Vorsorgeaufwendungen

  • Moin,


    mich interessiert eine Erklärung zu den Berechnungsvorschriften des Sonderausgabenabzuges, hier: der Vorsorgeaufwendungen. Aktuell wird die Summe der Vorsorgeaufwendungen (Rentenbeiträge) von mir und meinem Arbeitgeber mit dem jeweiligen Prozentsatz faktoriert ( aktuell für 2020 90%) und dann der Arbeitgeberanteil abgezogen - zu 100%. Warum?

    Eine mir wesentlich gerechter erscheinende Methode wäre, den Arbeitgeberanteil gleich abzuziehen und nur meine Aufwendungen zu faktorieren, dann wären tatsächlich nur meine Aufwendungen berücksichtigt.


    Rechenbeispiel: Vorsorgeaufwendungen AG + AN: 20.000,- jeweils also 10.000,-


    Aktuelle Methode: 90% von 20.000 = 18.000 - 10.000 = 8.000, die ich von der Steuer absetzen kann.
    "Meine" Methode: 20.000 / 2 = 10.000, davon 90% sind 9.000

    Ich fühle mich in dem Beispiel also um 1.000 € mal individuellem Steuersatz betrogen.


    Zu recht?

  • Hallo.


    Durch geltendes Recht sollte man sich tunlichst nicht betrogen fühlen, sonst wird man unglücklich. :(


    Die vorgeschlagene Methode wäre nicht gerechter, sondern günstiger. (Und da liegt auch der Grund dafür, warum es ist, wie es ist.) ;)

  • Moin,


    Betrug wird nicht dadurch besser, daß er in der Gesetzgebung verursacht wurde.


    Mir fehlt aber trotzdem immer noch eine Erklärung. Den Unterschied zwischen günstiger und gerechter eröffnet sich mir nicht. Hier wäre doch zu fragen: qui bono?


    Wenn der Arbeitgeberanteil mir angerechnet werden soll, weil er einen geldwerten Vorteil darstellt oder als bereits steuerfrei erhalten angesehen wird, dann stellt sich doch die Frage, warum ich meinen Anteil überhaupt geltend machen kann.


    Wozu dient das "Hineinnehmen" des AG-Anteils in die Berechnung, außer den Steuerpflichtigen zu verwirren? Oder zu beschneiden? Oder ....zu betrügen??


    Wenn ich meinen Anteil steuerlich berücksichtigen darf, wird dieser Anteil beziffert und mit dem festgelegten, steigenden Satz berücksichtigt. Wofür benötige ich den AG-Anteil in der Berechnung?


    If you can't convince, confuse?

    Sorry, ich bin da hartnäckig und will überzeugt werden.

  • Vorweg: Ich war auch nicht an der Gesetzgebung beteiligt, sondern versuche nur etwas zur Erläuterung beizutragen.


    Wer keine steuerfreien Leistungen für seine Rente erhält, soll 90% seiner Vorsorgeaufwendungen absetzen und damit sein Einkommen um den entsprechenden Betrag senken können.


    Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitgeberanteil zur Rente steuerfrei, d.h. das Einkommen bereits um diesen Anteil entlastet. Um auf insgesamt 90% Abzug zu kommen, berechnet man die Summe der Vorsorgeaufwendungen (=mit Arbeitgeberanteil), nimmt 90% davon, und zieht den Arbeitgeberanteil als bereits steuerfrei wieder ab. Das Ergebnis ist dann der restliche absetzbare Betrag und ergibt in Summe 90% der gesamten Vorsorgeaufwendungen. Genauso wie im Ursprungsbeitrag als aktuelle Methode dargestellt.


    Darüber kann man natürlich unterschiedlicher Meinung sein.

    Ab 2025 ist das Rechnen aber endlich erledigt, dann sind 100% Abzug erreicht - ggf. sogar früher (habe die entsprechende Diskussion aber nicht verfolgt).

  • Danke für die Erklärung!

    Den AG-Anteil habe ich nicht als Einkommen betrachtet, da liegt mein Denkfehler.

    Da wir gerade mitten im Thema sind: ich habe meine Zahlungen und die von der Steuer abgesetzten Beiträge zur Vorsorge aufsummiert und in meinem Fall gefunden, daß ich lediglich 53% habe absetzen können, jedoch mit einer zu 80% zu versteuernden Rente konfrontiert bin.

    Insbesondere hat mich verwundert, daß ich in frühen Jahren zwar viel Versorgungsbeiträge gezahlt habe, diese jedoch regelmäßig gekürzt wurden mit dem Zusatz " mindestens jedoch die Vorsorgepauschale". Ich habe Pauschalen wie z.B. die Arbeitnehmerpauschale immer so verstanden, daß diese mindestens abgezogen wird, es sei denn, ich kann höhere Werbungskosten nachweisen. Das gilt nicht für die Vorsorge? Wo liegt hier der Denkfehler?

    Besten Dank für Ihre Geduld mit mir!

  • Da sich die gesetzlichen Regelungen zum Abzug für Vorsorgeaufwendungen im Laufe der Jahre geändert haben, müsste man sich das theoretisch genau ansehen. Bedeutet, mit den konkreten Daten und dem konkreten Jahr - das ist Arbeit für einen Steuerberater.


    Im Allgemeinen waren die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen nur teilweise abziehbar. Wenn der teilweise Abzug günstiger war als die Vorsorgepauschale, müsste eigentlich der höhere Betrag abgzogen werden. Die Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen sollte auf dem Steuerbescheid dargestellt sein.


    Praktisch sind die Bescheide aus früheren Jahren meistens ohnehin bestandskräftig und daher nur unter bestimmten, gesetzlichen Gründen änderbar. Wenn kein gesetzlicher Änderungsgrund auf der Hand liegt und kein anderer Anlass zum Nachsehen besteht, wäre es mir persönlich den Aufwand nicht wert, die Bescheide nachzuprüfen und die jeweilige alte Rechtslage zu studieren bzw. einen Steuerberater damit zu beauftragen. Aber das muss jeder für sich entscheiden.


    Zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten gibt es verschiedene Informationsseiten, zum Beispiel https://www.steuertipps.de/alt…-renten-doppelbesteuerung

    So ganz klar scheinen mir der Nachweis einer Doppelbesteuerung und deren Folgen noch nicht zu sein. Wäre ich Rentner, würde ich die Entwicklungen im Auge behalten.