Rückkehr von der PKV zur GKV nach Ruhen der Selbstständigkeit

  • derKVProfi:
    Ich muss die Anwartschaft nicht 5 Jahre laufen lassen, ich kann sie kündigen. Ich habe das Recht, sie bis zu 5 Jahren laufen zu lassen. Sie beinhaltet die Anwartschaft für Kranken-Vollversicherung, Pflegepflicht und Krankentagegeld.


    Krankenvollversicherung, 13,34
    Krankentagegeld, 3,69 (ab dem 29. Tag)
    Private Pflegepflicht 5,61


    Enthalten ist eine Beitragsminderung aus Altersrückstellung (knapp über 16,00 EUR).


    Sie gehen immer davon aus, dass jeder der Kosten wegen auf eine Beratung durch einen Fachmann verzichtet.
    Ich möchte nur erwähnen, dass das zum Beispiel bei mir nicht der Fall war. Ich wusste nur nicht, an wen man sich in so einem Fall überhaupt zur Beratung wenden kann. Sowohl mit den Auskünften von Mitarbeitern der GKV als auch von privaten Versicherungsvertretern habe ich eher keine guten Erfahrungen gemacht, da die Auskünfte teilweise unterschiedlich und sogar gegenteilig ausfallen.


    Vielleicht nennen Sie mir deshalb bitte die Berufsbezeichnung, unter welcher man in solchen Fällen einen Berater überhaupt findet?

  • Herbert:


    Ich vermute, wegen der 3 Monate soll ausgeschlossen werden, dass es sich um eine (sozialversicherungsfreie) kurzfristige Beschäftigung handelt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist unter anderem dann gegeben, wenn sie nicht mehr als 2 Monate dauert. Und das wäre hier kontraproduktiv, da Sie ja sozialversicherungspflichtig werden wollen, um in die GKV zurückzukehren.

  • Hallo Elke,


    also so die Probezeit ist 6 Monate, der Vertrag ist unbefristet.
    ich habe ja auch vor dort angestellt zu bleiben.


    meine Frage wr nur dahin gehend, was passiert, wenn man die Probezeit eben nicht übersteht, das passiert ja immer mal wieder. Und ob das nach 2 oder 3 Monaten dann wäre kann man sich nicht aussuchen.
    diese 3 Monate stehen doch aber irgendwie im Widerspruch zu dem hier:


    "Seit dem 1.8.2013 gibt es die "obligatorische Anschlussversicherung".Dieser Link sollte dir weiterhelfen:sbk.org/arbeitgeber/fachthemen…he-anschlussversicherung/Zitat aus obigem Link:..."Neu ist allerdings, dass die Mitgliedschaft selbst dann als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt wird, wenn die für die freiwillige Versicherung erforderlichen Vorversicherungszeiten im System der gesetzlichen Krankenversicherung (24 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre oder 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht) nicht erfüllt sind.
    Das bedeutet, dass selbst bei relativ kurzer Zugehörigkeit zur GKV, die Fortführung der Mitgliedschaft im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung in Betracht kommt. Die freiwillige Krankenversicherung zieht die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach sich." ....

  • Hallo Herbert,


    nein, das ist nicht ganz ein Widerspruch.


    Hier steht ja: "Das bedeutet, dass selbst bei relativ kurzer Zugehörigkeit zur GKV, die Fortführung der Mitgliedschaft ..."


    Das setzt aber voraus, dass die Mitgliedschaft in der Sozialversicherungspflicht überhaupt erst zustandegekommen ist.
    Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist das aber nicht der Fall. Sollte dein Arbeitsverhältnis also als kurzfr. Beschäftigung eingestuft werden, dann wärest du von Anfang an nicht in der GKV.


    Allerdings: Ob eine kurzfristige Beschäftigung überhaupt zustande kommt, beinhaltet noch weitere andere Voraussetzungen, z. B. die berufsmäßige Ausübung spricht dagegen, sowie dass eine kurzfristige Beschäftigung von vorneherein zeitlich begrenzt sein muss.


    Hier ein Link dazu:
    Rückkehr von der PKV zur GKV nach Ruhen der Selbstständigkeit - Seite 2 - Versicherung & Vorsorge - Finanztip-Community


    Es ist von mir auch nur eine Vermutung, dass der KVProfi die 3 Monate wegen einer kurzfr. Beschäftigung angesprochen hat. Vorversicherungszeiten müssen ja nicht mehr erfüllt werden.

  • Sehr gerne Elke:


    Vielleicht nennen Sie mir deshalb bitte die Berufsbezeichnung, unter
    welcher man in solchen Fällen einen Berater überhaupt findet?



    Versicherungsberater § 34e GewO, § 59 Abs. 4 VVG (und Art. 2 RDGEG)


    Rentenberater


    Und dann geht es um die individuelle Qualifizierung.

  • 1. Anwartschaften kann man kündigen, das ist richtig ... mit der entsprechenden Frist zum Versicherungsjahresende oder bei außerordentlichen Kündiogungsrechten entsprechend.


    2. eine Anwartschaft wird abgeschlossen mitn einem Grund und endet, wenn der Grund entfällt.


    3. wenn ich die auf 5 Jahre abschließe, dann bedeutet das, das sie dann auflebt und der Veretrag voll läuft. Ich habe u.U. kein Recht eine neue Anwarrtschaft zu machen oder nur zu anderen Bedingungen ggf. mit Verzichtsklauseln, etc.


    Ergebnis: eine Anwartschaft auf 5 Jahre zu vereinbaren ist Unsinn, wird aber von den Versicherern gerne gemacht.


    Richtig wäre, wegen Pflichtversicherung GKV und endet, wenn Pflichtversicherung endet!


    Sie haben eine Krankheitskostenvollversicherung, die 260 Euro kostet (kleine AW DKV 5%) ... da bin ich dann aber gespannt, was das für Tarife sind.


    Ich weiß es ja, und deswegen auch die günstige Anwartschaft. Da müssen Sie schon sagen, dass sie ein spezieller Fall sind, Elke!


    Sie machen mit solchen Aussagen den Leuten den Mund wässrig und die bekommen das dann nicht. Es gibt Versicherer die eine kleine Anwartschaft nicht anbieten und Anwartschaftssätze von 40-50% haben! Auch die kAW bei PPV ist aktuell nicht im Programm, denn da gab es Änderungen von FRÜHER zu HEUTE!

  • Mein KV-Beitrag der Vollversicherung betrug inkl Pflegepflichtvers zwischen 400 und 500 EUR.
    Möglicherweise mindert der vereinbarte Selbstbehalt die Kosten für die Anwartschaft? (Allerdings ist das nichts
    außergewöhnliches, dass man den Selbstbehalt relativ hoch ansetzt). Ich stelle keinen Sonderfall dar, ich wüsste nicht inwiefern.


    Eine kleine Anwartschaft reicht zumindest aus, um den Übergang zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung abzusichern. Sobald ich den Steuerbescheid für 2013 vorliegen habe, werde ich überprüfen lassen, ob auch meine gesetzliche Kasse der gleichen Ansicht ist wie ich, dass meine Selbständigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird.


    Im Fall des Threadstellers würde eine kleine Anwartschaft absichern, dass er in den alten Tarif zurück kann, falls es mit der GKV - aus welchem Grund auch immer - schief gehen würde.


    Ich habe mir übrigens sämtlichen Schriftverkehr mit der privaten Krankenkasse ausgedruckt und viele Fragen gestellt, so dass ich ggf. nachweisen könnte, falls mir irgend welche falschen Versprechen gemacht worden wären.


    Ob die private Krankenversicherung eine Anwartschaftsversicherung anbietet, kann man ja jederzeit dort erfragen.


    Übrigens danke noch für die Berufsbezeichnungen. Rentenberater ist mir ein Begriff, allerdings habe ich diesen nie in Verbindung mit einer Beratung bezüglich der Krankenversicherung gebracht. Versicherungsberater war mir neu. Wieder etwas dazu gelernt.

  • Vielen Dank für die vielen Tipps.ich werde meine freiberufliche Tätigkeit einfach nicht auf ruhen beim Finanzamt stellen sondern abmelden.ich will ja nicht wieder selbstständig arbeiten.dann werde ich schlimmstenfalls für den Januar jetzt schon eine vorgezogene Umsatzsteuererklärung abgeben müssen, ist ja nichts schlimmes.dann sieht es aber im Fall der Fälle nicht konstruiert aus.sollte es wirklich schief gehen, kann ich die Selbstständigkeit als Freiberufler auch wieder anmelden. Das ist kein großer Akt.die Frage in meinem Beitrag war ja auch nur hypothetisch, für den Fall der Fälle.

  • Elke, für die Rückkehr in die PKV reicht § 5 Abs. 9 SGB V völlig aus.


    Und eine nebenberufliche Selbstständigkeit hat nichts damit zu tun, ob und wieviel 2013 laut Est.-Erklärung herausgekommen ist. Und rücvkwirkend wirken Bescheide auch nicht.


    Die Faktoren, ob eine Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sind definiert. Das kann und muss an dem Tag festgestellt werden, an dem Sie neben einer Selbstständigkeit ein Arbeitsbverhältnis aufnehmen! Nicht später. Es kann sich dann nur die Bewertung für die Zukunft ändern. Es sei, Sie hätten falsche Angaben gemacht, dann wird aber ein ganz anderes Fass aufgemacht!


    Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit mehr
    als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die
    selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann,
    wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die
    Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist
    in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 25 v. H. der
    monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2015 = 708,75 Euro).


    Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit mehr
    als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch,
    ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich
    ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der
    selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des
    Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn
    das Arbeitseinkommen 50 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt
    (2015 = 1.417,50 Euro).


    Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit nicht
    mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die
    selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt
    nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße
    (2015 = 2.126,25 Euro) übersteigt und deshalb anzunehmen ist, dass es
    die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt.


    Oder besser Prüfschema Seite 2 der Präsentation

  • P.S.: Ihre Anwartschaft lebt dann aber nicht auf, Elke .... die endet ja nach fünf Jahren ;)


    Oder macht die DKV jetzt Anwartschaft mit zwei Enddefinitionen?


    Ich lese in den Formularen, so wie ich es auch von früher kenne, das Wort "oder"


    Die
    Anwartschaftsversicherung endet
    4.1
    mit dem Beginn des Tages, an dem der angegebene Grund entfällt
    oder
    4.2
    bei befristetem Anwartschaftsgrund am


    Entweder 5 Jahre oder wegen Versicherungspflicht in der GKV!


    5 Jahre bedeutet, dass die Anwartschaft nicht einfach endet, wenn Sie das wollen:


    "Im Falle der kalendermäßigen Befristung der Anwartschaftsversicherung können Sie unter Angabe des Grundes eine Änderung des Endtermins beantragen. Bei Vorverlegung des Endtermins sind wir berechtigt, eine Gesundheitserklärung zu verlangen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand der DKV; sie wird durch Aushändigung der Police beurkundet"


    Ja, ja, ich habe das alles alleine gemacht ... sorry, aber das ist halt der falsche Weg. Immer wieder bewahrheitet es sich!


    Der Wechsel von Tarif mit einer hohen SB in einen Tarif mit einer niedrigeren SB definiert die DKV als Mehrleistung im Sinne des § 204 VVG! Auch da zweifel ich Ihre Entscheidung an!


    Die Anwartschaft Krankengeld zweifel ich, da sie ja weiterhin selbstständig sind!


    Das, was Sie hier sagen und darstellen ist dubios ... und woher weiß ich das? 17 Jahre DKV, dort Versicherungskaufmann Schwerpunkt PKV mit Abschlussprüfung voir der IHK gelernt. Fast alle Ebenen und Stationen inkl. Produktmanagement, Aktuariat, Projektleitung, Stabstellen Vertrieb, etc. durchlaufen. Ich besitze in Bezug auif die DKV ein enzyklopädisches Wissen, das gelegentlich selbst die DKV irritiert, wenn ich denen böse Briefe schreibe. Zum Beipsiel, weil die DKV vergessen hat, was in einem 1974 geschlossenen Vertrag in den Bedingungenh gestanden hat und deshalb für diesen Kunden noch heute Gültigkeit haben kann, auch wenn es dort aktuell nicht mehr steht!

  • Mit dem Steuerbescheid möchte ich nachweisen, dass die Aufnahme in die GKV korrekt war und somit mein Wechsel in die GKV korrekt war. Der Zeitaufwand ist für Branchenfremde kaum nachvollziehbar. Die Nebenberuflichlichkeit aufgrund des Merkmals "Verdiensthöhe/Einkommenshöhe" kann jedoch anhand des Steuerbescheids von der Krankenkasse als solcher festgestellt werden, da aus dem Steuerbescheid sowohl der Bruttolohn als auch der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit abzulesen ist. Ich hätte gerne eine Überprüfung durch die Krankenkasse solange ich noch jung genug bin, die Weichen zu stellen, falls irgend etwas schief gelaufen sein sollte (wovon ich eigentlich nicht ausgehe, aber sicher ist sicher). Die Anwartschaftsversicherung werde ich dann zum Ende des Jahres kündigen, was laut den Versicherungsbedingungen sehr wohl möglich ist.


    Das mit der Anwartschaft des Krankengeldes ist tatsächlich so.


    Hintergrund ist folgender:
    Auch wenn ich eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit ausübe, ist das "erlaubte" Krankentagegeld, das ich abschließen darf, TROTZDEM beschränkt auf das Krankentagegeld, das man als Gehaltsempfänger versichern darf. Die nebenberufliche selbständige Tätigkeit dürfe ich nicht zusätzlich mit Krankengeld absichern.


    Da ich nicht ausschließen kann, dass meine selbständige Tätigkeit in den nächsten Jahren doch wieder überwiegt, wäre dann meine vorherige Krankentagegeldversicherung ungefähr in der abgeschlossenen Höhe nötig. Würde ich diese jetzt auf das "erlaubte zu versichernde Krankengeld" herabsetzen, wäre eine Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung später nicht mehr möglich. Also kann ich für diesen Zweck momentan diesen Vertrag nicht verwenden, da ich ihn eventuell später noch benötige. Und 3,... EUR ist ja wenig genug, dass es sich lohnt, diesen Vertrag aufrecht zu halten.


    Ich habe damals ein paar Wochen lang bei den verschiedensten privaten Krankenversicherungen sowie bei gesetzlichen Krankenkassen angerufen und am Schluss immer die Aussage erhalten, dass ich mich für die nebenberufliche selbständige Tätigkeit NICHT zusätzlich mit Krankentagegeld absichern kann, worüber ich mich auch sehr geärgert habe, da diese Regelung völlig sinnfrei ist. Da will man sich freiwillig gegen soziale Risiken absichern und das wird dann nicht einmal erlaubt. Andererseits zahle ich nicht einen hohen Beitrag für Krankentagegeld, um im Leistungsfall hören zu dürfen, dass ich eigentlich keinen Anspruch auf Leistung hätte.


    Es gab sogar ein oder zwei Krankenversicherungen, die trotz meiner Daten eine Versicherung mit mir abgeschlossen hätten, dann aber sofort zurückruderten, als ich noch einmal explizit nachfragte, ob das bei ihnen also kein Problem wäre,
    das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit zu versichern.


    Da mir niemand eine Gesetzesgrundlage zu diesem Verbot mitteilen konnte, habe ich sogar eine E-Mail an den Verband der Versicherer geschickt, worauf ich die lapidare Antwort erhielt, dass dies eine Regelung der privaten Versicherungen selbst sei.


    Als Nachtrag noch
    Zitate aus meinen AVB:

    "Die KAV endet für die versicherte Person
    - mit Entfall der Pflichtversicherung ....
    - mit der Rückverlegung des gewöhnl. Aufenthaltes ....
    - spätestens jedoch nach 10 Jahren
    (das hatte ich falsch in Erinnerung, da mir zuerst per E-Mail 5 Jahre mitgeteilt wurden)
    Die sonstigen vertraglichen Kündigung- und Beendigungsmöglichkeiten bestehen weiterhin".
    ....
    ....


    "Kündigung:
    Der Versicherungsnehmer kann die Anwartschaftsversicherung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen".

    Diese Aussage habe ich auch identisch so von meinem Versicherungsvertreter vorab erhalten (per E-Mail).


    Übrigens:
    Ich weiß nicht, wie Sie auf einen Wechsel von einem Tarif mit hohem auf einen niedrigen Selbstbehalt kommen. So einen Wechsel hatte ich nie getätigt noch geplant. Ich hatte lediglich geschrieben, ob es an dem hohen Selbstbehalt liegen könne, dass die Anwartschaftsversicherung relativ niedrig ist.


    (Mir wurde übrigens noch eine große Anwartschaft angeboten, die für mich aber uninteressant war. Diese würde unbegrenzt laufen aber 100 oder mehr EUR kosten; den genauen Betrag habe ich mir nicht gemerkt).

  • KAV haben Sie also:
    https://www.dkv.com/productdb_img/pdf/B110-8.pdf


    Das steht in den Bedingungen ... ja, stimmt ... Sie lesen, was Sie wollen, oder?!


    Davon gilt ein Grund, außer der Dritte, der ist neu ... den kannte ich nicht ... nach 10 Jahren ziehen die den Stecker. OK, und welcher der anderen beiden Gründe ist nun der entscheidende?


    Davon abgesehen haben Sie also hier die Unwahrheit gesagt und mir unnötige Arbeit und Streß genmacht. Anwartschaft auf 5 Jahre haben Sie nicht, sondern entweder wegen Ausland oder wegen GKV-Pflicht / FamVers! Es endet eben nur definitiv nach 10 Jahren! Es gtib KAV auch lebenslänglich bzw. andere Bedingungen, aber lassen wird das jetzt einmal.


    Und das ist es was mich halt stört ... wenn man nicht edxakt formuliert, was denn nun vereinbart ist, aber anderen will man das erklären ... stört mich! Sie haben eine kleine Anwartschaft wegen Pflichtversicherung ... hätten Sie das von Anfang an gesagt, dann wäre ja alles gut gewesen. Aber nein, man muss erzählen ... lassen wir es !



    Welches Wort mich bespaßt erkennt man, oder?


    A N G E R U F E N ... DKV Mitarbeiter hat etwas gesagt ... Versicherungsvertreter hat etwas geschrieben ... lustig!


    Priceless: " würde unbegrenzt laufen" .... sorry, aber ich bin jetzt raus .. definitiv! Das ist mir zu albern Elke!

  • Ich habe den Eindruck, dass Sie die Texte schnell überfliegen und dann antworten, so wie Sie manche Aussagen interpretieren.


    Natürlich hat man eine Anwartschaft, weil man entweder gesetzlich versicherungspflichtig wurde oder beruflich ins Ausland gegangen ist (das sind doch die Standardfälle!). Ich verstehe nicht, dass Sie deshalb auf einmal so überrascht sind, als ob ich wesentliche Informationen zurückgehalten hätte.


    Ob die kleine Anwartschaft bis zu 5 oder 10 Jahren läuft, spielt hier nämlich überhaupt keine Rolle.
    Sie kennen einfach meine Versicherungsbedingungen nicht (wieso auch) und haben ein Problem damit,
    wenn etwas anders ist, als Sie es kennen).


    Mein Eindruck ist, dass Sie hier nur Werbung für Ihren Beruf machen möchten und dabei jeden anderen Gesprächsteilnehmer, der auf diesem Gebiet selbst intensive Erfahrungen gesammelt hat, niedermachen möchten.


    Im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit musste ich übrigens die Vesicherungspflicht von Arbeitnehmern auch jahrelang prüfen.

  • Elke, es ist ein Unterschied, weil beides möglich ist. Doch, im Detail habe ich da leider Rcht und sie sind in der Beschreibung ungenau und oberflächlich.


    Bitte lesen Sie meine Beiträge, dann wird es ersichtlich, da ich eine Passage aus einer DKV Vereinbarung kopiert hatte: die ODER Regelung.


    Und nein, es gibt viele Gründe füreine Anwartschaft. Bitte .. ich bin ganz sicher, dass Sie etwas beherrschen. Tuin sie das.


    Sie besitzen keine intensiven Erfahrungen auf dem Gebiet. Sie haben sich in einen Bereich eingelsen, vieles verstanden und sind in der Anwendung überfordert!


    Meine Meinung über Sie ist so ... Ihre über mich haben Sie ja ausgesprochen und irren auch damit.

  • Vielen Dank zunächst für die hilfreichen Beiträge! Es ist erfreulich und nicht selbstverständlich, Posts auf einem hohen fachlichen Niveau zu lesen.


    Weil die Diskussion zur individuellen Situation mittlerweile aber auf die unsachliche Ebene gerutscht ist, habe ich diesen Thread geschlossen. Ich danke Ihnen / Euch für Ihr / Euer Verständnis.