Schadensfreiheitsklasse Bestätigung

  • Hallo lieven,


    eindeutige Antwort: Jein.


    Für die Kfz- Haftpflichtversicherung (und nur für die) gilt § 5 Abs. 7 Pflichtversicherungs-gesetz:


    „Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine Bescheinigung über dessen Dauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslaufzeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt haben, auszustellen; ist die Rückstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst worden, ohne daß daraus Leistungen erbracht wurden, so hat der Versicherer auch hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. Während des Versicherungsverhältnisses hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer jederzeit eine Bescheinigung nach Satz 1 innerhalb von 15 Tagen ab Zugang des entsprechenden Verlangens bei dem Versicherungsunternehmen zu erteilen.“


    Sie sehen, Sie haben einen Anspruch auf Auskunft, aber nicht über die Schadensfreiheits-klasse. Falls Sie einen Versichererwechsel planen, muss und kann sich die neue Versicherung aber aus den Angaben die Schadensfreiheitsklasse selbst ausrechnen.


    Ansonsten steht die aktuelle Schadensfreiheitsklasse regelmäßig in der letzten Rechnung.


    Gruß Pumphut