausparvertrag (das sog. Kombimodell) abgeschlossen. Ich möchte gerne frühzeitig aus dieser Finanzierungsstruktur raus und das günstige Zinsumfeld nutzen.


    Ich habe in den letzten Jahren immer Sondertilgungen i.H.v. 5% der Bausparsumme geleistet. Da das Vorausdarlehen mit Hilfe des BSV abgelöst wird, habe ich mir gedacht, dass ich durch eine Wahlzuteilung früher das nachgelagerte Darlehen in Anspruch nehmen kann. Diese Wahlzuteilung ist ab Ende des Jahres 2015 möglich. Meine Frage ist nun, ob ich das nachgelagerte Darlehen überhaupt annehmen muss bzw. ab wann ich es dann kündigen/umschulden kann?


    Die Sollzinsbindung geht gem. Vertragswerk bis zum Jahr 2024. Komme ich erst dann raus? Gem. BGB gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht nach 10 Jahren. Gilt dieses dann ab dem Abschluss des Vertrags (2011) oder erst ab dem Zeitpunkt, wenn das nachgelagerte Darlehen in Anspruch genommen wird (Ende 2015)?


    Zur Rückzahlung steht im Vertrag folgendes:
    Das BauDarlehen ist spätestens zum Ende der Vertragslaufzeit zur Ruckzahlung fällig. Zur Tilgung des BauDarlehens dient der mit der Bausparkasse zu diesem Zweck abgeschlossene Bausparvertrag. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den Bausparvertrag regelmäßig vereinbarungsgemäß zu besparen. Mit Zuteilung des Bausparvertrages wird das BauDarlehen durch die Bausparsumme, bestehend aus Bausparguthaben und Bauspardarlehen, abgelöst. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, mit der Bausparkasse für das Bauspardarlehen einen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag abzuschließen. Kommt der Darlehensvertrag aus Gründen, die die Bausparkasse nicht zu vertreten hat, nicht zustande, erfolgt lediglich eine teilweise Ablösung des BauDarlehens mit dem Bausparguthaben. Ein Anspruch auf Bonusverzinsung sowie Erstattung der Abschlussgebühr - soweit im Bauspartarif vorgesehen - besteht nicht. Die Restforderung des BauDarlehens wird in diesem Fall zum Sollzinsbindungsende zur Rückzahlung fällig.


    Erfolgt die Zuteilung des Bausparvertrages vor Ende der Sollzinsbindung, wird das BauDarlehen frühestens zum Ende der Sollzinsbindung abgelöst. Wird eine vorzeitige Rückzahlung des BauDarlehens einvernehmlich vereinbart, ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. In diesem Zusammenhang wird auf die Allgemeinen Darlehensbedingungen für Baudarlehen, die Bestandteil des Darlehensvertragessind, verwiesen.



    In den Allgemeinen Darlehensbestimmungen (siehe beigefügtes Dokument) in §8 steht jedoch "Verbehaltlich der Regelungen der §§ 489, 490 Abs. 2 BGB ist das Darlehen vor Ende des Sollzinsbindungszeitraums unkündbar [...]."


    Ich muss ehrlich zugeben, dass ich etwas verwirrt bin. Ab und an verstehe ich den Text so, als komme ich erst nach der Sollzinsbindung raus (2024) und ab und an deute ich es, als käme ich sofort nach Zuteilung des BSV aus den gesamten Vertrag raus. Über jegliche Hilfe wäre ich sehr dankbar.


    Beste Grüße aus Berlin


  • Danke! Bin nicht der größte Finanzheld vor Gottes Angesicht, aber man tut wa sman kann.


    Leider kenne ich mich in deinem fall überhaupt nicht aus. Vielleicht kann ja noch jemand anderes helfen?