Besteht der nachgehende Leistungsanspruch bei der GKV auch beim Übergang von Arbeitslosengeld ALG1 zu Rente?
Beispiel: ALG1 bis 10.11., Rente ab 01.12.
Besteht der nachgehende Leistungsanspruch bei der GKV auch beim Übergang von Arbeitslosengeld ALG1 zu Rente?
Beispiel: ALG1 bis 10.11., Rente ab 01.12.
Hallo.
Die Versicherung als Rentenantragssteller greift doch auch. Bei Rentenbeginn Dezember stellt man den Antrag doch im September.
Vielen Dank, aber die Antwort verstehe ich nicht.
Klar stellt man den Rentenantrag im September und ist im Beispiel ab 01.12.als Rentner versichert und die Krankenkassenbeiträge werden direkt abgeführt.
Bis 10.11. zahlt die Arbeitsagentur die Krankenkassenbeiträge.
Aber was ist in der Zeit vom 11.11. bis 30.11.?
Gilt dort ein nachgehender Leistungsanspruch, sprich man muss keine Beiträge zahlen?
Das ist schon klar.
Da steht aber nichts über den möglichen Sonderfall eines nachgehenden Leistungsanspruchs.
Weil der dann nicht greift?
Mal "Krankenkassenforum" und "nachgehender Leistungsanspruch" in die Suchmaschine eingeben.
Null Treffer.
Aber klare Aussage: "Weil der dann nicht greift?" , leider ohne Begründung.
Ah, mit Suchmaschine ist die von Google,... gemeint, nicht die hiesige.
Gut, da steht einiges. Ist wohl so, dass der nachgehende Leistungsanspruch abhängt vom Zeitpunkt der Rentenantragsstellung.
Damit kann man nicht generell sagen: "Kein nachgehender Leistungsanspruch"
Unterstellt dass der Rentenantrag nicht erst im Dezember gestellt wurde, sondern vorher, sehe ich als es eindeutig an.
Nach meinem Verständnis sind Versicherungsbeiträge ab Rentenantragstellung zu bezahlen.
Also wenn Rentenantrag am 28.11., dann für 3 Tage.
Der Rentenantrag ist erst Ende November gestellt worden? Vor Ende Februar würde ich dann nicht mit Geld rechnen.
Erstens handelt es sich um ein Beispiel.
Aber vor allem: Was hat das mit der Fragestellung zu tun?