PKV in GKV bei Arbeitslosigkeit mit Sperrfrist

  • Hallo Community,


    ich hätte eine Frage: unter https://www.finanztip.de/pkv/pkv-arbeitslosigkeit/ schreibt finanztip


    „Wenn Du ALG I beziehst, bist Du wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Das gilt auch während einer Sperrzeit vor dem Bezug des Ar­beits­lo­sen­gelds.“


    Leider finde ich dazu aber auch andere Informationen, nämlich dass der Wechsel bei Sperrfrist nicht möglich ist, erst danach wenn wirklich Leistung bezogen wird.


    Könnt ihr mir dazu weiterhelfen ob dem wirklich so ist?


    Danke und Grüße

  • Hallo Langsam22

    siehe hier:

    Versicherungspflichtig nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGBV sind:

    • Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist!

    Der Eintritt der Versicherungspflicht hängt somit maßgebend davon ab, ob du Arbeitslosengeld beziehst oder wegen einer Sperrzeit oder anderen leistungsausschließenden Tatbeständen nicht beziehen kannst


    Das bedeutet, daß du auch während der Sperrfrist in der GKV versichert bist. Grundsätzlich jedoch nur, wenn du unter 55 Jahre bist.


    Gruß Tom