Nebenkostenabrechnung - Fristen

  • Hallo zusammen,


    Ich habe eine Frage zu einem kürzlich erhaltenen Finanztip-Newsletter vom 07.01.2022 zu Punkt 2 "Hohe Nebenkosten? Lass das ruhig mal prüfen!".


    Die Nebenkostenabrechnung für 2020 ist bei mir bislang nicht angekommen. Demnach muss ich laut Finanztip nichts nachzahlen. Auf ein Guthaben habe ich zwar Anspruch, jedoch weiß ich ohne Abrechnung nicht, ob ich im Plus oder im Minus bin. Wie bereits erwähnt ist bei mir bislang keine Nebenkostenabrechngung eingegangen, von daher soll ich diese laut Finanztip anfordern.


    Wie ist das, wenn ich laut der angeforderten Abrechnung nachzahlen müsste, kann ich das dann getrost ignorieren, da die Forderung für den Vermieter verjährt ist? Verstehe ich das richtig?


    Vielen Dank!

  • Hallo Helena, Du verstehst es genau richtig.


    Wenn Dein Vermieter den Newsletter auch gelesen hat, ist es natürlich für ihn jetzt unattraktiv, die Abrechnung noch zu machen. Entweder er bekommt kein Geld oder er muss zahlen und auf jeden Fall hat er Arbeit damit. Lass ihn nicht von der Leine!

  • Es gibt allerdings Sonderregelungen für zum Beispiel Hausverwaltungen. Dann wäre es eventuell nicht selbstverschuldet und darf auch später abgerechnet werden. (siehe §556 Abs. 3 S.4 BGB)


    Im Verhältnis zu meinem Vermieter kann ich diesbezüglich sagen, dass ich immer anfrage wie der Stand der Abrechnung ist. Dann bekomme ich die Info wann sie kommt oder ob er sie eventuell vergessen hat. Da ich mich über meinen Vermieter aber so gar nicht beschweren kann, würde ich auch im Fall eines verspäteten Zugangs zahlen. Er ist immer für uns da und alles wird schnell und pragmatisch gelöst.

  • Ich danke euch allen für eure Beiträge, besonders RNowotny für seinen weiteren Hinweis (§556 Abs. 3 S.4 BGB).


    Bei mir läuft die Nebenkostenabrechnung über eine Hausverwaltung. Von daher hat der Vermieter evtl. die Verspätung nicht zu verantworten. Dennoch denke ich, dass er Sorge dafür tragen muss, dass alles, was mit seiner Mietwohnung zu tun hat, läuft. In dem o. g. Absatz 3 des § 556 BGB steht lediglich: "Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.". Wann ist das so? RNowotny schreibt, dass die Hausverwaltung später abrechnen darf. Wie viel später? Wo kann ich das mit der Sonderregelung nachlesen?


    Kann mir jemand zu diesem Sachverhalt mit der Hausverwaltung etwas sagen?


    In meinem Fall ist es so, dass meine Nachbarn die Nebenkostenabrechnung von der Hausverwaltung bereits im Juli erhalten haben.


    Vielen Dank!

  • Nach meinem Verständnis muss der Vermieter/Eigentümer grundsätzlich organisatorische Versäumnisse der von ihm beauftragten Hausverwaltung gegen sich gelten lassen. Anders kann es aussehen, wenn z. B. eine zu berücksichtigende Steuerfestsetzung der Kommune oder die Abrechnung eines Versorgungsunternehmens "zu spät" zur Verfügung stehen.

  • Die Fälle, in denen Vermieter damit durchgekommen sind, musst Du erstmal finden. Insbesondere muss der Vermieter darlegen, was er in der Zeit unternommen hat, um doch noch fristgerecht die Abrechnung hinzubekommen. Selbst in einem scheinbar klaren Fall wie vermietete Wohnung in Haus mit Wohnungseigentümergemeinschaft - unfähiger Verwalter -neuer Verwalter bestellt - deswegen Nebenkostenabrechnung verzögert hat der Vermieter in sämtlichen Instanzen bis zum BGH auf Granit gebissen. https://www.rechtsanwalt-rossb…nabrechnung-durch-WEG.htm

  • Ich weiß nur, dass es "schnellstmöglich" erfolgen muss...das ist leider ein nicht klar definierter Zeitraum. Wenn es sich nicht um das eigene Verschulden handelt, muss der Vermieter zumindest alles dafür tun, dass es zu einer schnellen Bearbeitung kommt und dann zügig die Abrechnung nach Erhalt auch an den Mieter weiterreichen.


    Leider wird man dazu nichts, bis wenig, finden, weil es im Zweifel Einzelfallentscheidungen sind.


    Ich vermute auch das Pantoffelheld da Recht hat, dass es für Vermieter nicht so einfach ist sich hier durchzusetzen, schließlich haben sie ja auch mind. 12 Monate Zeit die Abrechnung zu erstellen.

  • Zur Ergänzung dieses Falles, ich habe jetzt die Aufforderung zur Zahlung eines Betrages von über 200 Euro für die Nebenkostenabrechnung erhalten. Dies war natürlich zu spät und wird nicht weiter beachtet. Dreist finde ich schon, einfach eine Forderung mit einer Frist von ca. zwei Wochen zu stellen, während er zwölf Monate Zeit hat, die ich gefälligst zu begleichen zu habe, ohne dass ich irgendeine Abrechnung gesehen habe. Sonst kam immer eine Aufstellung der Kosten sowie weitere Belege in Kopie.


    Was ich auch herausgefunden habe, so wie es Pantoffelheld auch erwähnt, ist, dass es für den Vermieter äußerst schwierig ist, nachzuweisen, dass er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.

  • Beschäftige dich mal damit, wie man eine NK Abrechnung aufstellt. 12 Monate ist zwar viel Zeit dafür, aber in 2 Wochen nach Jahresende hast du die garantiert nicht fertig. Zumal du ggfls. auch immer noch auf die Abrechnung des Verwalters und die Eigentümerversammlung warten musst.