Übungsleiterfreibetrag bei ALG1

  • Hallo in die Runde!

    Ich erhalte ALG1 und übe ein Ehrenamt in einem Verein aus, für das ich jetzt Aufwandsentschädigung als Übungsleiter erhalten soll.

    Ich fand heraus, dass die Übungsleiterpauschale immer monatlich ausgezahlt und unter dem Höchstbetrag von 250€ (3000€/12) pro Monat liegen muss, damit sie nicht auf ALG1 angerechnet wird. Ich fand aber bei ALG1 unterschiedliche Maximal-Hinzuverdienstgrenzen: von 165€ bis 250€. Wie hoch ist also der Betrag, den ich als Übungsleiter (<15h pro Woche) bei ALG1 pro Monat ohne Abzüge hinzuverdienen darf?

    Aus der BfA-Auskunft werde ich nicht klug: https://www.arbeitsagentur.de/…-sgb-iii-155_ba015162.pdf

    Und was kann zusätzlich als Aufwendungen/Werbungskosten zum Übungsleiterfreibetrag abgerechnet werden, ohne das es zu ALG-Kürzungen kommt? Z.B. Fahrtkosten 30 Cent pro km. Wie sieht eine Abrechnung idealerweise aus: einfach durch Rechnung mit Kostenaufsplittung?

    Wären darüber hinaus bei ALG1-Bezug sonstige steuerfreie Zuwendungen wie Sachbezüge (zum Beispiel Gutscheine) von monatlich bis zur Steuerfreigrenze von maximal 44 Euro zulässig?

  • joh

    Hat den Titel des Themas von „Übungleiterfreibetrag bei ALG1“ zu „Übungsleiterfreibetrag bei ALG1“ geändert.
  • Sofern eine Nebentätigkeit bereits seit 12 oder 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt wird, gilt folgender Freibetrag nach §155 (2): Einkommen der letzten 12 Monate geteilt durch 12 + 165,- Euro = monatlicher Freibetrag. Allerdings darf die wöchentliche Arbeitszeit von 14,99 Stunden nicht überschritten werden.

    Beispiel: Hauptberuflich angestellt, nebenberuflich Selbständig: Alg 1 wäre z.B. 1.200,- Euro. Die selbständige Tätigkeit erbrachte einen Jahresumsatz (Arbeitszeit) von 24.000,- Euro. Monatlicher Freibetrag wären somit 2.000,- Euro + 165,- Euro = 2.165,- Euro. Evtl. weniger, da nur noch 14,99 Stunden in der Woche gearbeitet werden darf.

    Bitte beachten: Die üblicherweise genannten Zahlen an anderer Stelle gelten gewöhnlich für eine Arbeitsaufnahme mit Beginn der Arbeitslosigkeit.

    Es ist somit durchaus möglich, dass der Freibetrag doppelt so hoch ist wie das Arbeitslosengeld.