Erhöhung von Schließfachgebühren nach § 315 BGB

  • Ein Kunde hat einen Vertrag mit der Sparkasse für ein Schrankfach geschlossen. Im Vertag ist formuliert:

    "Den Mietpreis entnehmen Sie bitte dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Sparkasse ist berechtigt, die Miete nach ihrem billigen Ermessen jederzeit zu ändern (§315 BGB)". Die Sparkasse erhöht die Gebühren 2018 auf 125% und 2020 auf 150%. Wie würden Sie an Stelle des Kunden handeln bzw. wie würden Sie die Erfolgsaussicht einer Gebührenrückforderung einschätzen?