Kündigung gem. § 314 BGB ggfls. unwirksam bei vom Kunden zuvor bereits gekündigten Gas-Lieferverträgen

  • Wir erhielten am 10. Dezember die rückwirkende Kündigung unseres Gas-Liefervertrages. Mehrfach habe ich Lw.gas.de vergeblich nach der rechtlichen Grundlage gefragt, die die Einstellung der Lieferung begründet.

    Nach einigem "rumgeeiere" bekam ich dann endlich am 13.12.2021 die Begründung.

    Nach Auffassung der GAS.de ist gem. § 313 BGB ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit gem. § 313 (3) BGB ein "wichtiger Kündigungsgrund nach § 314 BGB" eingetreten.

    Nun denn, wenn man sich die Gesetzestexte einmal richtig durchliest, dann steht da eine "Störung der Geschäftsgrundlage" kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zur Kündigung eines Vertragsverhältnisses berechtigen.

    In Fällen, wo der Kunde bereits aufgrund der im November angekündigten Preiserhöhung eine Sonderkündigung zum Jahresende vorgenommen hat, läuft so ein Vertrag ohnehin nur noch eine kurze Zeit. In meinem Fall nur für 4 Wochen und deshalb berechtigt dieser nur noch verhältnismäßig kurze Zeitraum nicht zur Kündigung - weil hier die "Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles" nicht vorgenommen wurde und deshalb § 314 BGB keine Anwendung finden kann. Ich habe erstens Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt und zweitens Schadenersatzansprüche angemeldet.:P

  • Wenn gas.de kurzfristig aus dem Gas-Bilanzkreis ausgeschlossen wurde, ist das schon ein "Wegfall der Geschäftsgrundlage". dann dürfen die nämlich nicht mehr mit Gas handeln.


    Die Schuldfrage dafür ist natürlich eine andere.

  • Auf meine mehrfachen Nachfragen hin hat LwGas.de mir aber folgendes geantwortet:

    ZITAT: " Sie erkundigen sich nach der rechtlichen Grundlage der durch uns erfolgten Kündigung. Die tatsächlichen Gründe, die uns zur Kündigung des Liefervertrages und der Einstellung der Belieferung bewegt haben, haben wir Ihnen in unserem Kündigungsschreiben genannt. Die Einzelheiten können Sie auch auf unserer Internetseite unter gas.de nachsehen.

    Für eine derart außergewöhnliche und beispiellose Marktsituation bedarf es keiner konkreten Regelung in unseren AGB, auf die wir uns berufen müssten. Vielmehr ist in den geschilderten Umständen nach unserer Auffassung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 314 BGB zu erblicken. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Unter besonderen Voraussetzungen, die wir hier als gegeben ansehen, begründet der Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Kündigungsrecht (§ 313 Abs. 3 BGB).

    Wir bitten noch einmal um Verständnis und Entschuldigung für diese Entscheidung, die uns alles andere als leichtgefallen ist.

    Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Tag.

    Herzliche Grüße

    Kerstin Schmitt

    von Ihrem Grünwelt Energie Service-Team" ZITATENDE


    Es war zumindest am 13.12.2021 noch nicht von einem "kurzfristigen Ausschluss aus dem Gas-Bilanzkreis" die Rede.