Beitragsoptimierung bei PKV - seriöses Angebot?

  • Diese "Auskunftspflicht" würde in der Dienstleistungsvereinbarung stehen.

    soweit ich mich an meine - nicht unterschriebenen - Unterlagen erinnern kann, will sich die Gesellschaft damit absichern, dass man den Vorschlag nicht unmittelbar mit seiner PKV umsetzt und die DGFP dann außen vor bleibt. Statt ein Honorar verdient zu haben schauen sie dann mit dem Ofenrohr ins Gebirge. Insoweit ist die Klausel eigentlich verständlich - aber der Ton macht halt die Musik.

  • Da kann man nur zustimmen .. leider erlebt man so etwas immer wieder .VIele Firmen verhalten sich immer öfter seltsam, was solche Fälle und auch ähnliche Dinge betrifft.

    "Believe in yourself!"

  • Hallo in die Runde,


    Ich hatte vor 2 Jahren auch mit der DGFP zu tun und denke nach neuen Beitragserhöhungen in diesem Jahr gerade darüber nach, sie nochmal aktuell zu beauftragen. Ähnlich wie „fitom“ hatte ich von der Central direkt keine Hilfe erhalten. Auch mein Makler hatte meine Anfrage diesbzgl ohne weitere Auskünfte vom Tisch gewischt und meinte nur, da könnte man nichts machen. Die DGFP konnte dann aber ganz gut und war sehr zuvorkommend.
    An dem einen Tarif, den die DGP damals vorgeschlagen hatte, haben mir dann aber ein paar Details nicht gefallen. Bei dem anderen hätte ich nur wenig gespart, sodaß ich es nicht lohnenswert fand. Für die DGFP hätte es sich entsprechend auch nicht so richtig gelohnt J
    Über besagte Details wurde ich aber proaktiv transparent aufgeklärt. Mein Ansprechpartner bei der DGFP hat richtiggehend von sich aus nachgebohrt, ob das für mich kritisch sein könnte. Ich fand auch gut, daß mich da niemand drängen wollte. Im Gegenteil – mein Berater war voll meiner Meinung, dass sich ein Wechsel nicht nahelegen würde.


    Die Erfahrung von RenaK kann ich hier also überhaupt nicht teilen.
    auch das sehe ich übrigens weniger kritisch:


    „Jetzt - fast 1 Jahr später -, habe ich mit der Post ein Schreiben bekommen, in welchem ich der DGFP meine aktuelle Versicherungssituation mit einer Frist mitteilen soll (Beleg eines Krankenversicherungschein). Diese "Auskunftspflicht" würde in der Dienstleistungsvereinbarung stehen.“


    Bei mir wurde dies auch angefordert. Die DGFP muss sich natürlich absichern, dass sie nicht ihren Service erbringt, ohne dass sie dafür bezahlt wird. macht "Oekoom" ja oben schn klar. Letztlich will niemand umsonst arbeiten. hatte auch nix am Ton bei diesem Vorgehen auszusetzen.


    Mein DGFpBerater hat mir das aberauch angekündigt, sodaß ich dann auch nicht überrascht war. Vielleicht war das bei RenaK Pech mit dem Berater persönlich!?


    Habe eher bei meinem Makler den Eindruck, dass er Geld kriegen will fürs nichts tun. Von dem weiß ich inzwischen, dass ich für ihn über den Umweg Versicherungen auch Betreuungsprovisionen zahle, aber bei meinem Tarifwechselinteresse hat er sich herzlich wenig gekümmert. Und auch sonst kommt er nur an, wenn er mir was neues verkaufen will, das ich nicht brauche. Sorry, Michael! Aber die von Ihnen angeführten Verpflichtungen werden von dem leider nur schlecht mit Leben gefüllt. Kann natürlich sein, daß er ein "schawrzes" Schaf ist.




    DGFP kostet, soweit ich weiß, wenn man denn den Tarifwechsel machen will ca. 12 mal die monatliche Einsparung (dann mit Mehrwertsteuer schon drin). Woher die 5 von Nutzer „Fitom“ kommen, weiß ich auch nicht. Aber das scheint ja schon länger her zu sein...


    Danke aber für die anderen Rückmeldungen! immer hilfreich


    Viele Grüße
    Michael

  • Also ich kann den Anbieter nicht empfehlen. Wenn man nicht auf das vorgelegte Angebot eingeht, wird man nach meiner Einschätzung evtl. verklagt. Ich meine, die Masche an Geld zu kommen ist diese. Die Gesellchaft für Privatpatienten (in meinem Falle gegen Privatpatienten) meldet sich Jahre später nochmal unaufgefordet bei ihrer Krankenkasse und diese gibt keine manchmal keine Auskunft über den laufenden Tarif. Der miese Trick der Gesellschaft für Privtpatienten ist dann dieser, dass dies zu ihrem Problem gemacht wird. Also, das Dienstleitungsversprechen etwas selbständig mit einer Krankenkasst klären zu können, wird umgedreht und sie müssen sich plötzlich drum kümmern. Ich habe das natürlich nicht gemacht und wurde verklagt.
    Vor Gericht bekamen die sogar Recht. Diese Gestzeslücke muss unbedingt geschlossen werden.
    Stellen Sie sich einmal vor, Sie probieren ein Hemd an, kaufen es nicht und werden Jahre später verklagt, dass sie es nicht gekauft haben.
    Also mein Tipp Finger weg von der Gesellschaft für Privatpatienten - das Risiko ist meiner Meinung nach zu groß, das etwas unseriöses passiert.

  • Guten Tag!

    Hat jemand Erfahrungen in Bezug auf Beitragsoptimierer für private Krankenversicherer?
    Ich zahle einen horrenden Beitrag, um von der Versicherung 30% der Kosten erstattet zu bekommen und habe jetzt ein Angebot der "Deutschen Gesellschaft für Privatpatienten" erhalten, den Beitrag auf Erfolgsprovisions-Basis zu verringern, bei Erhalt der Leistungen. Ich bin mir nicht sicher, was ich von einem solchen Angebot halten soll. Gibt es da Erfahrungen in der community?


    Mit freundlichem Gruß

    Hallo,


    das ganze ist vollkommen serös und sehr zu empfehlen.

  • Heute bin ich mit 360 EUR SB für 255,65 EUR pro Monat versichert. Ich zahle also rund 900 € mehr im Jahr - und habe im Fall des Falles 4.700 EUR weniger SB

    Das ist doch wie bei Vielem. Die reinen Zahlen sagen nix über die Versicherung, bzw. deren Leistungen aus!
    255,65 EUR?!?

  • Hallo,
    habe die Anfrage von RWK erst jetzt gelesen.
    Ich habe im letzten Jahr mit Hilfe der DGFP meinen PKV-Beitrag von 808 auf 390 EUR reduziert.
    Das hielt ich vorher nicht für möglich. Deshalb war ich am Anfang auch skeptisch....


    Ich bin sehr ausführlich beraten worden. Meine PKV, bei der sich seit 40 jahren (!) versichert bin, hatte mich in Tarifen eingestuft,die schon seit Jahren gar nicht mehr angeboten werden, gleichwohl wurden meine Beiträge jedes Jahr erhöht.


    NATÜRLICH arbeitet die DGFP auf Provisionsbasis, aber es rechnet sich ab dem 11. Monat.
    Das war mir die Sache wert, zumal ich mich von meiner PKV schlecht behandelt fühlte.
    Die Krankenversicherung hat mit allen Mitteln versucht, die Einschaltung der DGFP zu hintertreiben, ist ihr aber nicht gelungen.
    Ich habe von der DGFP eine mehrseitige Synopse erhalten, in der die von der PKV mir angebotenen Tarife in allen Einzelheiten verglichen wurde, somit konnte ich genau feststellen, wo sich Leistungen verschlechtern oder wo sie gleichbleiben. Ich habe als einzige für mich relevante "Verschlechterung" den jährlichen Selbstbehalt von 410 auf 750 EUR erhöht und zahle trotz eines (vertretbaren kleinen) Zuschlages für eine zwischenzeitlich aufgetretene Erkrankung nun weniger als die Hälfte !!
    Sogar wenn ich den Selbstbehalt unverändert gelassen hätte, wäre der Beitrag um über 250.- EUR gesunken.


    Die Beratung durch die DGFP war sehr seriös und ausführlich, am Ende gab es ein fast einstündiges Beratungstelefonat, um den für mich optimalen Tarif herauszufinden.


    Ich kann mich daher der allgemeinen Hetze gegen die DGFP nicht anschließen !

  • Hallo in die Runde,
    ich kann aus den Kommentaren keine Hetze erkennen, sondern unterschiedliche Erfahrungen. Wie schon kurz geschildert war mein Berater zu Anfangs sehr nett und schnell, nachdem ich aber das Angebot aufgrund der Leistungen, die für mich nicht flexibel genug waren (ua Hausarztprinzip) nicht angekommen habe, reagierte der Berater sehr emotional und negativ. Klar kann das ein Einzelfall sein, nur bei einer gut geschulten Organisation sollte das nicht vorkommen. Aber wie gesagt das ist meine persönliche Erfahrung.


    Herzliche Grüsse an alle und Danke für die Tipps und Infos.

  • Hallo,


    wie ist es bei dir weitergegangen RenaK?
    Hast du ein Anwaltschreiben bekommen?


    Bei mir ist es identisch. Ich habe den Prozess abgebrochen und meine Vollmacht zurückgezogen.
    Jetzt drohen Sie mir auch mit Paragraph 260, das ich nirgends unterschrieben habe.
    Ich habe im Internet von einem Anwalt die Info gefunden, die schreiben sollen ignoriert werden, da sie niemanden zwingen können, der nicht explizit Paragraph 260 unterschrieben haben, die Police zu fordern.


    Ich habe immer wieder fragen hierzu gefunden- aber niemanden, der sagen kann....was passiert ist trotz Anwalt schreiben usw...können sie es durchsetzen oder geben die meisten auf, weil gedroht wird.


    Ich habe sie beauftragt aber sie haben keinen Vertrag durchgeführt- dann habe ich den Auftrag zurückgezogen. Sie können mir ja nicht verbieten, meinen vertreten später zu ändern....den es hieß ein Vertrag, dass sie vermittelt haben.
    Analyse ist ja keine Vermittlung.


    Andere Makler Analysieren ja auch...und wenn ich dann einen Vertrag bei einem anderen mache - ist das o.k.
    In dem Fall habe ich die Vollmacht auch zurückgezogen und kein Angebot unterschrieben.
    Ich würde verstehen, wenn ich nach Unterschrift Angebot einen Rückzieher gemacht hätte.


    Ich würde mich über einen Austausch freuen.

  • BdV mahnt MLP zur PKV-Tarifwechselberatung ab


    Tarifwechselberatung von Versicherungsmaklern istverbotene Rechtsdienstleistung - Aufgrund der steigenden Beiträge in derPrivaten Krankenversicherung gewinnt das Thema „Tarifwechselrecht“ immer mehran Bedeutung.
    Viele Versicherungsmakler und Versicherungsberaterwittern daher in diesem Bereich ihr Geschäft. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV)– streitbarer Verbraucherschutzverein im Bereich der privaten Versicherungen –mahnt nun den Makler MLP Finanzdienstleistungs AG ab.


    „Als Versicherungsmakler darf MLP dieTarifwechselberatung von Verbrauchern gar nicht durchführen – erst recht nichtgegen gesondertes Honorar“, erläutert BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein. Dasdürfen nach BdV-Verständnis nur die behördlich zugelassenenVersicherungsberater.


    MLP wirbt auf seiner Homepage mit dem PKV-Tarifwechselund nimmt für die Recherche von Tarifoptionen und die anschließende Beratungeine erfolgsabhängige Vergütung – auch „Servicepauschale“ genannt. Doch Versicherungsmaklerdürfen nach Ansicht des BdV eine Tarifwechselberatung nur als Nebenleistung derVersicherungsvermittlung anbieten. Das Geschäftsmodell der MLP sieht jedocheine ausschließliche Beratung außerhalb der Vermittlung vor. Darüber hinausdürfen sie sich von einem Verbraucher kein gesondertes Honorar
    versprechen lassen.


    MLP hat die geforderte Unterlassungs- undVerpflichtungserklärung nicht abgegeben. Der BdV prüft, ob er nun gerichtlicheHilfe in Anspruch nimmt.


    Mein Kommentar:
    Ich gehöre keineswegs zur Fangemeinde des BdV. Aber dieAbmahnung ist angemessen und sachgerecht. Die meist als Einzelunternehmenorganisierten Versicherungsberater haben weder die Ressourcen – noch die Zeitgegen einen Strukturvertrieb bzw. Konzern wie MLP vorzugehen.

    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sindheilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Dies Abmahnung betrifft MLP und nicht DGFP.
    Ich lasse es bei der dgfp jetzt darauf ankommen, ob ich vom Gericht was bekomme.
    Hoffe die Klage kommt mich nicht zu teuer, da ich gegen sowas nicht versichert bin.

    Sie haben mir zum einen einen Beitrag geschickt, das ich auf der Homepage meiner Versicherung finden konnte.
    Ich habe gesagt ja - das würde ich umstellen und ein 1 Tag später habe ich wiederufen.
    Vollmacht hatte ich jedoch 3 Monate zuvor erteilt.

    Ein Angebot erstellt von meiner Versicherung haben sie nicht geschickt. Es kam nichts mehr,
    Dann habe ich nochmal 1 monat später sie angeschrieben und gesagt ich kündige meine Vollmacht.
    Das haben sie mir bestätigt.

    Jetzt wollen sie meine Versicherungsunterlagen und sagen, wenn ich meine Versicherung umstelle muss ich Ihnen bezahlen. Da sie mir die Versicherung rausgesucht / vermittelt haben.

    In der Vollmacht steht drin - alles kostenfrei - außer ich nehme einen Tarif an, das sie vermittelt haben.
    Sie haben aber nur ermittelt. Und dürfen sie was berechnen, das auch auf der Homepage der Versicherung steht.

    Würde jemand verklagt und bekommen die immer recht?

    Meine Dummheit war, darauf zu vertrauen, das wenn ich nichts annehme, mich alles nichts kostet....das hätten sie textlich hervorgehoben. Und als Laie verstehe ich unter vermittelt was anderes.
    Und das die Makler sind wusste ich nicht....hatte eine Anzeige Anfang 2015 gefunden,,,und da haben sie geworben, dass sie einen Tarif finden, wo man sich nicht verschlechtert,,,auch das nicht korrekt,

    Danke und Gruß

  • Hallo pearl,


    die DGFP - Deutsche Gesellschaft für Privatpatienten mbH ist ein registrierter Versicherungsmakler. Die IHK Hamburg ist die Aufsichtsbehörde. Hier in der Community wurde ja schon einiges zur DGFP geschrieben. Ich habe mich - offen gesagt - noch nicht mit dem Geschäftsmodell der DGFP beschäftigt (das werde ich jetzt sicher nachholen!).


    Ich würde an Ihrer Stelle nicht passiv auf das Schreiben eines Rechtsanwaltes oder die Mitteilung des Gerichtes zuwarten.


    Warum wenden Sie sich nicht mit Ihrer Beschwerde an die Aufsichtbehörde (IHK) und an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung? Beide Beschwerdewege sind (100%ig sicher) kostenlos.


    Und für die Zukunft gebe ich Ihnen folgendes Sprichwort mit auf den Weg:" Was nichts kostet, ist auch nichts wert !"


    Ich hoffe auf einen guten Ausgang für Sie.


    Mit besten Grüßen

  • ich habe mir nun etwas Zeit genommen und das Geschäftsmodell der Deutschen Gesellschaft für Privatpatienten mbH („DGFP“ oder „Tarifwechselmakler“) untersucht und beleuchtet. Natürlich bin ich als Versicherungsberater (und „Honorarberater in Reinform“ – Danke an Finanztip für diese Definition!) nicht ganz objektiv.



    Bei der DGFP handelt es sich um einen Versicherungsmakler. Dem Geschäfts- und Preismodell der DGFP stehe ich aus mehreren Gründen skeptisch gegenüber. Diese fasse ich wie folgt zusammen:



    1.) Verengung auf zwei nur Handlungsoptionen


    Die rechtliche Beratung von Verbrauchern durch Versicherungsmakler ist nach herrschender Rechtsmeinung unzulässig. Da mag ein Grund dafür sein, dass sich die DGFP auf nur zwei Handlungsoptionen (Tarifwechsel gemäß § 204 VVG und Neuabschluss einer privaten Krankenversicherung) verengt bzw. beschränkt. Es ist selbst umstritten, ob Versicherungsmakler einen Tarifwechsel beraten dürfen. Was ist aber mit den Handlungsoptionen Prüfung etwaiger Risikozuschläge, Wechsel in die GKV, Veränderung des Selbstbehaltes u.a.? Ein Kunde bei DGFP muss in Kauf nehmen, dass die DGFP sehr offensichtlich nur zwei Handlungsoptionen in Erwägung zieht. Tarifwechsel oder Neuabschluss. Was ist das für eine unvollständige Beratungsleistung?



    2.) Ziele: Beitragsstabilisierung und kurz- und mittelfristige Beitragseinsparung


    Ich lese hier in den Beiträgen häufig von „nur“ kurzfristigen Beitragseinsparungen. Teilweise müssen Kunden nach zwei Jahren wieder zum Tarifwechselmakler, um zwischenzeitlich erfolgte Beitragsanpassungen wieder zu „heilen“. Das erinnert mich eher an die Vorgehensweise einer Reparaturwerkstatt, wo in einigen Fällen, einfach auf Basis von Erfahrungswissen so viele Teile ein- und ausgebaut werden bis der Wagen wieder läuft. Aber ist neben der kurz- und mittelfristigen Beitragsreduzierung nicht auch die langfristige Beitragsstabilisierung wichtig, vielleicht sogar wichtiger? Fragen Sie also, nach den langfristigen Auswirkungen dieser „Tarifhüpferei“ und lassen Sie sich die langfristigen Auswirkungen am besten schriftlich bestätigen.



    3.) Haftungsfall – die finanziellen Folgen eines Wechsels in die GKV werden nicht untersucht


    Natürlich kann jeder Kunde für sich entscheiden, ob er die Option GKV untersuchen und bewerten lassen möchte oder es sein lässt (hier bietet sich ein Opt-Out-Verfahren an). Nach Meinung von RA Dr. Johannes Fiala (München) kann für Tarifwechselmakler wie die DGFP beispielsweise bei Selbstständigen eine Haftungssituation entstehen. Er schreibt: “Jedoch kann der Verbleib in der PKV nicht selten vorteilhafter sein – eine Prüfung im Einzelfall ist daher stets anzuraten. Wenn die Möglichkeit geringerer Verbeitragung für Selbstständige auf Antrag auch den Versicherungsmaklern kaum bekannt ist, und die Selbstständigkeit deshalb zur (scheinbaren) Beitragsersparnis in die PKV umgedeckt werden, liegt Falschberatung vor, und der Selbstständige kann Schadensersatz in Höhe der in der PKV zu zahlenden Prämie abzüglich der auf Antrag nach Einkommen in der GKV zu zahlenden Beiträge verlangen (…).“



    4.) #1: Preis- bzw. Vergütungsmodell


    Ja, natürlich es ist schwieriger einen Menschen vorher von seiner Leistungsqualität, Kompetenz, Erfahrungswissen usw. zu überzeugen und ein Honorar zu vereinbaren, als eine erfolgsabhängige Vergütung, die ggf. noch in Monatsraten „abbezahlt“ werden kann, zu vereinbaren. Aber ist eine erfolgsabhängige Vergütung die sich auf Basis der kurzfristigen Beitragseinsparung bemisst und das 10 bis 12fache der der kurzfristigen Beitragseinsparung pro Monat ausmacht, überhaupt angemessen? Ich habe da meine Zweifel. Nehmen wir den Fall von StefanT. Die monatliche PKV-Beitrag wurde von 808,-- auf 309,-- € reduziert. Macht in seinem Fall eine Vergütung von 499,-- € * 10 = 4.990,-- €. Die Leistung hätte StefanT bei einem Versicherungsberater bei Vereinbarung der Honorarmodelle „Zeithonorar“ oder „Pauschalhonorar“ für rund 800,--bis 900,-- € erhalten. Der Unterschied: Ein guter Versicherungsberater hätte alle möglichen Handlungsoptionen untersucht und nur somit ist er aus meiner Sicht auch sein Geld wert.



    5.) #2: Preis- und Vergütungsmodell


    Was mich noch stört an dem Preis- und Vergütungsmodell ist die m.E. unfaire Behandlung von Kunden. Es ist offensichtlich, dass die „zahlenden“ Kunden für die „nicht zahlenden“ Kunden einspringen, d.h. der Kunde der beispielsweise wie StefanT einen mittleren fünfstelligen Betrag an die DGFP zahlt „subventioniert“ alle die Anfrager und Kunden, die keinen Tarifwechsel (oder Neuabschluss) durchführen, vorher abspringen, die Empfehlung nicht weiterverfolgen oder gar keinen Vertrag unterzeichnen. Wie fair ist das? Technisch gesehen müsste StefanT wahrscheinlich fünf anderen Kunden eine Rechnung schreiben, da er mit seiner Vergütung die Leistungen an diese Menschen „subventioniert“ hatte.



    Mir fallen noch viele andere Kritikpunkte ein, aber ich denke, ich habe die wesentlichen Kritikpunkte hier genannt.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Tarifwechselmakler

    Suche nach Einsparmöglichkeiten im bestehenden Vertrag istnach Rechtsauffassung des Landgerichts Saarbrücken keine Versichervermittlung, sondernRechtsdienstleistung



    LG Saarbrücken, Urteil vom 17.5.2016 - 14 O 152/15 –auszugsweise Zusammenfassung:
    1. Die Vereinbarung, wonach ein Versicherungsmakler nach Einsparmöglichkeitenim Rahmen des bestehenden Krankenversicherungsvertrages recherchieren soll (§ 204VVG), ist nicht auf den Nachweis oder die Vermittlung einesVersicherungsvertrages gerichtet (Maklervertrag) und daher nicht alsMaklerleistung, sondern als Rechtsdienstleistung einzuordnen.


    2. Die in einer solchen Vereinbarung enthaltene Vergütungsabrede
    "Nimmt der Kunde innerhalb der nächsten 24 Monate eine Einsparmöglichkeitin Anspruch, die durch ... recherchiert wurde, so erhält ... vomKunden die Einsparungen (alter Monatsbeitrag abzüglich neuer Monatsbeitrag) mal10 zzgl. MwSt." benachteiligt den Kunden entgegen Treu und Glaubenunangemessen, weil sie dem Versicherungsmakler für eine bloße Tarifänderungunabhängig von den Voraussetzungen des § 652 BGB eine erfolgsabhängigeProvision verspricht. Der verwendete Begriff der "Einsparmöglichkeit"ist mehreren Auslegungsmöglichkeiten zugänglich und verstößt daher auch gegendas Transparenzgebot.


    3.) Nichtigkeit der Vereinbarung / Verträge
    Die auf solche Leistungen ausgerichtete „Dienstleistungsvereinbarung“ist wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften desRechtsdienstleistungsgesetzes nichtig (§134 BGB).


    Zu den Rechtsfolgen der Nichtigkeit:
    http://ranieri.jura.uni-saarla…erialien/VerbotSitten.htm


    Das Urteil des Landgerichts Saarbücken kann unter


    http://www.iww.de/quellenmaterial/id/186966


    abgerufen werden.


    Mein Kommentar:
    Als Versicherungsberater (wohl nicht ganz objektiv indieser Sache) stimme ich der Argumentation des Landgerichts Saarbrücken zu. Sieist für mich schlüssig und nachvollziehbar. Es gibt jedoch gegenteiligeRechtsprechung (u.a. Landgericht München II (Az.: 4 HK O 5253/12; jedoch zueinem anderen Sachverhalt) und Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 224/12). Hierbleibt die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten, wenn nicht derGesetzgeber vorher entsprechende Vorkehrungen trifft (siehe Entwurf einesGesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb - IDDReferentenentwurf).

    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sindheilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Widerruf einer „Dienstleistungsvereinbarung“ mit einem Tarifoptimierer (Makler)



    Das Landgericht Fulda (Urteil ist rechtskräftig) hat im Dezember 2016 folgendes entschieden:



    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch welche einem Tarifoptimierer ein Vergütungsanspruch für den Fall des Wechsels in einen vom diesem recherchierten Krankenversicherungstarif in einer Frist binnen 24-Monaten ab Vertragsschluss zugestanden wird, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs.1, 2 BGB unwirksam (entgegen LG Saarbrücken, NJOZ 2016, 1252).



    Dem Verbraucher steht bei Anwendung des § 312d Abs.1 S.1 BGB i.d.F.v. 27.07.2011 bei einem im Fernabsatzwege abgeschlossenen Vertrag mit einem Tarifoptimierer ein Widerrufsrecht zu. § 312d Abs.1 S.1 BGB ist ungeachtet der Tatsache anwendbar, dass der Tarifoptimierer nicht zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet ist. Die Bereichsausnahme des § 312b Abs.3 Nr.3 BGB i.d.F.v. 27.07.2011 greift nicht, da die Tätigkeit des Tarifoptimierers - zumindest dann, wenn er lediglich Tarife bei der bestehenden Krankenversicherung ermittelt - keine Versicherungsvermittlung im Sinne der Norm darstellt. Aufgrund der im Hintergrund stehenden Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (FinFARL) ist eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift geboten.



    Fallgestaltung:


    Die Klägerin recherchiert Einsparmöglichkeiten im Bereich der privaten Krankenversicherung. Sie nimmt den Beklagten aus einer "Dienstleistungsvereinbarung" auf Zahlung in Anspruch.


    Unter dem 10.03.2013 unterzeichnete der Beklagte eine "Dienstleistungsvereinbarung" und ließ diese der Klägerin zukommen, der Vertragsschluss erfolgte ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Bereits im zweiten Satz der Dienstleistungsvereinbarung ist festgelegt, dass bei Inanspruchnahme einer von der Klägerin recherchierten Einsparmöglichkeit binnen der nächsten 24 Monate von der Klägerin die 9-malige monatliche Einsparung zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird. Sodann folgt in einem gerahmten und farblich hinterlegten Kästchen in etwas größerer Schrift folgender Hinweis:




    "Nutzen Sie unsere angebotenen Einsparmöglichkeiten nicht, egal aus welchen Gründen, so ist unser Service für Sie kostenlos".



    Eine Belehrung des Beklagten über ein Widerrufsrecht enthielt der Vertrag nicht. Eine solche erfolgte auch nicht auf andere Weise. Wegen weiterer Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K1, Bl. 5 d. A. Bezug genommen.


    Die Klägerin recherchierte sodann für den Beklagten einen Tarif, welcher monatlich um 244,- € und bei Ausschöpfung der Selbstbeteiligung noch um 139,83 € günstiger als der bisher in Anspruch genommene Tarif war. Der Beklagte wechselte daraufhin spätestens im Laufe des Jahres 2014 in den von der Klägerin recherchierten Tarif. Eine Zahlung der von der Klägerin hiernach in Rechnung gestellten 2.613,24 € (9 x 244,- € zzgl. 19% MwSt) erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 21.11.2014 (Anlage K5, Bl. 18 d. A.) wies der Beklagte Ansprüche zurück und bestritt den Vertragsschluss mit der Klägerin. Der Tarifwechsel sei durch die xxx.de durchgeführt worden. Zudem erklärte der Beklagte hilfsweise den Widerruf des Vertrags unter Berufung auf §§ 312g, 355 BGB. Im gerichtlichen Verfahren ist der Vertragsschluss unstreitig geblieben. Die Klägerin hat in 1. Instanz Zahlung von 2.613,24 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten beantragt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.


    Der Beklagte vertritt die Ansicht, ein Vertrag mit der Klägerin sei infolge des Widerrufs nicht zustande gekommen. Darüber hinaus sei die in der "Dienstleistungsvereinbarung" enthaltene Vergütungspflicht unwirksam, da der Verbraucher nicht mit einer Bindung über 24 Monate rechnen müsse (§ 305c BGB), zudem handle es sich insoweit auch um eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs.2 BGB).


    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Aus der Anlage K1 ergebe sich nicht, dass die Parteien sich über eine Zahlungspflicht des Beklagten geeinigt hätten. Der Vertragstext der von der Klägerseite verwendeten AGB sei widersprüchlich, da sich der zweite Satz und der folgende gerahmte und farblich hervorgehobene Satz widersprächen. Hinzu komme, dass das Angebot erst unter dem 05.April 2013 gemacht worden sei. Diese Widersprüche gingen zu Lasten der klagenden Partei. Die Wirksamkeit des Widerrufs könne deshalb dahinstehen.



    Gründe:


    Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch aus der geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung zu. Zwar teilt die Kammer nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die getroffene Vereinbarung widersprüchlich sei und ihr daher keine Vergütungspflicht zu entnehmen sei. Die getroffene Vereinbarung besteht aus lediglich einer Din A4 Seite. Bereits der zweite Satz der "Dienstleistungsvereinbarung" stellt klar, dass und welche Vergütung im Falle eines Wechsels binnen 24 Monaten in einen von der Klägerin recherchierten Tarif zu zahlen ist. Dies wird vom folgenden durch die Art der Darstellung deutlich hervorgehobenen Satz nicht konterkariert. (…)


    Ein vertraglicher Anspruch scheitert jedoch daran, dass der Beklagte den Vertrag wirksam nach §§ 312d Abs.1 S.1, 355 Abs.1 S.1 BGB a.F. widerrufen hat. Nach § 312d Abs.1 S.1 BGB a.F. stand dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Der vorliegende Vertrag ist ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b Abs.1 S.1 BGB a.F.. Da die Norm nach Ansicht der Kammer auch auf einen Maklervertrag Anwendung findet, kann die zwischen den Parteien streitige Frage der Rechtsqualität der geschlossenen Vereinbarung dahinstehen. Zwar ist es wie von Klägerseite angeführt zutreffend, dass bei einem Maklervertrag keine Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung durch den Makler besteht. Wird der Makler tätig, erbringt er jedoch eine solche Dienstleistung. § 312b Abs.1 S.1 BGB erfasst nicht lediglich Verträge, die zu einer Dienstleistung verpflichten, sondern sämtliche Verträge "über die Erbringung von Dienstleistungen". Demnach fällt auch ein Maklervertrag unter den Begriff des Fernabsatzvertrages (Wendehorst in MüKo, BGB, 6.Auflage 2012, § 312b, Rn. 33; Schmidt-Räntsch, BeckOK, BGB, Stand 01.11.2011, 30. Edition, § 312b, Rn. 21, sowie OLG Düsseldorf, MMR 2015, 310, zitiert nach Beck online jeweils m.w.N.).



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Agiert der „notorische“ Mehmet Ercan Göker als Tarifwechselberater (-Makler) in Deutschland?



    Wer Mehmet Ercan Göker noch nicht kennt, sollte sein Wikipedia-Profil lesen. Das finden Sie unter:



    https://de.wikipedia.org/wiki/Mehmet_G%C3%B6ker



    Wikipedia hat dabei sicherlich nur einen Ausschnitt aus einem „illustren“ und „umtriebigen“ Leben des Versicherungsvermittlers Göker erfasst. Einst von einigen PKV-Versicherern hofiert und dann tief gefallen. Alleine der Versicherer AXA fordert vom ihm bzw. seinen Gesellschaften 2,6 Mio. € an geleisteten Courtage-/Provisionsvorschüssen zurück.



    Herr Göker hat sich in die Türkei abgesetzt, einem Land, mit dem es kein Auslieferungsabkommen gibt.



    Soweit zur Vorgeschichte.



    Herr Göker berät jetzt offensichtlich aus der Türkei privatversicherte Menschen bei Tarifwechseln. Er verlangt nach Angaben der Fachpresse Pauschalen in Höhe von 1.500,-- € pro „Beratung“. Betroffen seien vor allem Verträge der Allianz und AXA. Das Geld rechnet er nach Presseangaben über sogenannte Strohmänner ab. Die Fachpresse nennt auch Namen: es handelt sich um die Live Management AG / Live Management Benjamin Leipert aus Fürstenfeldbruck (bei München) und die Wirtschaftskontor Ludewig GmbH (Korschenbroich).



    Beides sind sogenannte Tarifwechselmakler.



    Wer sich die neuesten Entwicklungen zu diesem Fall anschauen möchte, kann sich gut über



    https://twitter.com/hashtag/G%C3%B6ker?src=hash&lang=de



    informieren.



    Meine Empfehlung:


    Ich persönlich wäre bei der Inanspruchnahme von PKV-Beratungsleistungen durch Herrn Göker ausgesprochen vorsichtig. Es sollte - wie bei jeder Beauftragung eines Beraters – eine gründlicher Hintergrundcheck erfolgen. Menschen können in etwa analog der Empfehlungen „Zehn Tipps, wie Sie einen guten Honorarberater finden“ vorgehen (Honorarberater finden - Geldanlage - Finanztip-Community).
    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).