Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge

  • Für bAV Verträge (Direktversicherung, Pensionskasse, -fonds etc.) müssen ja aber diesem Jahr erstmalig seitens des Arbeitgebers die Zuschüsse an den Mitarbeiter ausgezahlt werden, die der Arbeitgeber durch eingesparte Sozialversicherungsbeiträge gespart hat.


    Nachdem bei meiner Gehaltsabrechnung im Januar kein Hinweis darauf zu finden war, hakte ich bei meiner Personalabteilung nach. Dort sagte man mir, man müsse mir nichts zurückerstatten, da ich mit meinem Bezügen über den Bemessungsgrenzen aller Sozialversicherungen liege, der Arbeitgeber also nichts eingespart habe. Ist das so tatsächlich richtig?


    Ich habe mir darüber noch nie ernsthaft Gedanken gemacht, aber es ist bei den bAV-Produkten ja so, dass man zu Aktivenzeiten Steuern und Sozialabgaben einspart, diese dann aber später als Rentner entrichten müsse (ja, ja, ich weiß, es gibt da bei den Verträgen von vor 2005 in Sachen Steuern noch Ausnahmen). Das heißt ja aber doch, dass als Angestellter, der zu Aktivenzeiten über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, dieser sowieso auf die Beiträge keine Sozialabgaben leisten müsste, dann aber später als Rentner, wenn wer wieder unter der Grenze liegt, dies dann nachholen muss. Ist man damit als Besserverdiener nicht ziemlich im Nachteil (da man zwar nachgelagert Sozialbeiträge bezahlt, zu Aktivenzeiten aber keinerlei Einsparung hat)?


    Viele Grüße,


    Markus.

  • Hallo.


    Den Gesetzestext habe ich gerade nicht zur Hand, aber ich meine da eine Formulierung gesehen zu haben, die man im Sinne der Argumentation des Arbeitgebers deuten könnte. (Keine Rechtsberatung und keine abschließende Meinung.)

    Die Steuerstundung (jetzt weniger zahlen, im Alter ggf. mehr) gilt auch für Leute, deren Gehalt auch nach Entgeltumwandlung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegt.

    Für die Krankenversicherung greift ja später der Freibetrag von 5% der monatlichen Bezugsgrösse (aktuell 164,50 Euro), d. h. auf die ersten Euros zahlt man keine Krankenversicherungsbeiträge. In der Pflegeversicherung ist es eine Freigrenze, d. h. wenn die Grenze nicht überschritten wird, ist alles beitragsfrei, wenn sie überschritten wird, ist alles beitragspflichtig.

    Man könnte versuchen, in dem man irgendwann die Entgeltumwandlung stoppt, es so zu steuern, dass die Betriebsrente später die Freigrenze bzw. den Freibetrag nicht überschreiten. (Vorab viel Erfolg bei der Kalkulation.)


    Ob sich eine bAV in Form einer Entgeltumwandlung für einen lohnt (bzw. überhaupt lohnen kann), muss jeder für sich klären.

  • Hallo,


    ich habe eine Zusatzfrage:

    Muss der Zuschuss auch nachträglich gezahlt werden? Meine betriebliche AV habe ich 2000 abgeschlossen und 2017 den AG gewechselt.


    Wird der Zuschuss direkt an den Versicherer gezahlt?


    Danke für Eure Hilfe!

  • Der Zuschuss ist ja erst seit dem 01.01.2022 verpflichtend, vorher nur bei eher niedrigem Gehalt. (Genaue Beträge gerade nicht zur Hand.)


    Der Zuschuss taucht normalerweise in der Gehaltsabrechnung auf. (Wird bei den Gehaltsbestandteilen aufgeführt und im Netto abgezogen.)