Strom allgemein: Benachrichtigung über Preiserhöhung auf Homepage ausreichend ?

  • Mein Stromanbieter hat eine jährliche Preisgarantie. Diese gilt immer bis zum 31.12. eines Jahres. Auf der Homepage gibt es einen Punkt "News". Dort findet man meist Ende November eine PDF mit den aktuellen Preisen.

    :?: Ist dies ausreichend, wenn eine Preiserhöhung stattfindet oder muß mich der Stromanbieter nochmal extra darüber informieren ? (z.B. Mail, Brief, Info im Online Kundencenter etc.)

  • Meines Erachtens liegt eine wirksame Mitteilung nur vor, wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Nachricht den Kunden/die Kundin zwingend erreicht und aus dem Inhalt die Absicht einer Preiserhöhung klar hervorgeht. Das ist hier sicherlich nicht der Fall, da erstens der Anbieter seiner Bringschuld (Nachricht zusenden) nicht nachgekommen ist und zweitens aus einer reinen Übersicht der Preise eine Preiserhöhung nicht klar erkennbar ist.

  • Was nützt die Gegenüberstellung der alten und neuen Preise wenn der Verbraucher sie nicht gelesen hat weil der Versorger ihn nicht ausdrücklich auf die Preiserhöhung für den betreffenden Vertrag hingewiesen hat (Bringschuld, der Verbraucher hat m. E. keine Holschuld!)

  • 1234huhu2020

    :thumbup: Genau dieser Beitrag ist die Antwort auf meine Frage. Danke.

    wilelisa

    Meine Antwort bezog sich lediglich auf deine Aussage, das aus einer Übersicht der Preise eine Preiserhöhung nicht klar erkennbar ist. Natürlich ist damit nicht gewährleistet ob ich Sie gelesen habe oder nicht.


    Hier nochmal für alle, was auf der Seite der VZ steht (Stand 07.11.2021):

    Wann und wie müssen Preisänderungen angekündigt werden?

    Grundversorger:

    Zudem ist jeder Grundversorger verpflichtet, seine Kunden per Brief sechs Wochen vor einer geplanten Änderung über diese zu informieren.

    Sonderversorgung:

    Die Anbieter müssen die Preisänderungen Ihren Kunden aber mitteilen, und zwar in der Regel per Brief. Eine E-Mail genügt nur dann, wenn Sie dem Anbieter erlaubt haben, Sie auf diesem Weg zu kontaktieren – zum Beispiel bei Online-Tarifen.

    Die Einstellung in ein Kundenportal genügt unserer Ansicht nach nicht. In einem solchen Fall können Sie geltend machen, die Mitteilung nicht erhalten zu haben. Die Preisänderung muss in der Sonderversorgung einen Monat vorher mitgeteilt werden.


    Danke eurer Unterstzung.