Vorsteuer und AfA bei Photovoltaikanlagen

  • Hallo zusammen,


    ich habe mir im Jahr 2020 eine Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher und Wallbox angeschafft. Für die Besteuerung habe ich die Regelbesteuerung gewählt, um mir die Umsatzsteuer wieder erstatten zu lassen, und die Anlage auch abschreiben zu können. In verschiedenen Veröffentlichungen habe ich gelesen, daß beispielsweise die Vorsteuer für Anlage und Speicher bei zeitgleicher Anschaffung erstattet wird. Gleiches gilt auch für die Abschreibung, zumindest wenn ich der hier viel erwähnten Veröffentlichung der Finanzverwaltung Bayern folge.


    Dummerweise weigert sich mein Finanzamt einen Zusammenhang anzuerkennen, und lässt eine Vorsteuererstattung wie auch AfA nur für die reine PV-Anlage zu. Der Rest wird als „Privatvergnügen“ bezeichnet. Für die Wallbox kann ich das noch halbwegs nachvollziehen, aber für den Speicher nicht mehr. Zitat, sinngemäß: „Es ist ein föderales Land, die Regelungen in Bayern gelten für uns in Brandenburg nicht…“. Auf meine Bitte nach Nennung der Rechtsgrundlagen für den brandenburgischen Weg, und warum dieser von vielen anderen Bundesländern abweicht, bekam ich keine Antwort mehr, sondern nach einigen Wochen meinen Einkommensteuerbescheid mit dem Hinweis, daß die „Prüfung abgeschlossen“ sei. Natürlich ohne Berücksichtigung des Speichers…


    Bei leider nur telefonischer Anfrage, ohne festgehaltenes Datum, Namen oder Uhrzeit, irgendwann letztes Jahr, hat ein Mitarbeiter mir noch die steuerliche Akzeptanz der gesamten Investition bestätigt

    (Der Vollständigkeit halber: Finanzamt Oranienburg)


    Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht, oder kann auf bundesweit gültige gesetzliche Quellen verweisen? Ich habe tagelang im Internet recherchiert, bin aber nur bedingt fündig geworden.


    Dank und Gruß,


    Wolferl

  • Hallo Thebat,


    danke, den Artikel des PV-Magazins kenne ich, und habe ihn auch dem Finanzamt gegenüber zitiert. Der Sachbearbeiter hat es als völlig irrelevant bezeichnet, wo der Speicher angehängt ist. Wie gesagt, ich habe viele Veröffentlichungen in meinem Sinne gelesen, bei denen es sowohl um den gemeinsamen Vorsteuerabzug als auch die AfA ging, aber mein FA ist davon nicht zu beeindrucken gewesen. Daher wäre mir wichtig zu sehen, ob es tatsächlich zitierbare bzw. berufungsfähige Regelungen (Gesetze, Anwendungsvorschriften, Verordnungen) gibt. Bis dahin ist alles nur hingeschriebene Theorie … leider …


    Wie ich mit dem Speicher Geld verdiene? Das ist einfach: Ich erhöhe damit meinen Eigenverbrauch, was mir den Kauf beim EVU billiger macht. Diesen Eigenverbrauch muß ich ja auch versteuern, was nur Sinn macht, wenn es einen Ertrag für mich darstellt.

    Zu diesem Thema habe ich wenigstens eine Regelung im USt-Gesetz gefunden. §2.5 und §15.2. Sinngemäß „nicht nur der Verkauf (Einspeisung) ist Ertrag, sondern auch der Eigenverbrauch…“.


    Bei genauerer Prüfung meines Bescheides habe ich zu meiner Überraschung festgestellt, daß die Abschreibung zwar reduziert wurde, aber nur in den Erläuterungen, nicht in der Steuerberechnung. Verstehe, wer will


    :/:/:/

  • FinMin Schleswig-Holstein v. 25.07.2018 - Kurzinfo ESt 23/2018

    FG München Urteil vom 24.08.2017 - 14 K 2753/15 (veröffentlicht am 25.04.2018)

    nachgehend dazu:

    BFH Beschluss vom 07.02.2018 - V B 105/17 (NV) (veröffentlicht am 28.03.2018)

    Insbesondere in den beiden letzten Urteilen findest du in den Urteilsbegründungen weitere Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung.

  • Danke, die Urteile sprechen also tatsächlich generell gegen einen Vorsteuerabzug des Speichers, wenn es auch im Fall von München nur um den nachträglichen Einbau geht. Dann sind so ziemlich alle Veröffentlichungen in der einschlägigen Presse und Foren zu diesem Thema falsch.


    Egal, nehmen wir halt die geringere Abschreibung und Vorsteuererstattung, und erfreuen uns stattdessen an der mindestens halbierten Stromrechnung…


    ✌️?

  • Ist es ein Gleichstromspeicher (DC Speicher) und direkt mit der PV-Anlage (Gleichstrom) verbunden, ist er Teil der PV-Anlage und die Vorsteuererstattung zulässig. Bei mir so geschehen und Umsatzsteuer zurück erhalten. Finanzamt in NRW.

  • Sie sprechen nicht generell gegen einen Abzug, du musst aber die Voraussetzungen dafür erfüllen.


    Zum technischen Aufbau deiner Anlage und der prozentualen Menge des eingespeisten Stroms hast du nichts gesagt, daher kann man das auch an dieser Stelle nicht bewerten.


    ******

    2.6. Batterien

    Batteriespeicher können auf unterschiedliche Art und Weise in eine (bestehende) Photovoltaikanlage integriert werden (Einbau vor oder nach dem Wechselrichter). In Abhängigkeit von der Bauart kann der Batteriespeicher daher ein selbstständiges WG oder unselbstständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage sein. Handelt es sich bei dem Batteriespeicher um ein selbstständiges WG und dient dieser allein der Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Stroms zur anschließenden privaten Verwendung des Stroms, ist der Batteriespeicher dem Privatvermögen zuzuordnen (FinMin Schleswig-Holstein Erlass vom 25.7.2018, VI 306 – S 2230 – 232, DB 2018, 2020, SIS 18 12 31). Zur Abgrenzung von selbstständigen WG zu unselbstständigen Teilen von verbundenen WG bei beweglichen WG wird auf die Rz. 19 und 20 des BFH-Urteils vom 14.4.2011 (IV R 46/09, BStBl II 2011, 696) hingewiesen (BayLfSt vom 30.7.2014, S 2240.1.1 – 4 St 32, LEXinform 5235186, Tz. 11.5.1). Die PV-Anlagen sind in der AfA-Tabelle (H 7.4 [AfA-Tabellen] EStH; BMF vom 15.12.2000, BStBl I 2000, 1532) in Tz. 3.1.6, die Akkumulatoren in Tz. 3.1.3 aufgeführt."


    https://www.smartsteuer.de/onl…mpaign=affi#D063112700035

  • Es ist die Anschlussart in die PV-Gesamtanlage maßgeblich.


    "...Ein Batteriespeicher ist dann ein selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn dieser nach dem Wechselrichter angeschlossen ist, das heißt: wechselstromseitig. Solche Systeme werden auch als „AC-Speicher“ bezeichnet (AC bedeutet Alternating Current/Wechselstrom) und haben einen separaten eigenen Wechselrichter.

    Erfolgt der Anschluss hingegen vor dem Wechselrichter, dann handelt es sich um einen unselbstständigen Bestandteil der Photovoltaikanlage. Dies ist bei DC-gekoppelten Speichern der Fall (DC bedeutet Direct Current/Gleichstrom), die auf der Solarmodulseite des Wechselrichters angeschlossen sind und keinen eigenen Wechselrichter haben..."


    https://www.pv-magazine.de/202…ug-bei-batteriespeichern/

  • Mein Finanzamt interessiert das alles nicht. Besonders der immer wieder erwähnte Text aus dem PV - Magazin wird abgelehnt, weil laut Aussage meines FA jedes Bundesland für sich entscheidet, wie mit der Vorsteuer oder Abschreibung umgegangen wird.


    Einen Nachweis einer schriftlichen Regelung für mein Bundesland Brandenburg ist man mir aber schuldig geblieben…


    In der Regel wird kein Privathaushalt seinen im Batteriespeicher zwischengespeicherten Strom ins Netz einspeisen (können). Dieser Strom wird selbst verbraucht, und nicht kommerziell genutzt (außer als unentgeltliche Wertabgabe). Es gibt zwar gelegentlich Kommentare, daß die oft genannten 10% als Einspeiseminimum für PV-Anlage und Speicher gemeinsam gelten würden, aber auch das ist nirgends schriftlich FA-relevant dargelegt.


    Ich würde das Finanzamt ja gerne irgendwie auf AfA und Vorsteuererstattung für den Speicher festnageln wollen, finde aber für das Land Brandenburg keine einschlägigen Urteile vzw. Vorschriften.

  • "Aussage meines FA jedes Bundesland für sich entscheidet, wie mit der Vorsteuer oder Abschreibung umgegangen wird"


    Aha. Demnach hat Brandenburg ein eigenes Umsatzsteuer-Gesetz (UStG-B) und Bewertungsgesetz (BewG-B).


    Ob Herr Scholz das weiß? Oder wird dort noch nach DDR-Recht veranlagt?

  • Brandenburg hat sicher kein eigenes UStG, aber vermutlich eine eigene Auslegung, was wo zuzuordnen ist. Für die Zuordnung des Speichers zur PV - Anlage gibt es bestimmt irgendwo Anwendungs- und Durchführungsverordnungen, nur habe ich die bisher nicht finden können. Explizit erwähnt im Gesetz ist der Sachverhalt jedenfalls nicht. Einen Steuerberater oder Fachanwalt hinzuzuziehen wollte ich eigentlich aus Kostengründen vermeiden, und habe daher selbst versucht schlauer zu werden.


    Hat leider nicht wirklich geklappt… (die einzige Erkenntnis, die ich gewonnen habe ist die, daß unser Gesetzes- und Vorschriftenwesen erheblich umfangreicher ist, als ich sowieso schon immer befürchtet hatte)


    ?

  • Knapp gesagt:


    Kannst du den Speicher ausbauen und die Anlage funktioniert trotzdem weiter, dann ist es einzeln zu bewerten und nicht Teil der Anlage.


    Baust du den Speicher aus und die Anlage kann dann mangels Wechselrichter nicht mehr arbeiten, dann ist er ein Bestandteil der Anlage und mit dieser zusammen abzuschreiben.


    Deshalb auch die wiederholte Frage, wie der Anschluss erfolgt ist.


    "Zur Abgrenzung von selbstständigen WG zu unselbstständigen Teilen von verbundenen WG bei beweglichen WG wird auf die Rz. 19 und 20 des BFH-Urteils vom 14.4.2011 (IV R 46/09, BStBl II 2011, 696) hingewiesen.

  • Danke, aber um die Abschreibung geht es mir nicht mehr. Nach Erfahrung meiner Solarteure, die schon viele Anlagen gebaut haben, wird die gemeinsame Abschreibung fast nirgends mehr anerkannt. Der Speicher hat keinen eigenen Wechselrichter, das geht über den der PV-Anlage = nach Deiner Aussage einzeln zu bewerten.


    Die einzige Frage, die in meinen Augen noch offen ist, ist die nach dem Vorsteuerabzug des Speichers. Hier werde ich letztendlich doch einen Steuerberater / Fachanwalt in Anspruch nehmen müssen.


    Danke jedenfalls für die Diskussion!

    ✌️?