Wechsel in GKV trotz vorheriger Befreiung von KV-Pflicht

  • Hallo Saidi,


    Sie schreiben in dem Beitrag "Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung" unter Notlösungen u. a.:


    "Wenn Sie sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld I beziehen, können Sie in die GKV zurück. Dies gilt selbst dann, wenn Sie sich früher schon einmal von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, um in der PKV bleiben zu können."


    Nach meinem Verständnis kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §8, Abs. 1 Nr. 1a SGB V nicht mehr widerrufen werden und stünde dem entgegen.


    Tritt bei erneuter Arbeitslosigkeit die Versicherungspflicht wieder ein, auch wenn man sich vorher hat befreien lassen (in meinem Fall 2013)? Oder gilt dies nur für den Fall, dass ALG 1 bezogen wird (in dem "Befreiungs"Schreiben heißt es dazu: "Für Sie bedeutet das, dass Sie von der KV-Pflicht befreit sind, solange der obige Sachverhalt [Anm.: d. h. Bezug von ALG] unverändert bleibt. Ändert sich jedoch die Grundlage, kann die Versicherungspflicht wieder eintreten".). Das würde ja bedeuten, dass man auf ALG-Leistungen verzichten müsste, um die Versicherungspflicht aufrecht zu erhalten.


    Vielen Dank für eine Klarstellung des Sachverhalts.


    Grüße
    KVW

  • Hallo, KVW,



    Hallo Saidi,
    ...
    Nach meinem Verständnis kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §8, Abs. 1 Nr. 1a SGB V nicht mehr widerrufen werden und stünde dem entgegen.
    ...
    Grüße
    KVW


    Du hast den richtigen Paragrafen zitiert. Jedoch musst Du ihn genau lesen:


    § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
    (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird


    ...


    1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen
    versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,


    ...


    Das bedeutet: jemand, der sich von der KV-Pflicht als Arbeitnehmer hat befreien lassen, kann sich auf Antrag auch von der KV-Pflicht als Arbeitsloser befreien lassen.


    Er muss diesen Antrag jedoch nicht stellen!


    Dehalb tritt bei Arbeitslosigkeit erst einmal die Krankenversicherungspflicht ein.
    Trotz vorheriger Befreiung als Arbeitnehmer.


    Alles klar?