Vermittlungsportal erstattet auf eigene Wallet, statt aufs Konto

  • Hatte bei einer Online-Plattform eine Unterkunft gebucht. Diese wurde aber später aber vom Vermieter storniert (angeblich falsches Angebot, das so nicht gültig sei... wurde aber bereits über die Plattform gebucht und bestätigt).


    Plattform schlug andere Unterkunft vor, die aber teurer war. Nach Mailwechsel dann Bestätigung, dass die Differenz von Plattform übernommen wird - sobald die Reise vorbei ist und nach Einreichung der Rechnung.


    Habe ich mir als Termin eingetragen, weil man sowas ja schnell vergisst (Schelm, wer glaubt, die Plattform lege es darauf an).


    Dann also nach der Reise wieder bei Plattform gemeldet. Wieder etwas hin und her. Habe Kontoverbindung genannt. Dann Bestätigung, dass Erstattung erfolgt - allerdings aufs "Wallet" der Plattform. Guthaben also.


    Dieses Guthaben ist auf eine Kreditkarte auszahlbar - allerdings habe ich keine Kreditkarte und will auch keine.

    Bat also um Auszahlung aufs Konto. und da das alles schon ewig dauerte, mit Frist.


    Frist ist abgelaufen, Guthaben weiterhin in Wallet.


    Habe ich nicht einen Anspruch auf Erstattung auf das Konto, von dem abgebucht wurde?

    Was würdet ihr nun tun?


    Betrag beläuft sich auf knapp 100 Euro.


    Ich mag solche Tricksereien nicht und möchte die Plattform daher auch nicht weiter nutzen.

  • Die Auszahlung des Guthabens kann und darf nicht an den mangelnden technischen Möglichkeiten der Vermittlungsplattform scheitern. Wenn nach angemessener Frist und Mahnung nicht gezahlt wurde, dann bleiben nur gerichtliches Mahnverfahren und danach folgend die Zivilklage gegen das Unternehmen.

    Das ist der erste Weg.


    Ein zweiter Weg bestünde darin, dass sich ein Bekannter/Kollege, der eine Kreditkarte besitzt, das Guthaben auf dessen Kreditkarte auszahlen läßt und es einem hinterher in bar übergibt. Doch Vorsicht: In diesem Falle begeht der Bekannte/Kollege eine unerlaubte Erbringung von Finanzdienstleistungen, da er nicht im Besitz einer Erlaubnis von der BaFin ist, Finanzdienstleistungen zu erbringen. Das Entdeckungsrisiko dürfte jedoch sehr gering sein und bei einem Betrag von EUR 100,- dürfte dies der schnellste Weg sein.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • unerlaubte Erbringung von Finanzdienstleistungen

    Das wäre aber eine sehr strenge Auslegung.


    Dann dürften Dein Kumpel und Du in der Kneipe die Zeche auch nicht abwechselnd zahlen. Zumindest, wenn ihr das so verabredet habt. (Wobei Finanztip-Leser natürlich sowieso nicht in die Kneipe gehen, weil sie wissen, dass sie sich Speisen und Getränke viel günstiger im örtlichen Einzelhandel selbst beschaffen und zubereiten können.)

  • Die Auszahlung des Guthabens kann und darf nicht an den mangelnden technischen Möglichkeiten der Vermittlungsplattform scheitern. Wenn nach angemessener Frist und Mahnung nicht gezahlt wurde, dann bleiben nur gerichtliches Mahnverfahren und danach folgend die Zivilklage gegen das Unternehmen.

    Das ist der erste Weg.


    Ein zweiter Weg bestünde darin, dass sich ein Bekannter/Kollege, der eine Kreditkarte besitzt, das Guthaben auf dessen Kreditkarte auszahlen läßt und es einem hinterher in bar übergibt. Doch Vorsicht: In diesem Falle begeht der Bekannte/Kollege eine unerlaubte Erbringung von Finanzdienstleistungen, da er nicht im Besitz einer Erlaubnis von der BaFin ist, Finanzdienstleistungen zu erbringen. Das Entdeckungsrisiko dürfte jedoch sehr gering sein und bei einem Betrag von EUR 100,- dürfte dies der schnellste Weg sein.

    Sehe ich genau so