Freiwillig gesetzlich versichert und Elternzeit

  • Hallo liebes Finanztip Forum,


    meine Frau ist seit Anfang dieses Jahres durch Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze freiwillig gesetzlich krankenversichert.

    Ich selbst bin als Angehöriger der Bundeswehr über die freie Heilfürsorge abgesichert.


    Wir planen für nächstes Jahr mit Kindern.


    Durch etwas Recherche sind wir darauf gestoßen, dass wir aufgrund der freiwilligen Versicherung meiner Frau, während ihrer Elternzeit über 400 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung in der GKV bezahlen müssten. Ein Beihilfeanspruch und Restkostenabsicherung über die PKV kommt für Sie aufgrund des hohen Verdienstes nicht in Frage.


    Da meine Frau nur minimal über der Pflichtversicherungsgrenze verdient, stelle ich mir die Frage, ob eine Teilzeitbeschäftigung während der Schwangerschaft nicht dazu führen würde, dass die freiwillige Mitgliedschaft wieder in eine Pflichtversicherung überführt wird?

    Wie lange müsste diese Teilzeitbeschäftigung vorliegen oder würde diese direkt mit Beginn der Teilzeit greifen?


    Mit freundlichen Grüßen

    Finance-Rookie

  • Verstehe ich leider nicht so ganz. Wenn eine zulässige versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausgeübt wird, wird sie natürlich Pflichtmitglied und zahlt entsprechend des Arbeitsentgelts die Beiträge für die Dauer dieser Teilzeitbeschäftigung. Relativ logisch. :/


    Ah achso, jetzt glaub ich es verstanden zu haben: Es geht darum, wenn vor der Elternzeit die Beschäftigung so reduziert wird um eine Versicherungspflicht auszulösen mit der man dann in die Elternzeit geht, richtig? Dazu mal in die "Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019" und dort unter Punkt "5. Ende der Versicherungsfreiheit bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze" bzw. genauer "5.1 Minderung des Jahresarbeitsentgelts" schauen. Da heißt es u.a.:


    Zitat

    Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Dabei tritt das Ende der Versicherungsfreiheit unmittelbar ein, das heißt mit dem Tag, der dem Tag vorhergeht, von dem an die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird, und nicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres; § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist im Falle des Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht entsprechend anzuwenden. Eine Minderung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts auf einen Betrag gleich oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt dementsprechend zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers, sofern nicht andere Regelungen (z. B. die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V für Arbeitnehmer, die bei Erfüllung des Versicherungspflichttatbestandes das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben und ohne ausreichende GKV-Vorversicherung sind) den Eintritt der Versicherungspflicht verhindern.

    Die Versicherungspflicht tritt ab dem Zeitpunkt der Entgeltminderung (darf jedoch nicht nur von kurzer Dauer sein) ein. Ein vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wirkt sich auf die Versicherungsfreiheit nicht aus, wenn folgende Sachverhalte vorliegen:

    • Kurzarbeit (Ausnahme: Bezug von Transferkurzarbeitergeld) und
    • stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.
  • Vielen Dank für die Antwort. Hat uns ein gutes Stück voran gebracht.

    Wir haben mal ein bisschen recherchiert….


    Meine Frau kann über ihren Arbeitgeber eine verkürzte Vollzeit beantragen und somit ihrer Arbeitszeit auf 80% reduzieren.

    In diesem Fall würde sie ca. 63.000 € pro Jahr verdienen und damit unter der Pflichtversicherungsgrenze liegen.


    Wenn sie jetzt zum Beispiel ab 01.09.22 für ein Jahr 80% Teilzeit beantragt, müsste doch direkt mit Beginn der Teilzeit die freiwillige Versicherung in der GKV enden?

    Jedoch würde sie für das Jahr 2022 in ihrer Lohnsteuerbescheinigung einen Verdienst knapp über 64.350 € ausweisen und somit mit dem Jahreswechsel erneut die Meldung über die freiwillige Mitgliedschaft in der PKV erhalten?