Finanz-Fiasko der Woche: "provisonsfreie" Wohnungen

  • Hallo anonym331,


    wie gesagt, kommt es einzig auf das Datum des Maklervertragsabschlusses (mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Verhalten) an, nicht auf den Mietvertragsabschluss.
    Demnach müssten Sie die Provision bezahlen (wenn alle sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.)


    Auch wenn scheinbar bei vielen Maklern der Service sehr zu wünschen lässt, müssen Sie bei Ihrer Kritik jedoch auch folgendes bedenken:


    1.: Sie sind ja nicht der einzige, der den Makler pro Tag kontaktiert.
    2.: Viele Außentermine (Objektaufnahmen, Besichtigungstermine usw.) fürhren dazu, dass nicht immer jemand ans Telefon im Büro geht. Hier sollte ein AB natürlich vorhanden sein.
    3. Je nachdem, ob die Wohnung noch bewohnt ist, muss der Makler die Besichtigungstermine dann in Einklang mit den zeitlichen Möglichkeiten von 3-4 Parteien (jetziger Mieter, Interessent, Makler und evl. sogar noch Vermieter) bringen. Da kann es natürlich passieren, dass es einige Tage dauert...Außerdem ist ja jetzt auch das Pfingstwochenenden.
    4. Und: Auch wenn der Tag 24 Stunden hat, so finden die meisten Besichtigungen doch berufsbedingt durch die Interessenten immer am späten Nachmittag bzw. Abend statt, so dass die Möglichkeiten sehr begrenzt sind. Der Makler hat ja im Idealfall ca. 15-20 Wohnungen im Bestand...das muss erst mal auf diese kurze Zeitspanne pro Woche und Tag aufgeteilt sein....


    Im Übrigen wird der Vermieter ab 01.06. nicht automatisch dazu "verdonnert", die Provision zu übernehmen. Der Makler muss praktisch ein neues -jetzt für den Vermieter provisionspflichtiges- Vertragsverhältnis mit dem Vermieter eingehen. Es liegt hier am Makler, den Vermieter vom Nutzen seiner Dienstleistung zu überzeugen.


    Wenn der Vermieter nicht zahlen möchte - muss er ja nicht zwingend- , kann der Makler die Wohnung ab 01.06. nicht mehr anbieten/inserieren. Sie als Suchender müssen nun schauen, auf welchem Wege der Vermieter seine Wohnung "an den Mann" bringt.


    Solange Sie noch keine Adresse von der Wohnung haben, ist die Wohnung ab 01,.06. "weg".
    Falls Sie die Adresse schon vor dem 01.06. kennen, sind Sie ja sowieso noch wie vereinbart provisionspflichtig.


    Meine Prophezeihung für den 01.06. ist ja:
    Ca. 70-80% aller Mietangebote werden im Internet erst einmal verschwunden sein....


    Ich bin gespannt, ob ich richtig liege....

  • Dazu gibt es heute einen Bericht auf Haufe:


    Zitat

    Das Bestellerprinzip für Maklerleistungen bei der Wohnraumvermietung gilt wie geplant ab 1.6.2015. Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, das Inkrafttreten per einstweiliger Anordnung zu stoppen. Endgültig entschieden, ob das Bestellerprinzip verfassungsgemäß ist, ist damit aber noch nicht.

  • Hallo zusammen,
    ich bin im Forum recht neu und habe in diesem Zusammenhang einige Ihrer Nachrichten kurz überfliegen können.
    Ich weiß nicht, ob es genau hier her gehört, aber mein Thema besser meine Frage zielt ebenfalls auf Provisionen eines Makler ab.
    Ich bin in Verhandlungen zum Kauf einer Eigentumswohnung. Diese wurde vom Verkäufer zunächst über Ebay Kleinanzeigen ohne Makler angeboten und später über Makler bei Immoscout. Leider bin ich auch erst dann darüber an die Adresse gelangt.
    Der Verkäufer hat den Makler nicht schriftlich beauftragt, dachte zunächst es sei ein Interessent, der sich dann als Makler enttuppe etc. schoss auch Fotos. Seit dem aber gab es dann keine wesentlichen Aktionen von seiner Seite (außer Mitteilung des Besichtigungstermins.
    Beschaffung der Unterlagen erfolgte via DropboxLink (Foto scann von 50 Seiten a 4.000 MB...hat ewig gedauert das auszudrucken und war zudem unvollständig). Also habe ich mich mit dem Verkäufer zusammen um Grundbuchauszug/Lageplan etc. gekümmert. Die weiteren Termine am Objekt (auch der anderen Interessenten)hat der Eigentümer ohne Anwesenheit des Maklers durchgeführt.
    Der Makler war auch seltenst telefonisch zu erreichen etc.


    Meine Frage: bekommt er tatsächlich die volle Provision von mir? Der Eigentümer zweifelt zudem auch an deren Kompetenz, weil er doch alles allein machen musste. Kann der Verkäufer/Eigentümer den Makler quasi "abbestellen"? (von mir aus gegen eine Gebühr für das Fotoschießen etc. - die ich dann sogar übernehmen würde) .
    Der verdient sein Geld sonst echt im Schlaf und ich werde im nächsten Leben auch Immo-Makler.


    Vielen Dank schon jetzt für Ihre Rückmeldungen bzw. Information, an wen ich mich sonst wenden könnte.


    Viele Grüße, Sonne 1412

  • Die Neuregelung des "Besteller-Prinzips" bei Immobilienmaklern betrifft Mietwohnungen. Das Ziel des Gesetzgebers war es, die Mieter von den Maklerprovisionen freizustellen.


    Bei Immobilienkauftransaktionen gelten die allgemeinen Regeln. Danach kann ein Maklervertrag auch konkludent geschlossen werden - also durch schlüssiges Verhalten.


    Es ist aufgrund Ihrer Schilderung - zumindest für mich - nicht klar, wie sich der Vertragsschluss mit dem Makler auf Ihrer Seite vollzogen haben könnte. Wenn Sie sich über Immoscout auf eine Makler-Anzeige gemeldet haben, dann spricht sehr viel dafür, dass Ihnen bewußt war, dass das Objekt für Sie als Käufer mit einer Maklerprovision belastet ist.


    Andererseits sind Sie als Käufer meist in einer guten Verhandlungsposition. So leicht werden Immobilien nun auch wieder nicht verkauft. Es ist jedenfalls deutlich anspruchsvoller ein Objekt zu verkaufen als es zu vermieten. Bei Mietwohnungen steht - zumindest in den "heißen Märkten" - immer eine ganze Schlange von Mietinteressenten an.


    Das ist bei Kaufverträgen selten der Fall. Und hier kann Ihre Chance liegen.
    Vereinbaren Sie mit dem Verkäufer in dem notariell zu beurkundenden Kaufvertrag, dass Sie den Preis X für die Wohnung zahlen und dass dieser Preis der Endpreis ist. Schreiben Sie in den Vertrag hinein, dass der Verkäufer den Makler vergüten muss, wenn dieser eine Provision verlangt. Dann sind Sie sicher.


    Ob der Makler Fotos geschossen hat oder bei der Besichtigung des Objekts dabei war, ob er Pläne besorgt hat oder telefonisch erreichbar war, ist alles von untergeordneter Bedeutung. Es gibt nicht nur die Vermittlung einer Wohnung als Maklerleistung, sondern es gibt auch den "Nachweis" einer Kaufgelegenheit als Maklerleistung.


    Es reicht also in der simpelsten Form aus, dass der Makler dem Käufer nur die Information zukommen lässt, dort steht diese Wohnung zum Verkauf. Damit hat er einen Nachweis erbracht. Und dieser Nachweis löst die Provisionspflicht aus.
    Mit seiner Anzeige auf Immoscout hat er - zumindest nach Ihrer Schilderung - den Nachweis jedenfalls erbracht.


    Also: wenn Sie die Provision sparen wollen, hilft alles nichts: Sie müssen den Verkäufer dazu bringen, dass er die Rechnung übernimmt. Schließlich hat er es geduldet, dass der Makler die Fotos gemacht hat und die Wohnung inseriert hat.


    Wenn der Verkäufer das nicht will, müssen Sie entweder eine andere Wohnung kaufen - oder halt den Makler bezahlen, auch wenn er in Ihren Augen sein Geld im Schlaf verdient hat.

  • Ich hätte noch mal eine tolle Aufgabe für die noch wahren Journalisten, die nicht immer alles so einseitig und lemmingenhaft nachplappern, was in den Medien so pauschalisiert dargestellt wird:


    Junge Journalisten aufgepasst!


    Sucht 2-3 Wohnungssuchende, die eine Wohnung suchen, die die gleichen Eckdaten hat (z.B. 3 Zimmer, Balkon, Kaltmiete bis ...EUR, gleicher Ort) und einen (natürlich für unseren Test den gleichen) Makler provisionspflichtig beauftragen möchten.


    Nun schaut auf die Reaktion des Maklers. Wenn er komplett seriös arbeitet, wird er wahrscheinlich absagen und auf seinen -für die Suchenden provisionsfreien Wohnungen- verweisen.


    Andernfalls begibt er sich für den 2. und 3. Interessenten in die Grauzone/Illegalität. Der Makler wird praktisch vom Staat "gezwungen", für die Erfüllung seiner Kundenwünsche illegal zu arbeiten.


    Prüft bitte auch, ob der Suchende anderslautende Vereinbarung freiwillig (!) mit dem Makler treffen darf (!).


    Stichwort: VERTRAGSFREIHEIT


    Lest das neue Gesetz (WoVermG) unbedingt selbst und die Stellungnahme des Richters vom BGH in der aktuellen Ausgabe der "Neuen Juristischen Wochenzeitschrift" zum Thema.


    Ein unvoreingenommener, unparteiischer Bericht zum Thema Bestellerprinzip (ist es überhaupt ens?) wäre fast schon eine Masterarbeit wert.


    P.S. Es geht hier keinesfalls um meine beruflicheZukunft als Makler - ich werde ab sofort nur noch für Vermieter tätig sein.
    Mir geht es hier tatsächlich um die Rechte der Wohnungssuchenden.

  • Hallo muc,


    vielen Dank für die Informationen.
    Ja, sehr dumm gelaufen für mich, der Verkäufer hatte zunächst die Wohnung auf ebay Klainanzeigen ohne Makler eingestellt, und darauf hin ist eben der Makler erschienen und hat dann bei Immoscout eingestellt.
    Der Verkäufer ist mittlerweile natürlich auch genervt und enttäuscht, dass er die ganze Arbeit selbst machen muss...
    Ich soieso... wenn man dann vom Verkäufer noch gesagt bekommt, "ach mensch, wären Sie über ebay gekommen, hätten Sie jetzt keine Courtage zu zahlen" ist einfach mies.
    Mich würde zwar al stark interessieren, was passieren würde, wenn der Verkäufer jetzt einfach vom konkludent geschlossenen Vertrag zurück treten würde, aber das kann vermutlich nur ein Rechtsanwalt beantworten.
    Oder haben Sie da zufällig Kenntnis drüber?


    Viele Grüße und einen schönen Sonntag noch

  • Ich bin zwar (noch) kein Anwalt, kann Ihnen aber eine Rechtsmeinung dazu sagen.
    Da ich im 14. Semester Jura studiere und kurz vor dem 1. Staatsexamen bin, glaube ich, dass ich auch ein klein wenig in rechtlichen Dingen bewandert bin.


    ;)


    Ein Rücktritt setzt immer einen Rücktrittsgrund voraus.
    Die Schlechterfüllung eines Vertrages kann ein Rücktrittsgrund sein.


    Das Problem, dass hier vorliegt, ist jedoch der Inhalt des Vertrages. Da nichts schriftlich vereinbart wurde, wird der Makler vortragen, er sei nur als Nachweismakler tätig geworden.


    Da er Ihnen die Wohnung nachgewiesen hat (ohne seine Immoscout-Anzeige hätten Sie keine Kenntnis über die Existenz der Wohnung erhalten), ist seine Leistung als Makler bereits erbracht. Fertig.


    Im Übrigen müsste nicht der Verkäufer zurücktreten, sondern Sie als Käufer!
    Der Makler wird Sie in Anspruch nehmen, um zu seiner Maklercourtage zu kommen.
    Nicht der Verkäufer ist in der Pflicht, sondern zwischen Ihnen und dem Makler ist konkludent ein Vertragsverhältnis über die Tätigkeit als Nachweismakler entstanden!


    Der Verkäufer ist höchsten "moralisch" in der Pflicht. Hätte er die eingetretene Situation vermeiden wollen, hätte der dem Makler, der sich als Interessent "getarnt" hat, untersagen müssen, die Wohnung anzubieten.
    Aber wahrscheinlich hat der Makler zu dem Verkäufer gesagt, er braucht sich keine Gedanken zu machen, denn die Provision muss sowieso der Käufer zahlen. Und da der Verkäufer mit seiner Anzeige auf e-bay wahrscheinlich zu wenig Nachfrage hatte, war ihm die Tätigkeit des Maklers egal.


    Jetzt - wo Sie als ernsthafter Kaufinteressent auf der Bildfläche erschienen sind - tut es dem Verkäufer leid, dass der Makler sich als Abschlusshindernis erweist. Aber das hätte er sich vorher überlegen müssen.
    Gekniffen Sie jetzt Sie, wenn Sie unbedingt diese Wohnung haben wollen.
    Wenn Sie hingegen eventuell auch Alternativen suchen, sind Sie in einer starken Position.


    Deshalb wiederhole ich meinen Lösungsvorschlag von oben: Setzen Sie den Verkäufer unter Druck!
    Sagen Sie, Sie kaufen die Wohnung nur zu einem Preis, der genau um die Maklercourtage billiger ist, als der Angebotspreis. Oder, wenn Sie sich schon über einen niedrigeren Preis geeinigt haben, dann drücken Sie ihn nochmals um die Courtage. So dass letztlich der Verkäufer wirtschaftlich - über den Preisnachlass - die Courtage trägt.


    Wenn er das nicht mitmacht, fürchte ich, kommen Sie an der Zahlungspflicht nicht vorbei.
    Der Makler hat seine Leistung erbracht. Der Courtageanspruch ist da. Da hilft ein Rücktritt nicht mehr.


  • Bei allem Verständnis für Situation der Mietmakler, sollten wir den Ball flach halten.
    In der NJW (=Neue Juristische Wochenschrift) vom 28.05.2015 schreibt Dr. Detlev Fischer, Richter im IX. Zivilsenat des BGH, wörtlich:


    "Im Rahmen einer teleologischen und zudem verfassungskonformen Auslegung ist demnach das Merkmal der Ausschließlichkeit auf das Verbot der Doppeltätigkeit zu beziehen, so dass ein Provisionsanspruch des Maklers gegenüber Zweitinteressenten bei Abschluss eines Mietvertrages nicht ausgeschlossen ist."


    Das zeigt, dass auch das höchste deutsche Zivilgericht die Situation der Makler richtig erkannt hat und dass es keine Grauzone - wie von @anonym2 so plakativ herausgestellt - gibt.


    Ich bin der Meinung, dass die Rechtslage klar ist. Eine Masterarbeit gibt das Problem nicht her.
    Das Bestellerprinzip ist gut! Es war höchste Zeit für diesen Eingriff des Staates in die Zustände im Maklerunwesen.


    Wenn man die vorstehenden Beiträge von @Sonne1412 liest, kann man nur sagen, dass es schade ist, dass die Tätigkeit der Verkaufsmakler nicht gleich ebenso geregelt wurde. Wenn ich höre, dass sich ein Makler als Käufer getarnt eine Wohnung zeigen lässt, Fotos schießt und diese dann ohne präzisen Auftrag des Eigentümers auf Immoscout einstellt, dann frage ich mich schon, ob das alles rechtens ist...


    (Rechtens ist es natürlich zur Zeit. Das habe ich ja oben dargestellt. Aber eine solche Vorgehensweise beleuchtet ja eindrucksvoll die Zustände im Markt. Meines Erachtens sollten für die Verkäufe von Immobilien die gleichen Spielregeln gelten wie für die Vermietung. Und "konkludente Maklerverträge" gehören schlicht verboten!)

  • Hallo muc,


    vielen, lieben Dank für die Einschätzung rechtlich gesehen, der Lage.
    Super :(
    hatte es so verstanden, dass der Verkäufer den Vertrag eingegangen sei, dabei bin ich es :-((


    Der Punkt, dass der Verkäufer auch neben der Immoscout-Anzeige (des Maklers) seine ebay-Anzeige parallel laufen ließ, bringt mich persönlich wohl jetzt auch nicht weiter, ne?!?
    Ist jedenfalls der hammer, diese Bude (Makler) da... von wegen wir begleiten, helfen...etc ...
    so gut wie alles allein habe ich geregelt...Notar-Vorgespräch etc. habe ich auch schon hinter mir.. die haben die 4000€ wirklich im Schlaf verdient. Und dann bekommst du von denen noch gesagt, die Makler haben es schwer...ganz ehrlich, komme im nächsten Leben als Immo-Makler zur Welt... werde dann eine Immo-Anzeige nach der anderen ins Netz stellen und die Leute danach dann auch "verhaften" und abziehen. :-((
    ;) Spaß bei Seite, wenn ich so arbeite würde, würde ständig einen über den Deckel bekommen und meine Kunden verlieren. Vermutlich haben die es da so schwer, weil die Leute bei so einem "Service" nicht zwei mal drauf reinfallen.
    Die können einem keinerlei Auskunft geben, nix ... *grrr*


    Natürlich wird der Verkäufer es nicht zahlen oder vom Preis runter gehen... es gäbe noch andere Kaufinteressenten (gem. Makler und einer davon sei die Freundin von der einen Sachbearbeiterin des Maklers)...ist nen schöner Stadtteil und nicht so das riesen Angebot. Bekommt er weg, auch wenn sie, wie mir die Notarin und der von der Bank ermittelte Verkehrswert sagen, dass es überteuert ist. Und die qm Angabe nicht stimmt... Nicht utopisch überzogen, aber eben keine Schnapper.


    Alles Gute für das 1. Staatsexamen, drücke die Daumen, klappt aber ganz sicher!!!! :)

  • Hallo @muc,


    schön, hier auch einen juristisch Versierten zu finden;) Ich bin über jeden Hinweis dankbar;)


    Hier ist der Passus im WoVermG, um den es geht:
    (Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2015)


    „(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Woh-
    nungssuchenden für die Vermittlung oder den
    Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von
    Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt
    fordern, sich versprechen lassen oder annehmen,
    es sei denn, der Wohnungsvermittler holt aus-
    schließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit
    dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder
    von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein,
    die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).“


    Als Laie muss ich nun herausfinden, was mit "ausschließlich" gemeint ist. Wenn ich nämlich -nachdem ich für Kunden A völlig legitim -ausschließlich- gesucht habe, diese Wohnung Kunden B anbiete, habe ich sie ja eben nicht "ausschließlich für ihn gesucht - nämlich ursprünglich für Kunden A.


    Ich werde das Gefühl einfach nicht los, dass man hier ein großes Interpretationsrisiko eingeht.


    Und wie wir alle wissen, hängt das Ergebnis eines Rechtsstreites immer vom Können des Anwaltes ab und selbst Gerichte haben schon gegensätzliche Urteile über eine gleiche Problemstellung verkündet.


    Die Ausführungen des Dr. Detlev Fischer verlegen einfach die Betonung der einzelnen Worte - und schon kommt man auf ein anderes Ergebnis. Er bezieht das Wort "ausschließlich" auf das Verhältnis zum Vermieter, also dass ich ausschließlich wegen des Suchauftrages Kontakt mit dem Vermieter aufnehme. So könnte man es natürlich auch interpretieren;)


    Dann wäre alles gar nicht so schlimmm;)


    Ich weißt nicht - ich warte erst einmal ab, bis erste richterliche Entscheidungen da sind...


    Übrigens:
    Ich begrüße das Bestellerprinzip ebenfalls. Es ist von der Idee her völlig okay. Mir fehlt aber z.B. die Möglcihkeit, die Maklerprovision (Betrag x) hälftig zu teilen (wobei die üblichen 2 Kaltmieten sowieso der Vergangenheit angehören sollten). Auch dies ist aber ja nicht erlaubt.

  • ich habe genau jetzt folgende situation und zwar mit zwei verschidenen wohnungen:


    ich habe ab dem 20.05.2015 eine wohnung zur vermietung bei immoscout beworben. besichtigungen haben stattgefunden. der interessent hat eine sepbstauskunft ausgeüllt und unterschrieben. auf diesem formular hat er auch ausdrücklich auf auf sein wiederufsrecht verzichtet - und ausdrücklich zur zhalung der vermittlungsprovison mit fälligkeit bei abschluss des mietvertrages verpflichtet. am samstag habe ich den interessenten dem vermieter vorgestellt. der vermieter wollte bedenkzeit. heute habe ich die zusage das er mit dem mieter einen mietvertrag abschliessen möchte.


    gilt nun der zeitpunkt des abschlusses des maklervertrages und kann ich die vereinbarte provision dem mieter berechnen?


    oder gilt beim bestellerprinzip das datum an dem der mietvertrag geschlossen wurde?

  • und gleich noch eine ergänzende frage:


    wenn sich mietinteressenten noch per e-mail vor dem 01.06.2015 bei mir gemeldet haben und ich erst jetzt besichtigungstermine durchführen kann da die interessenten aus beruflichen gründen erst diese woche hier her kommen können - was gilt dann?

  • Hallo @hobbypilot38,


    wenn der Maklervertrag (nicht der Mietvertrag!) vor dem 01.06. abgeschlossen wurde, gilt noch die alte Regel.


    Wichtig ist dann, dass Angebot (= Anfrage des Kunden) und Annahme (durch dich, z.B. durch deine Antwort-Mail) vor dem 01.06. stattgefunden haben (Angebot + Annahme = Vertrag) . Wann die Besichtigung dann stattfinden, ist irrelevant.

  • Jetzt muss ich allerdings auch mal etwas schmunzeln. Schliesslich sind wir in einem Forum für Verbraucher und deren Rechte.


    Als Makler sollte man sich mit der neuen Rechtslage doch so langsam mal beschäftigt haben. Gibt es da keine Fortbildungen oder machen sich da nur die Seriösen wie @anonym2 frühzeitig gedanken? :rolleyes:
    Ich weiß, dass man das als unqualifizierten Post sehen kann, aber es musste irgendwie raus...

  • Ich habe mir mal die Mühe gemacht die Gesetzesbegründung durchzulesen, weil ich die Interpretation von "Außschliesslich" doch mal überprüfen wollte. Interessant sind folgende Auszüge:


    "Ausdrücklich erforderlich ist zur Durchsetzung eines materiell verstandenen „Bestellerprinzips“ darüber hinaus,
    dass der Wohnungsvermittler den Auftrag vom Vermieter (oder von einem anderen Berechtigten) ausschließlich
    zu dem Zweck einholt, dem Wohnungssuchenden die Wohnung anzubieten. In welcher Weise der Wohnungsvermittler
    die Wohnung auf Veranlassung des Wohnungssuchenden sucht, steht ihm frei. Provisionspflichtig wäre
    der Wohnungssuchende also beispielsweise dann
    , wenn der Vermittler eine Anzeige schaltet und sich ein Vermieter daraufhin mit einer passenden Mietwohnung meldet. In diesem Fall würde der Vermittler „auf Bestellung“
    des Wohnungssuchenden tätig.
    In der Praxis allerdings geht gerade auf angespannten Wohnungsmärkten die Initiative regelmäßig vom Vermieter
    aus. Gibt er dem Vermittler eine Wohnung an die Hand, um einen Mieter zu finden, kommt die wirksame Verpflichtung
    eines Wohnungssuchenden zur Zahlung der Courtage nicht mehr in Betracht: Nur der Vermieter ist
    dann „Besteller“.
    Das gilt denklogisch ausnahmslos dann, wenn der künftige Mieter sich nach diesem Kontakt
    zwischen Vermieter und Wohnungsvermittler meldet. Es verhält sich jedoch ebenso, wenn der Wohnungssuchende
    einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat, und sich danach ein Vermieter zwecks Mietersuche an den
    Wohnungsvermittler wendet
    : Auch in diesem Fall ist nach der Neuregelung der Mieter nicht provisionspflichtig,
    weil der Wohnungsvermittler nicht ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem künftigen Mieter tätig
    geworden ist, sondern auch im Interesse des Vermieters."


    Das wäre ja einer der Fälle. Wenn ich Sie also beauftrage für mich eine passende Mietwohnung zu finden und es meldet sich dann ein Vermieter bei Ihnen oder Sie finden eventuell einen durch eine Ebay Anzeige o.Ä. dann besteht Ihr Vertrag ja mit mir und daher muss ich als Suchender Sie bezahlen.


    Klar ist aber auch, dass das mit Nachweisen schwierig wird. Extrembeispiel: Im Zweifel hatten Sie die Wohnung "inoffiziell" im Bestand und haben mit dem Vermieter ausgemacht - weil Sie schon Aufträge von Wohnungssuchenden hatten - erst Mal nur diese zu vermitteln und erst wenn das nach einer Weile keinen Erfolg hatte tatsächlich die Wohnung offiziell zu schalten. Ob das so effektiv ist, sei mal dahin gestellt.


    Was an dem Gesetz aus meiner Sicht aber wirklich Sinn macht, ist zum einen die Schriftformerfordernis (siehe das unschöne Beispiel oben von @Sonne1412 (auch wenn es da um Kauf ging) und dass ein Vermieter der einen Makler beauftragt einen Mieter zu suchen dies auch bezahlen muss! Dieser kann das ja sogar noch als Werbungskosten geltend machen, sprich die Hälfte (bzw. 42%) der Courtage kriegt er ohnehin über die Steuer zurück.
    Ich als Mieter kann mit der Courtage nicht viel anfangen, außer ich komme einkommensteuerlich in die Umzugskosten, was nicht immer gesagt ist.


    Der von @anonym2 angesprochene Fall des "Verbrauchens" der Wohnung für den Makler sobald ein Interessent drin war, den sehe ich ehrlich gesagt jetzt anders. Wenn die Wohnung nämlich dem Suchenden gezeigt wird, weil dieser dem Makler den Auftrag erteilt hat und dieser dann daraufhin einen Vermieter findet (sei es weil er sich auf die Anzeige des Maklers gemeldet hat oder von der Wohnung wusste) dann besteht ja kein Vertrag zwischen Makler und Vermieter. Und daher kann er durchaus auch andere Suchende zu der Wohnung schicken, sofern er mit diesen Suchenden einen Vertrag zur Suche hat.


    Das ist aber natürlich meine Interpretation. Bis zur ersten rechtssicheren Entscheidung wird es m.E. aber sicher noch 1-2 Jahre dauern. Wollen Sie wirklich so lange auf Courtage verzichten??


    Es darf wieder mal fröhlich interpretiert und diskutiert werden :D (und das obwohl der Staat sicher wieder ordentlich Kohle für den Gesetzestext an eine renommierte Rechtsanwaltskanzlei bezahlt hat).

  • Ich glaube dass der Zwang zur Schriftform schon viele der früheren Auswüchse unmöglich macht.


    Das Problem der früheren Rechtslage bestand häufig in einem "konkludent" geschlossenen Vertrag.
    D.h. der Mieter musste Provision zahlen, selbst wenn der Makler "auf eigene Faust" inseriert hatte, d.h. der Makler hatte gar keinen Auftrag vom Vermieter einen Mieter zu finden, sondern er hatte nur selbst davon Kenntnis, dass diese Wohnung zur Vermietung ansteht. Das waren wirklich schlimme Auswüchse.


    Und die sind jetzt nicht mehr möglich. Das ist gut so.

  • Stimmt! Sorry für meine Ungenauigkeit... - Textform! (Gem. § 126b BGB)


    Aber auch die Textform erfordert, dass der Mieter sich dezidiert bestätigend zu dem Maklervertrag äußert z.B. durch eine e-mail. So wie früher ist es jetzt jedenfalls nicht mehr.

  • Ich hätte auch eine Frage, bei mir ist die Situation etwas vertrackter und ich weiß jetzt nicht wie ich mich verhalten soll.
    Ich habe einen Maklervertrag vor dem 01.06.2015 abgeschlossen und bin, da der Mietvertrag zustandegekommen ist, provisionspflichtig. Ich habe die Wohnung (möblierte Wohnung / Wohnen auf Zeit) jedoch zunächst befristet von Mitte März bis Ende Juni 2015 angemietet und dementsprechend auch nur anteilig für die Monate die Provision gezahlt. Nun möchte ich den Mietvertrag verlängern, der Makler hat mir darauf hin am heutigen Tag eine anteilige Provision für die Verlängerung in Rechnung gestellt. Muss ich die Provision zahlen oder gilt hier jetzt auch schon die neue Gesetzesgrundlage?


    Ich hoffe, dass ich das Problem einigermaßen verständlich dargestellt habe ;).

  • Hallo @NilsR1988,


    meiner Meinung nach greift hier § 1 (Absatz 1 Punkt 1) des Wohnungsvermittlungsgesetzes, wonach ein Provisionsanspruch des Maklers bei der Verlängerung eines bestehenden Mietvertrages nicht besteht.


    Er hatte damals einen ganz normalen, befristeten Mietvertrag vermittelt und dafür auch seine Provison erhalten.


    Bitte beachten Sie, dass dies hier natürlich keine rechtsverbindliche Aussage darstellt.