Kredit: Folgen für Darlehennehmer nach Widerruf eines Sicherungsgebers

  • Hallo Community.


    Aus aktuellem Anlass beschäftige ich mich mit der Möglichkeit einer Vertragsauflösung ohne dass dabei eine Schadenersatzforderung an den Darlehensnehmer herangetragen werden kann.


    Zum Sachveralt:


    Ein Darlehensnehmer D hat zum Kauf einer Immobilie des Sicherungsgebers S mit einer Bank einen Darlehensvertrag rechtsgültig geschlossen. Der Bank wird solange ein Widerrufsrecht eingeräumt solange D und/oder S ein Widerrufsrecht haben. Für D ist die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen. Für S bestand wegen mangelhafter Widerrufsbelehrung im Fernabsatz weiterhin ein Widerrufsrecht, welche S auch ausübte.
    Notarieller Kaufvertrag und Auszahlung des Darlehens sind noch nicht erfolgt.


    Wegen des Wegfalls der Sicherheiten wird die Bank jetzt den Vertrag kündigen oder zurücktreten. Mit der Folge, dass die Bank von D Schadenersatz (Zinsmargen, Zinsverschlechterung) verlangt.


    Kann es sein, dass D hier unbillig benachteiligt wird, da er a) als einzigster kein Widerrufsrecht hat & b) trotz seines Nichtverschuldens schadensersatzpflichtig ist?!


    So recht finde ich keinen Ansatz oder eine Möglichkeit...
    Meine Überlegung war, dass die Widerrufsbenachteiligung für D sittenwidrig ist, oder aber die Bank ein Mitverschulden trifft, sodass die Schadenersatzforderung hinfällig würde.


    MfG, 4legal.

  • Hallo 4legal,


    ich verstehe zunächst nicht, wieso der (Dritt-)Sicherungsgeber S überhaupt ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht haben soll. Derartiges wird soweit ersichtlich für Sicherheitenverträge im Fernabsatz (anders als für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - früher Haustürgeschäfte) von der ganz herrschenden Meinung nicht angenommen.


    Unterstellt, S habe den Sicherungsvertrag wirksam widerrufen, so könnte die Bank, wenn sie ihrerseits lediglich den vorbehaltenen Widerruf erklärt, keine Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Kündigt sie hingegen den Vertrag wegen des Wegfalls der vereinbarten Sicherheit, so scheint mir die Forderung dem Grunde nach berechtigt.


    Das vertragliche Risiko, dass die vereinbarte Drittsicherheit von dem Dritten nicht gestellt wird, hat der Darlehensnehmer zu tragen. War S im Verhältnis zu D zum Widerruf der Sicherungsvereinbarung mit der Bank nicht berechtigt, muss D sich wegen der an die Bank zu zahlenden Nichtabnahmeentschädigung an S halten. War hingegen S im Verhältnis zu D berechtigt, die Sicherheit nicht mehr zu stellen, muss D den Schaden selbst tragen.


    Ich denke nicht, dass die Verletzung einer etwaigen Belehrungspflicht der Bank über das Widerrufsrecht des S drittschützende Wirkung zugunsten des D hat.


    Gruß
    Torsten

  • Entschuldigung, ich meinte natürlich den Vertragsschluss ausserhalb der Geschäftsräume.



    Ihre Antwortet ist erwartungsgemäß, aber eben nicht befriedigend für mein Gerechtigkeitsempfinden.
    Es liegt nahe, dass die Bank nicht widerrufen will, da ihr bei einer Kündigung/Rücktritt der Gewinn zusteht.
    Ich hatte noch nach einem Konstrukt gesucht, die Sicherungserklärung zwischen der Bank und S und den Kreditvertrag zwischen Bank und D als Verbund anzusehen, sodass bei einem Widerruf des einen der andere Vertrag auch rückabgewickelt werden muss bzw. nach Widerruf der Sicherungserklärung der Kreditvertrag wieder in den "Bearbeitungsstand" einer Kreditanfrage gestellt wird und wegen fehlender Sicherheiten abgelehnt wird.


    Es wäre interessant ob ein Widerruf der Bank Vorrang vor einer Kündigung hat. Auch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung bei Kündigung aus wichtigem Grund.

  • Ich denke, bei sachgerechter Auslegung hat die Bank schon gar kein Widerrufsrecht mehr, das sie ausüben könnte, wenn der Bank solange ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde, solange D und/oder S ein Widerrufsrecht haben.


    Denn das Widerrufsrecht des D ist durch Fristablauf erloschen und das des S durch Ausübung. Wollte man ungeachtet der Ausübung darauf abstellen, dass S wegen fehlerhafter Belehrung noch ein unbefristetes Widerrufsrecht hätte, so hätte die Bank ihrerseits auch noch ein unbefristetes Widerrufsrecht. Das wäre allerdings mitnichten im wohlverstandenen Interesse des D. Denn wenn S den unbefristeten Widerruf nicht erklärt hätte, könnte die Bank ihrerseits jederzeit während der Darlehenslaufzeit z. B. wegen gestiegener Zinsen frei den Widerruf erklären und das ausgezahlte Kapital zurückfordern. Daher wird die Vereinbarung so auszulegen sein, dass das Widerrufsrecht der Bank jedenfalls nicht länger währte als das des S (und des D) bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung.


    Unabhängig davon könnte die Bank m. E. aber auch nicht auf das ihr im Vergleich zu einer Kündigung nachteilige Widerrufsrecht verwiesen werden, denn es ist eine vertraglich Hauptpflicht des D, die vereinbarte Drittsicherheit des S während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen, wofür sich D freilich des S bedienen muss. Kommt D dieser Pflicht nicht (mehr) nach, ist die Bank - nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Stellung einer adäquaten Ersatzsicherheit - zur Kündigung berechtigt und kann Schadensersatz verlangen.


    Inwieweit D deswegen Rückgriff bei S nehmen kann, richtet sich nach dem zwischen diesen bestehenden Rechtsverhältnis.