Besteuerung US-Stipendium mit F1 Visum in Deutschland

  • Liebe Community,


    ich bin seit längerer Zeit schon stiller Mitleser des Forums und habe einiges hier gelernt.


    Seit letztem Herbst bin ich mit F1 Visum in den USA und beziehe ein Stipendium von einer Universität. Ich habe das Doppelbesteuerungsabkommen - DBA Artikel 20(3) - in Anspruch genommen und somit wird das Stipendium nicht in den USA besteuert.


    Nun stellt sich die Frage der Besteuerung des Stipendiums in der deutschen Steuererklärung (ich muss sowieso eine ESt-Erklärung in Deutschland für 2021 abgeben, da ich dort noch angestellt war vor meiner Promotion): Ich vermute, dass §3 Abs 11 EStG angewandt werden könnte, da für §3 Abs 44 EStG ja die Ansässigkeit/Zugehörigkeit zur BRD nötig wäre.


    Hat jemand Erfahrungen damit gemacht wie die Finanzämter in Deutschland damit umgehen, wie ich das in der Steuererklärung eintragen sollte und falls es nachfragen vom Finanzamt gibt, wie man für die Steuerfreiheit am besten argumentiert?


    Und falls das Stipendium in Deutschland versteuert wurde, wurde es dann wie normales Arbeitseinkommen in Deutschland versteuert oder fiel es nur unter den Progressionsvorbehalt?


    Zudem bezog ich auch Arbeitslohn in den USA, der in meinem Fall in Deutschland unter den Progressionsvorbehalt fällt nach meiner Recherche. Gibt es irgendwo online einen Guide/Anleitung, die das Ausfüllen den betreffenden Formulars in der deutschen Steuererklärung zeigt?


    Vielen Dank für eure Antworten!


    Grüße,
    Frank

  • Stipendien in Deutschland sind häufig steuerfrei: Siehe § 3 Nr. 44 EStG. Das trifft natürlich direkt nicht auf das ausländische Stipendium zu, aber möglicherweise findet sich eine Regelung im DBA, die das analog erkaubt. Schau mal nach. Steuerfreie Einnahmen werden gar nicht in der Steuererklärung aufgeführt, dadurch gibt es auch keine Rückfragen.


    Für den ausländischen Lohn: Du brauchst Anlage WA-ESt, dann geht die Besteuerung automatisch nach Progressionsvorbehalt. Das dort einzutragende Brutto ist allerdings nach deutschen Regeln zu bestimmen. Du kannst also in einem Brief/Nebenrechnung die amerikanischen Sozialversicherungabgaben sowie alle Werbungskosten (Computer?, beruflich bedingte Umzugspauschale, Flug, …) in Abzug bringen.

  • Steuerfreie Einnahmen werden gar nicht in der Steuererklärung aufgeführt, dadurch gibt es auch keine Rückfragen.

    Also in vielen Fällen wie 450Euro/Minijobs und auch bei Promotionsstipendien. Wenige andere steuerfreie Einnahmen (Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterfreibetrag) müssen aufgeführt werden, da gibt es aber dann Felder für.

  • Hallo Galileo, vielen Dank für deine Antworten! Ich habe im DBA nachgeschaut und das hat mir nur durch DBA Artikel 20(3) erlaubt, dass ich das Stipendium nicht in den USA versteuern muss. §3 Abs 44 EStG ist ja leider auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt.


    Diese Stipendieneinnahmen nicht anzugeben ist mir zu riskant, da sich das über die Jahre akkumuliert eine zu große Summe wird.

    *Mein Fall ist speziell, da ich in Deutschland eine vermietete Immoblie mit zusätzlich eigener Wohnung im Dachgeschoss (die ich nicht vermieten möchte, wenn ich nicht da bin) besitze, und somit wohl doch in DE unbeschränkt steuerpflichtig bleibe. Somit ist auch rein der Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte (wenn in USA versteuert - der Wage Teil meiner Entlohnung) relevant für meine deutsche Steuerlast.

    Ich bin jetzt auf Anlage N-AUS in meinem Fall gestoßen. Hat jemand Erfahrung mit dem Ausfüllen dieser Anlage und kann einen Guide etc. empfehlen?


    Dankeschön!

    Grüße

  • Also, bevor mir hier jemand etwas Falsches in den Mund legt: Ich habe nicht nahegelegt, die Einnahmen einfach nicht anzugeben, sondern gesagt, dass man steuerfreie Einnahmen in den meisten Fällen nicht in der Steuererklärung angeben muss, weil es für steuerfreie Einnahmen in den meisten Fällen schlicht keine Felder in den Formularen gibt. Das nur zur Klarheit.


    OK, ich entnehme der Schilderung, dass wegen der Dachgeschosswohnung ein Wohnsitz und damit tatsächlich eine unbeschränkte Steuerpflicht auch in Deutschland besteht und damit das DBA relevant wird. Da gibt es zig Fallstricke, aber das Stipendium würde ich nicht dazu zählen, denn Art 20(3) des DBA gilt doch in beide Richtungen. Da steht ja nicht, dass das Stipendium aus einem bestimmten der beiden Staaten gezahlt werden muss. Man kann es auch so lesen, dass Zahlungen, die eine Person, die sich in Deutschland aufhält (also einen Wohnsitz hat, siehe Definition von residency im Abkommen) und die in USA ansässig ist als Stipendium .... erhält, im erstgenannten Staat (hier Deutschland), nicht besteuert werden. Fertig ist die Steuerfreiheit in Deutschland. Das das ist auch ein ein stimmiges Ergebnis.


    Es steht Dir natürlich frei, den Sachverhalt und die Begründnung der Steuerfreiheit dem Finanzamt formlos in einem Brief mitzuteilen und ggfs um Bestätigung zu bitten, aber ein Feld zum Eintragen gibt es nicht. Als Warnung (ich habe einige Jahre DE/UK hinter mir): Besonders viele Finanzbeamte, die kompetent in Sachen Doppelbesteuerung sind, gibt es nicht. Die Gefahr, dass da etwas falsch ausgelegt wird, ist hoch. Aber in Deutschland ist das vermutlich ohnehin entspannter im Vergleich zur IRS...


    N-AUS ist für den amerikansichen Arbeitslohn (also nicht das Stipendium). Hier gilt: Das einzutragende Brutto ist nach deutschen Vorschriften (also inkl. der Möglichkeit des Werbungskostenabzugs etc in einer Nebenrechnung) zu ermitteln.

  • Hallo Galileo,

    Vielen Dank für deine hilfreiche Antwort. Bitte entschuldige, wenn ich das ungeschickt ausgedrückt hatte, mit dem Nicht-Angeben.


    Genau - das Verständnis des Mitarbeiters in diesen Sachverhalt ist die entscheidende Variable, der mich im Zweifelsfall dazu zwingt, einen Steuerberater einzuschalten oder zu klagen. Deshalb überlege ich, was ich vorab tun soll: Reicht eine Anfrage meinerseits ans FA (alternativ verblindliche Auskunft) um die Sachlage klarzustellen oder wäre das sinnvoller durch einen Steuerberater zu lösen, dem der FA Mitarbeiter mehr glauben schenken wird durch die "formellere" Begründung des Sachverhalts.


    Hier im Forum hat es sich ja gezeigt, dass das FA auch sich (vereinzelt) irren kann..


    Hast du dann Erfahrungen mit N-AUS und wurde dir z.B. der Flug und/oder die Umzugspauschale (immerhin 870€) anerkannt?


    Grüße,

    Frank

  • OK, ich entnehme der Schilderung, dass wegen der Dachgeschosswohnung ein Wohnsitz und damit tatsächlich eine unbeschränkte Steuerpflicht auch in Deutschland besteht und damit das DBA relevant wird. Da gibt es zig Fallstricke,

    Ich kann mach erinnern, dass einmal eine Dachgeschosswohnung in Leimen recht teuer geworden sein soll.

  • Ja, :) und Jahre später war es dann bei der gleichen Person der Schlüssel am Schlüsselbund zu einer Münchner Wohnung, deren Mietvertrag auf eine andere Person lief. Manche Leute sind nicht soo lernfähig. Das ist Steuerhinterziehung, und darum geht es in diesem Fall ja gerade nicht.


    Ich verstehe aus eigener Erinnerung noch die Unsicherheit bei diesen Situationen mit zwei Ländern, aber hier würde ich keine Probleme erwarten. Stipendien sind in beiden Staaten steuerfrei (sofern sie innländisch wären und man nur einen steuerlichen Wohnsitz hätte), und bei zwei Wohnsitzen regelt das DBA eindeutig die Steuerfreiheit. Da ist auch kein Gestaltungsmissbrauch zu vermuten, also sollte das alles einfach per Brief regelbar sein (wenn überhaupt, aber ich verstehe das Ansinnen der Sicherheit). Mach es doch schrittweise und frag erstmal selbst an z.B. zusammen mit der letztjährigen Steuererklärung im Umzugsjahr. Einen Steuerberater (wenn Du einen deutschen findest, der das kompetent kann, und der wird nicht günstig sein) oder gar eine Klage (ruhig Blut!) kannst Du immer noch angehen, wenn es denn sein müsste. Wie gesagt: Dafür sehe ich hier überhaupt keine Veranlassung auf Basis der o.g. Infos.


    Problematischer wird eher die übergriffige IRS sein. Ich hoffe, Du hast alle in Europa aufgelegten Fonds verkauft (auch in Versicherungen etc.). Da liegen "richtige" Probleme:

    https://www.bogleheads.org/wik…r_non-US_taxable_accounts


    Und zu N-AUS: Ja, habe ich. Ging ohne Probleme. Inkl. Handykosten, Pendlerpauschale, Arbeitsmittel, etc im Ausland, alles per monatlichem Umrechnungskurs auf Euro umgerechnet und zusammen mit den ausländischen Sozialversicherungsabgaben (nicht den Steuern!) abgezogen vom ausländischen Brutto, transparent in Nebenrechnung mit Belegen.

  • Vielen Dank für deine Ausführung Galileo. Das werde ich so machen mit der formlosen Anfrage ans FA.


    Zum Punkt IRS: zum Glück bin ich non-Resident Alien for tax purposes für die gesamte Aufenthaltdauer und somit sind nur US source capital gains anzugeben, die wieder unters DBA fallen.


    Das Problem ist eher, dass ich mir das nicht bei Smartbroker anzufragen/angeben traue, da die mir wahrscheinlich kündigen werden... Habe dort aber nur europäische ETFs. Daneben habe ich noch Interactive Brokers, wo ich alle US Aktien halte - da bin ich gerade dabei, das auf US-Wohnsitz umzustellen. Hat das jemand hier im Forum schon hinter sich und wie lief das ab?

    Für 2021 greift bei mir noch die 183 Tage Regelung, da ich den Großteils des Jahres in DE verbracht hatte und somit Kapitalerträge nicht in den US zu versteuern waren aus US sources.

    Grüße!

  • Hi Frank,


    Ich bin jetzt in einer ähnlichen Situation wie du (bei mir J1 mit Stipendium einer US-Regierungsinstitution), und will mich deshalb gerne über den Ausgang mit der formlosen Anfrage erkundigen. Hattest du damit Erfolg? Leider ist es echt schwer verständliche Infos zu dem Thema zu finden, deshalb auch vielen Dank an Galileo fürs erläutern!


    Gruß

    Matthias

  • Hallo Matthias,


    zum aktuellen Zeitpunkt befindet sich der Sachverhalt noch in der Schwebe - das FA ist meiner Auffassung nicht gefolgt, dass Stipendiumseinnahmen steuerfrei seien in DE und ich bin im Einspruchsverfahren, das sich schon eine längere Zeit hinzieht.


    Schlussendlich hängt es auch von deinem FA/Sachbearbeiter ab.



    Grüße

    Frank