Nacht eine ESt - Erklärung Sinn, wenn in einem Jahr nur ALG 1 bezogen wurde?

  • Schönen guten Abend,


    kann uns bitte jemand weiterhelfen?


    Unser Finanzamt sagt, dass, wenn wir über das ganze Jahr 2020 nur Lohnersatzleistungen (ALG 1) bekommen haben, überhaupt kein Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit, wir keine ESt- Erklärung abzugeben brauchen.


    Allerdings haben wir ja dadurch nicht zwingend weniger Ausgaben/Kosten gehabt in diesem Jahr, sondern eher genauso viel. – Dazu natürlich auch noch die Kosten für mehr als 4 Dutzend online-Bewerbungen.


    Bei einer Beratung in einem Lohnsteuerhilfeverein wurde uns tatsächlich aber gesagt, dass auch ALG in gewisser Weise zu den Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit zählt. – Was ist da dran, und was bedeutet das für uns?


    Auch sagte die Dame dort, dass evtl. hier ein Verlustvortrag erwirkt werden könnte, was jedoch in den meisten Fällen recht schwierig sei, und außerdem, nur dann sinnvoll, wenn diese (=Werbungs-) Kosten über 1000 € liegen. - Eine Erstattung gäbe es dann allerdings in 2020 dann aber auch nicht, sondern es handelt sich eben um einen Vortrag für 2021.


    Macht nun eventuell eine ESt-Erklärung doch Sinn? – Unter welchen Voraussetzungen?


    Möchte das FA nur deshalb uns in „in Sicherheit wiegen“, weil wir evtl. doch einen Anspruch auf eine Rückzahlung haben könnten?


    Hat die Dame von dem LStHv (VLH!) uns deshalb nur so vage Informationen gegeben, weil wir z.Zt. dort noch keine Mitglieder sind? –

    Unserem „noch-LStHv“ haben wir gerade, nach über 20 Jahren Treue den Rücken gekehrt, nachdem durch „Schlechtleistung“ in Bezug auf die ESt-Erklärung 2019 aus einer avisierten hohen Rückzahlung an uns plötzlich eine Nachforderung an uns geworden war, und, erst auf unsere persönliche Intervention beim FA dies korrigiert wurde, und es dann doch noch zu einer Rückzahlung kam.


    Nebenbei:

    Gibt es eine Stelle, bei der solche LStHv mit unsauberen Geschäftsmethoden gemeldet werden können?


    Wir wissen, dass das sehr viele Fragen sind… wir wissen wirklich nicht mehr weiter, und an wen wir uns hiermit noch wenden können.


    Können Sie uns helfen? - Benötigen Sie zur Beantwortung noch weiter Informationen?



    1000-Dank für Ihre neutrale Einschätzung und Antwort!


    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Roth

  • Hallo Alfamar,


    mein Kenntnisstand war, dass man beim Bezug von Ersatzleistungen, wie eben ALG1, eine Steuererklärung machen muss. Mag sein, dass ich da falsch liege.


    Wenn ihr aber nur ALG1 bezogen habt und kein Gehalt, dann habt ihr auch keine Steuer gezahlt, von der ihr irgendetwas abziehen könntet.

    Was ist denn 2019 mit dem Lohnsteuerverein gelaufen? Wenn das FA am Ende doch eine Rückstattung gezahlt hat, scheint dem FA doch ein Fehler unterlaufen zu sein und der Lohnsteuerhilfeverein lag mit seiner Einschätzung über eine Rückerstattung richtig.

  • Betragen die im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen (sämtliche Kurzarbeitergelder einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse, ggf. zusammen mit zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld), mehr als 410 Euro, sind Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

    Vielleicht gibts im Kleingedrucken irgendwelche Ausnahmen, auf die sich das FA bei deiner Anfrage bezogen hat.

  • Zu welcher Einkommensteuer soll eine Erklärung abgegeben werden, wenn in dem Jahr 0 EUR Einkommensteuer bezahlt wurde?


    Die Begründung für die Verpflichtung bei Lohnersatzleistungen eine Steuererklärung abzugeben ist ja der Progressionsvorbehalt, also die Möglichkeit, dass durch die Lohnersatzleistungen höhere Steuern auf das zu versteuernde Einkommen fällig werden. In diesem Fall gibt es aber in 2020 kein zu versteuerndes Einkommen und es wurden keine Steuern bezahlt. Also hat man im Jahr 2020 auch nichts mit Einkommensteuer zu tun, deswegen denke ich die Auskunft vom Finanzamt ist korrekt.


    Was den möglichen Verlustvortrag angeht, habe ich im Netz folgendes gefunden:

    "Dennoch ist es für den normalen Steuerpflichtigen schwierig, überhaupt wirkliche Verluste zu machen, die einen Verlustvortrag ermöglichen. Denn auch Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Hartz IV oder Elterngeld zählen steuerrechtlich zu den Einnahmen." Hier wird also wohl auch nichts zu holen sein.

  • Ergänzend: Ihr braucht keine Steuererklärung abgeben sofern ihr nicht noch weitere Einkünfte habt, könnt das aber freiwillig wegen der Verlustvorträge machen (siehe Link).


    Und natürlich bekommt ihr nur dann Steuern zurück, wenn ihr in 2020 welche gezahlt habt.

  • Wenn im gesamten Jahr 2020 gar keine anderen, steuerpflichtigen Einkünfte vorgelegen haben, dürfte keine Steuererklärungspflicht bestehen: §56 EStDV


    Die Abgabe einer Steuererklärung für 2020 kann sich trotzdem für ein späteres Jahr auswirken, da ganz ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auch keine Werbungskostenpauschale abgezogen wird:

    https://www.freefibu.de/blog/s…ch-lohnen-2016-04-18.html


    PS: Die Werbungskosten dürfen nicht von anderer Seite erstattet worden sein.

  • Ergänzend: Ihr braucht keine Steuererklärung abgeben sofern ihr nicht noch weitere Einkünfte habt, könnt das aber freiwillig wegen der Verlustvorträge machen (siehe Link).


    Und natürlich bekommt ihr nur dann Steuern zurück, wenn ihr in 2020 welche gezahlt habt.

    Danke für deine Nachricht. - Bist du so nett und kopierst mir noch den von dir erwähnten Link ein?

  • Danke dir für deine sehr informative und hilfreiche Antwort, und den Link.

    Ich schaue mir das am W/E mal genauer an.... - Schönes W/E! :)

  • Vielen Dank für deine Mühe und die sehr informative Antwort!

    Das da in Sachen "Verlustvortrag" wohl kaum etwas zu holen sein wird, bestätigt dann auch das von unserer zukünftigen Steuerberaterin. - Schönes W/E! :)

  • Möchte das FA nur deshalb uns in „in Sicherheit wiegen“, weil wir evtl. doch einen Anspruch auf eine Rückzahlung haben könnten?

    Ich bin zwar etwas spät dran, aber ich wollte hierauf eingehen:


    Derartige Sorgen braucht man sich nicht zu machen, im Gegenteil: Das FA muss sogar darauf hinweisen, dass man einen Antrag (der für einen positiv sein kann) stellen (bzw. eine Erklärung abgeben könnte, wenn das in dem Fall sinnvoll wäre) könnte, § 89 (1) AO.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist