gesetzliche Erbfolge

  • Hallo wir haben folgendes Problem.Unser Vater ist gestorben ohne ein Testament zu hinterlassen woraufhin die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.Wir sind 3 Schwestern aber die eine ist nicht auffindbar. Ihre Tochter wurde über den Tod ihres Opa`s informiert aber selbst sie hat keinen Kontakt zu Ihrer Mutter.Der Notar hat sie jetzt unter der letztbekannten Adresse angeschrieben unter der sie wie wir vermuten jedoch nicht mehr wohnt.Frage was passiert mit ihrem Erbanteil wenn sie sich nicht meldet?Sollte ihre Tochter dann an ihre Stelle treten obwohl meine Schwester noch lebt?Bekommt diese dann den vollen Erbteil oder nur einen Pflichtteil?Und wie verhält es sich mit der Enkelin wenn meine Schwester ihren Erbteil ablehnt?Ist alles sehr kompliziert.Wäre über Hilfe überaus dankbar.
    ?(?(?(

  • @chen


    Der Notar wird die Anschrift der dritten Schwester auf dem Amtsweg ermitteln. Ob sie noch lebt, kann er über das Standesamt ihrer Geburt herausbekommen. Wo die Geburt eines Menschen registriert wird, wird auch sein Tod vermerkt.


    So lange Eure dritte Schwester noch lebt, ist sie kraft Gesetzes Erbin. Ihre Tochter (also die Enkelin des Erblassers) wird durch sie verdrängt (§ 1930 BGB). Erst wenn sicher ist, dass die dritte Schwester verstorben ist, tritt deren Tochter, also die Enkelin des Erblassers, an ihre Stelle. Dann steht ihr jedoch auch der volle Erbteil zu.


    So wie Du den Sachverhalt geschildert hast, bekommt sie ein Drittel der Erbschaft. Pflichtteilsfragen tauchen hier überhaupt nicht auf! Der Pflichtteil spielt nur eine Rolle, WENN ein Testament existiert und der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben zu wenig bedacht hat.

  • Ach so, noch was vergessen:


    Wenn die dritte Schwester die Erbschaft ausschlägt, tritt deren Tochter (=die Enkelin) an ihre Stelle. Sie erbt dann den vollen Erbteil ihrer Mutter (§ 1953 Abs. 2 BGB).


    Also bei Licht betrachtet ist Eure Situation nicht sehr kompliziert. Es ist alles gesetzlich geregelt.

  • Vielen Dank für die Antwort sie wurde in der Zwischenzeit gefunden.Wir sind jetzt eine Erbengemeinschaft und haben einen Erbschein beantragt.wie sieht das jetzt aus bei einer Kündigung einer Versicherung die den Erbschein wollen?Müssen wir dann alle 3 unseren Erbschein dahinschicken ?Und wie verhält es sich mit der Auszahlung wird das jedem einzeln ausbezahlt?

  • Die Erbengemeinschaft ist rechtlich eine sogenannte "Gesamthandsgemeinschaft" (§ 2032 BGB).


    Das ist äußerst unpraktisch, weil es sozusagen keinen "Chef" gibt.
    Jeder Erbe hat das gleiche zu sagen.


    Deshalb wird in der Regel eine "Auseinandersetzung" (§ 2042 BGB) vorgenommen. Das bedeutet, dass Ihr drei Schwestern Euch einigen müsst, wer was bekommen soll. Dabei gibt es häufig Streit.


    Bei Sachen, die unteilbar sind, wie z.B. ein Grundstück, kann entweder die Erbengemeinschaft auf Dauer zusammenbleiben und die Immobilie gemeinsam bewirtschaften. Oder ein Erbe übernimmt das Grundstück und zahlt seine Miterben aus. Wenn er das aus eigenen Mitteln nicht kann, muss er sich unter Umständen bei der Bank ein Darlehen geben lassen.


    Was den Kontakt zu Versicherungen angeht, müsst Ihr Euch mit der Gesellschaft in Verbindung setzen.
    Rechtlich wäre ausreichend, wenn bei drei Erben zwei die dritte schriftlich bevollmächtigen, dass sie für die Erbengemeinschaft sprechen kann.


    Dann wird allerdings die Zahlung auch an die bevollmächtigte Erbin gehen.
    Und die muss dann das Geld aufteilen. Wenn Ihr sehr zerstritten seid, ist das sicher auch problematisch.
    Hier könnte ein "neutraler Dritter" z.B. ein Anwalt hilfreich sein. Dann vertritt der die Erbengemeinschaft, die Versicherung zahlt an den Anwalt und der teilt die Kohle auf.

  • Solange ihr die Schwester nicht findet uns sie noch lebt, ist sie Erbin. Auf die Findung "verschollener" Erben haben sich sog. Erbermittler spezialisiert.


    Kurz gesagt: ihr müsst sie finden, sonst kommt ihr mit eurer Erbengemeinschaft nicht voran.

  • Das ist keine einfache Situation. Wenn eure Schester noch lebt, dann ist sie Miterbin und damit Teil der Erbengemeinschaft. Eine Auseinandersetzung des Nachlasses ist damit nicht ohne ihre Mitwirkung möglich. Sollte sich der Fall schon länger hinziehen und möchtest Du aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, so kann Du überlegen ob ein Verkauf des Erbteils für dich in Frage kommt.