Wohngebäudeversicherung // Unterdeckung bei "Totalschaden" trotz "Neuwertversicherung"?

  • Hallo zusammen,

    wir haben 2005 neu gebaut und das Haus entsprechend gut versichert.

    Nun sind die letzten 10 Jahre die Zinsen in den Keller gepurzelt, die Baukosten gleichzeitig extrem gestiegen.

    Die damals ermittelte Versicherungssumme 1914 = ca. 21.000 Mark soll zusammen mit dem aktuell ermittelten Anpassungsfaktor dafür sorgen, dass Eigentümer im schlimmsten Fall das Haus neu aufbauen können (was hoffentlich nie eintritt). Ich habe mir nun von der Versicherung diesen heutigen "Neuwert" berechnen/bestätigen lassen: EUR 355.000,-.

    Meine Bank und BauFi-Expertin ermittelten den Marktwert zu min. EUR 550.000,-.

    Zieht man davon den Verkehrswert des Grundstücks ab, ca. 77.000 Euro, so hätte das Haus einen heutigen Wert von 473.000 Euro.

    Und nun wird es spannend... Müsste ich das Haus von den besagten 355.000 Euro wieder errichten lassen - was bei den heutigen Preisen unmöglich wäre?

    Hätte ich eine Unterdeckung des Schadens?

    Müsste ich die Versicherungssumme 1914 künstlich so hoch ansetzen, dass eine mögliche Unterdeckung abgedeckt wäre?

  • Hallo go4java,


    Meine Bank und BauFi-Expertin ermittelten den Marktwert zu min. EUR 550.000,-

    Die „Expertin“ ist vermutlich keine öffentlich bestellte Sachverständige zur Grundstücksbewertung. Insofern ist diese Zahl eher eine Meinung und kein Fakt. Das ist aber nur eine Nebenfrage.


    Ob Sie im Fall des Totalschadens so viel Geld erhalten, dass Sie das Haus genauso wieder aufbauen können, hängt entscheidend von den Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages ab und ob Sie die Antragsfragen Ihres Versicherers wirklich richtig beantwortet haben.


    In den Musterbedingungen des GDV Gleitender Neuwert Plus VGB 2016 steht:


    „A 15.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus

    Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe A 14.1.1) zu ermitteln. Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“).

    Die Versicherungssumme gilt unter folgenden Voraussetzungen als richtig ermittelt:

    A 15.1.1 der Versicherungsnehmer hat die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet

    und

    A 15.1.2 der Versicherer hat nach diesen Angaben die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet.


    A 15.2 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts

    A 15.2.1 Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914" nach A 15.1 ermittelt und nach A 14.1.1 vereinbart wird, gilt ein Unterversicherungsverzicht. Der Versicherer verzichtet dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für die Kosten und den Mietausfall.“


    Prüfen Sie, ob so eine Klausel in Ihrem Versicherungsvertrag steht und ob Sie die Antragsfragen wirklich richtig und umfassend beantwortet haben. Falls ja, sind Sie auf der sicheren Seite, unabhängig von der Meinung einer „Expertin“.


    Gruß Pumphut

  • Auf der Website der Versicherung habe ich folgenden Wortlaut gefunden:


    "Die neuen Tarife bei der ... Versicherung berücksichtigen nicht mehr den Versicherungswert 1914, sondern es wird immer der ortsübliche Neubauwert versichert. Die Gefahr einer Unterversicherung besteht dadurch nicht mehr, wenn alle Angaben zur Bauart, Geschosszahlt, Quadratmetern etc. richtig angegeben werden."


    Dieser Wechsel von alt zu neu wurde mir nicht bewusst kommuniziert, ich werde bei der Versicherung nachfragen.