Hallo,
ich wollte gerade den Antrag für die Schlichtungsstelle ausfüllen, da habe ich auf der ersten Seite rot umrandet folgendes gelesen:
"Um allen Beteiligten Zeit und Ressourcen zu sparen, weisen die Ombudsmänner des DSGV vorab darauf hin, dass nach ihrer Ansicht die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichts-hofs (BGH) auf langfristige Zahlungsdiensterahmenverträge übertragbar ist. In diesen Fällen führe eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren beanstandet hat (vgl. zuletzt BGH v. 10.03.2021, VIII ZR 200/18 m.w.N.). Sofern Ihre Sparkasse bereit ist, Ihnen die Differenz zwischen den seit mindestens drei Jahren gezahlten und danach erhöhten Konto-führungsentgelten zu erstatten, oder wenn Ihnen Ihre Sparkasse diese Differenz bereits erstattet hat, hätte ein darüber hinausgehender Schlichtungsantrag hier keine Aussicht auf Erfolg."
Der Antrag liegt unter https://www.dsgv.de/content/da…te_Stand%2016.12.2021.pdf
Wie kann es sein, dass andere Ombudsmänner die Regelung nicht ok finden. der DSVG hingegen schon?
Letztendlich bleibt mir nichts anderes übrig als das zu Angebot der Bank anzunehmen und auf 30€ zu verzichten oder auf ein Gerichtsurteil zu warten und im Zweifelsfall alles zu verlieren.
MfG