Zugewinnausgleich nach der Scheidung, welches Datum zählt?

  • Hallo Zusammen,


    nach langem hin und her haben mein Mann und ich es nun endlich geschafft uns scheiden zu lassen. Zunächst hatten wir vereinbart, dass wir kein Zugewinnausgleichsverfahren durchführen wollen, nun möchte mein Mann aber auf ein mal doch. Ich schätze, dass das daran liegt, dass er bei einem recht risikoreichem Geschäft vor kurzem recht viel Geld verloren hat und deswegen jetzt von mir auf eine Finanzspritze hofft. Allerdings bin ich der Meinung, dass dieses Geschäft nicht zu meinem Nachteil gehen kann, immerhin waren wir zu der Zeit bereits getrennt, sodass ich ja keinerlei Möglichkeit mehr hatte um darauf einzuwirken. Er hätte mir ja auch mit Sicherheit nichts abgegeben, wenn er da Gewinne gemacht hätte. Ich bin allerdings nicht ganz sicher wie das rechtlich aussieht und wollte daher mal nach einer Einschätzung fragen. Weiß hier jemand wie lange der Zugewinnausgleich im Nachhinein noch durchgeführt werden kann und wie lange unsere Vermögensmassen dadurch verstrickt sind?


    Ich werde mich natürlich auch morgen direkt um einen Termin beim Anwalt kümmern, aber vielleicht weiß hier ja auch schon jemand was und ich kann mich schon mal ein wenig beruhigen :)

  • Hallo Nordseeliebe,


    Soweit ich weiß, gilt offiziell der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für den Zugewinnausgleich.


    Es gibt aber Ausnahmen, wenn ein Partner im Trennungsjahr anfängt, Geld zu verschleudern. Ob das von dir beschriebene darunter fällt, kann ich aber nicht sagen.

  • Guten Abend Nordseeliebe,


    der Zugewinnausgleich kann bis zu drei Jahre nach der Scheidung durchgeführt werden. Dabei ist laut Gesetz für jeden Ehepartner die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen zu berechnen. Der Stichtag für das Endvermögen ist dabei durchaus der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags aber in manchen Fällen kann auch bereits der Tag der Trennung herangezogen werden, wenn sehr viel Vermögen im Trennungsjahr "verschwendet" wurde. Das kommt auf den Einzelfall darauf an.

    Voraussetzung ist natürlich, dass ihr im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet wart.