Arbeitszimmer und Homeofficepauschale

  • Hallo

    nach dem Artikel unter Arbeitszimmer absetzen: Häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen - Finanztip

    gibt es eine Rechtsauffassung von Dr. Hans-Peter Dellner, Vorsitzender Richter an einem Finanzgericht (Neue Wirtschaftsbriefe NWB, Nr. 41 vom 9. Oktober 2020, S. 3060 ff.). Demnach können die 2 Möglichkeiten 1) Abzug bis zu 1.250 Euro und 2) unbeschränkter Abzug je nach Situation im Corona Jahr kombiniert werden (vollständiger lockdown bzw. teilw. homeoffice mit Dienstanweisung.....) Siehe Finanztip.


    Frage:

    Gibt es auch die Möglichkeit der Kombination mit der homeofficepauschale + 1.250 Euro Methode ?

    Sie Software taxman von haufe lässt dies zu ! Und verweist sogar auf notwendige Differenzierung der entsprechenen Zeiten für die jeweilige Methode ????


    Danke

    gruß

    Herb

  • Gibt es auch die Möglichkeit der Kombination mit der homeofficepauschale + 1.250 Euro Methode ?


    Meine unverbindliche Laien-Meinung und so wie ich persönlich den Gesetzestext verstehe muss man auf den Abzug des Arbeitszimmers verzichten, um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten (Kennzeichnung in Fett durch mich):

    [...]

    (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

    [...]

    6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 4Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr;

    [...]

    Bisher habe ich noch nichts darüber gelesen, dass man die Homeoffice-Pauschale mit Arbeitszimmerabzug in einem Jahr kombiniern kann.

    Die Homeoffice-Pauschale fällt 2022 vermutlich wieder weg - leider.


    PS: Eine verbindliche Auskunft dazu kann/darf nur ein Steuerberater geben.

  • vielen Dank für die Informationen. Ich hätte eine weitere Frage.


    Ich bin unterjährig in eine größere Wohnung umgezogen und konnte mir ab dann ein Arbeitszimmer einrichten.

    Bei der Steuererklärung hat nun das Finanzamt abgelehnt, dass ich für die Zeit vor dem Umzug die Home-Office-Pauschale ansetze und nach dem Umzug die Kosten des Arbeitszimmer. Die Begründung lautet, dass nur entweder die Pauschale oder das Arbeitszimmer abgesetzt werden kann. dies gilt auch bei unterjährigem Umzug wodurch ein Arbeitszimmer entsteht.


    Aus meiner Sicht ergibt dies überhaupt keinen Sinn, da ich ja keinerlei Kosten doppelt abziehen möchte, sondern nur die jeweils mögliche Variante. So sind quasi die absetzbaren Kosten sehr stark vom Umzugsdatum abhängig und haben nicht wirklich mit der Realität zu tun.


    Gibt es hierzu Erfahrungen anderer User oder Hinweise ob diese Auslegung meines Fianazmts richtig ist.


    Ich freue mich auf Antworten.

  • Der Fall des Umzugs ist in der Vorschrift nicht geregelt. M.E. sollte beides möglich sein, da es vorher kein AZ gab.


    Ein schlecht gebautes Gesetz von unserem Jetzt-Kanzler.


    Einspruch einlegen, ggf. Klagen und 5-10 Jahre warten.

    Lass keinen zwischen Dich und Dein Geld.

  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 4Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr;

  • wenn ich diese Argumentation richtig verstehe, dann lag ja bei mir bis zum Umzug kein Arbeitszimmer vor und deswegen müsste in dieser Zeit der Ansatz der HO-Pauschale möglich sein. Oder hab ich das jetzt falsch interpretiert?
    Vielen Dank für die schnellen Antworten.

  • Das wird so nicht klappen, da man sonst durch Gestaltung beide Regelungen jeweils mit dem Höchstsatz ausschöpfen könnte. Das würde dann dem Sinn des Gesetzes wiedersprechen.


    Das muss aber nicht heißen, dass irgend ein Finanzgericht in 5-6 Jahren nicht doch noch eine "gerechte" Lösung dafür findet und so ein pragmatischer Ansatz kaputt gemacht wird.

  • Hinweis: Hier schreiben interessierte Laien, für eine verbindliche Beratung bitte einen Steuerberater aufsuchen. Empfielt sich auch für evtl. Klagen vorm Finanzgericht, wobei dort natürlich noch kein Vertretungszwang herrscht (erst beim Bundesfinanzhof).


    Nach meinem Verständnis besteht ein Wahlrecht zwischen Arbeitszimmer und Homeofficepauschale, aber es darf nicht "gemischt" werden.


    Ich kann also entweder ein steuerliches Arbeitszimmer abziehen, wenn ich eines habe, oder die Homeofficepauschale für die Tage im Homeoffice geltend machen.


    Die Homeofficepauschale könnte ich auch geltend machen, wenn ich ein steuerliches Arbeitszimmer hätte, das Arbeitszimmer aber in meiner Steuererklärung nicht ansetze (weil es sich nicht lohnt o.ä.).


    Beispiel:

    Arbeitszimmer vorhanden ab Dezember 2021, davor kein Arbeitszimmer

    60 Tage Homeoffice Anfang 2021, 60 Tage Ende 2021 (davon 15 Tage im Dezember)


    Ich könnte nach meiner Meinung in diesem Fall wählen, ob ich die Homeofficepauschale für 120 Tage (=Maximum von 600 Euro) oder nur das Arbeitszimmer im Dezember geltend mache.


    Für alles Weitere (Umzug, Umbau) findet sich nichts Konkretes im Gesetz und ich finde keine Verwaltungsanweisungen o.ä. dazu. Daher wird der Werbungskostenabzug vom Finanzamt vermutlich nicht zugelassen werden. Dagegen muss man dann vorgehen, wenn man das für nicht rechmäßig hält.