Sind Enkelkinder erbberechtigt, wenn das Erbe der verstorbenen Mutter ausgeschlagen wurde

  • Normalerweise treten ja die Enkelkinder für ein verstorbenes Kind an dessen Stelle. Wie sieht es aber aus, wenn die Enkelkinder der verstorbenen Tochter das Erbe, der Tochter, ausgeschlagen haben und noch 2 lebende Kinder vorhanden sind?
    Danke für eventuelle Informationen.

  • Mir ist hier nicht klar, um wessen Erbe es geht...


    Ganz grundsätzlich gilt folgendes: § 1953 Abs. BGB besagt, dass die Ausschlagung des Erbes bewirkt, dass der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Das ist ein wenig altertümliches Deutsch - der Text stammt wahrscheinlich noch aus der Urfassung des BGB aus dem späten 19. Jahrhundert.


    Gemeint ist damit, dass der Ausschlagende einfach nicht berücksichtigt wird - so als sei er oder sie selbst schon verstorben.
    Wenn das nun eine Tochter war, die ausgeschlagen hat, erben die Enkelkinder.


    Hier scheint es ja wohl so zu sein, dass die Tochter schon verstorben ist und die Enkel ausgeschalgen haben.
    Dann muss geprüft werden, ob weitere erbberechtigte Verwandte da sind. Und wenn hier noch von "2 lebenden Kindern" die Rede ist, dann handelt es sich wohl um Geschwister der verstorbenen Tochter, oder?


    Diese Geschwister erben dann allein. Sie müssen nicht mit ihren Neffen bzw. Nichten (=Enkelkinder) teilen, denn die haben die Erbschaft ausgeschlagen.


    Alles klar?

    • Offizieller Beitrag

    Es kommt auf die Art und Weise der "Ausschlagung" an.


    Denn durch die Ausschlagung wird die gesamte Rangordnung ausgeschlossen, in diesem Fall auch die Enkelkinder.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Sorry, das stimmt so nicht.


    Die Ausschlagung wirkt nur für den, der ausschlägt (§ 1953 Abs. 1 BGB).
    Der § 1953 hat noch einen Abs. 2! Dieser lautet:


    Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.


    Daraus ergibt sich, dass die Enkelkinder anstelle der ausschlagenden Tochter erben.
    Die Ausschlagung der Tochter wirkt als nicht für den gesamten "Stamm" ihrer Abkömmlinge.


    Natürlich können die Enkelkinder ebenfalls ausschlagen. Und falls die Enkel nicht volljährig sind, können die Sorgeberechtigten (meistens die Eltern) auch die Ausschlagung für ihre Kinder (also die Enkelkinder) erklären.
    Sie vertreten dann ihre Kinder bei dieser Willenserklärung.

    • Offizieller Beitrag

    Es kommt darauf an wie die Erbausschlagung vorgenommen wurde. Hierzu eine Quelle:


    Denklogisch kommen bei Ausschlagung des im Testament eingesetzten Erben und fehlender Regelung dieser Situation im Testament zwei Möglichkeiten in Betracht:


    Der wegen Ausschlagung wegfallende Erbe wird durch seine eigenen Abkömmlinge ersetzt. Kinder bzw. Enkel des Ausschlagenden rücken an seine Stelle in der Erbfolge nach.


    Bei der anderen Variante bleiben Kinder und weitere Abkömmlinge nach der Ausschlagung des testamentarischen Erben außen vor und ersetzen den Erben nicht.


    Das Gesetz stellt für diesen Fall in § 2069 BGB eine Auslegungsregel bereit. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge des ausschlagenden Erben dessen Stelle einnehmen, als sie auch bei der gesetzlichen Erbfolge als Erbe berufen wären.


    - See more at: http://www.erbrecht-ratgeber.d…html#sthash.2eBYBvU9.dpuf

  • Lieber @Henning,


    das ist eine andere Situation! Bei der von Dir zitierten Quelle geht es um den testamentarisch eingesetzten Erben.
    Das kann ja irgendjemand sein...


    So wie @heifass den Fall geschildert hat, scheint es mir um die gesetzliche Erbfolge zu gehen. Jedenfalls hat sie nichts von einem Testament erwähnt. (Und die meisten Menschen haben übrigens - leider - kein Testament!)


    Und wenn ich mit meiner Vermutung, dass es um die gesetzliche Erbfolge geht, richtig liege, dann muss jeder Erbe für sich ausschlagen - auch die Enkelkinder.

    • Offizieller Beitrag

    Was ich damit sagen wollte ... es ist schwierig mit wenigen Informationen einen soll komplexen Sachverhalt wie in der Vermögensnachfolge zu klären.


    Ein Dozent von mir hat in diesem Themenbereich immer gesagt:


    "es kommt darauf an"


    und da ist viel Wahrheit drin. Die Aussagen von Dir sind in Bezug auf die gesetzliche Erbfolge durchaus richtig. Ich kann mich aber an eine notarielle Ausschlagung erinnern, die zur Folge hatte das der komplette "Erb-technisch" nicht mehr vorhanden war.

  • Um es genauer zu sagen:
    Ich hatte drei Kinder, meine Tochter ist verstorben, alle Erbberechtigten - Kinder der Verstorbenen und Neffen und Nichten haben das Erbe der Tochter (Überschuldung) ausgeschlagen.
    Die Frage ist nun, ob die Enkelkinder noch an die Stelle der verstorbenen eingesetzt werden oder ob das Erbe nur noch auf die 2 lebenden Kinder verteilt wird.

  • Ich blicke immer noch nicht durch in welcher Beziehung die "zwei lebenden Kinder" zu der Verstorbenen stehen.
    Sind das deren Geschwister?


    Wenn es um das Erbe Deiner Tochter geht und die Kinder der Tochter (also Deine Enkelkinder) ausgeschlagen haben, dann bist Du als Mutter der Verstorbenen die nächste in der gesetzlichen Erbfolge.


    Die Geschwister der Verstorbenen würden erst erben, wenn kein Elternteil mehr lebt.


    Und wie schon weiter oben gesagt: die Enkelkinder müssen ausschlagen, wenn sie nicht erben wollen!

  • @muc
    Ich habe ein Testament erstellt, in dem meine 3 Kinder als Erben eingesetzt sind. Nun ist eines meiner Kinder (Tochter) verstorben und hat 2 Enkelkinder hinterlassen. Aufgrund der Verschuldung haben alle, einschließlich Neffen und Nichten das Erbe der Tochter ausgeschlagen. Mir stellt sich nun die Frage ob ich mein Testament ändern muß um den Kindern der Verstorbenen Tochter auch etwas zukommen zu lassen, da es sich ja nicht mehr um die normale Erbfolge handelt.

  • Jetzt ist alles klar!


    :)


    Es geht also nicht um das Erbe der verstorbenen Tochter sondern um Dein späteres Erbe!


    Hier ist in jedem Fall zur Klarstellung ein neues Testament zu empfehlen.
    Denn durch den vorzeitigen Tod Deiner Tochter ist jetzt ein von Dir vorgesehener Erbe nicht mehr da.


    Und das ist genau die Situation, die @Henning oben erwähnt hat. Das ist eben rechtlich nicht eindeutig.
    Hier kommt es entscheidend auf den Willen der Erblasserin an.
    Und da Du ja noch lebst, ist es für Dich - und alle anderen Familienmitglieder - am einfachsten, wenn Du neu testamentarisch verfügst. Eine "Automatik" des Nachrückens der Enkel würde ich hier nicht annehmen.
    Eben weil Du ein Testament verfasst hast.


    Testamente können jederzeit geändert werden.

    • Offizieller Beitrag

    Interessante Diskussion und mit den notwendigen Informationen auch gut zu beantworten,
    herzlichen Dank auch an dich muc.

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    Lee Iacocca, amerik. Topmanager