Entfernungspauschale

  • Ich wohne in Chemnitz und arbeite gemeinsam mit meinem Ehegatten in der Nähe von Nürnberg in der gleichen Firma. Wir fahren zu Dienstbeginn (montags) von Chemnitz nach Nürnberg und den Rest der Woche von einer angemieteten Ferienwohnung zu unserer Arbeitsstätte Vom Finanzamt werden die km von Chemnitz nach Nürnberg nicht anerkannt. Diese seien in den Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bereits mit abgegolten. Das Finanzamt erkennt nur die wöchentlichen Familienheimfahrten für jeden an. Ist diese Regelung rechtens? Meiner Meinung hat die Entfernungspauschale nichts mit Familienheimfahrten oder doppelter Haushaltsführung nichts zu tun. Wer kann mir hier weiterhelfen?

  • Hier gibt es ein Wahlrecht:


    Entweder die doppelte Haushaltsführung (in deren Rahmen ja die Fahrten zwischen 1. Haushalt und 2. Haushalt ebenfalls mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden können) oder nur die tatsächlich angefallenen Heimfahrten (auch mehr als 1 x pro Woche). Wenn man nur einmal die Woche nach Hause fährt, ist natürlich der Ansatz der doppelten Haushaltsführung günstiger, da hier ja auch die Kosten der Zweitwohnung angesetzt werden können (Miete, etc.).


    An Tagen, an denen man vom weiter entfernen Erstwohnsitz anreist, kann man diese Strecke als Heimfahrt ansetzen (zwischen 1. Wohnsitz und 2. Wohnsitz) plus vom 2. Wohnsitz die Fahrt noch in die Arbeit.


    Aber selbstverständlich können die Fahrten zum weiter entfernten Erstwohnsitz nicht zweimal angesetzt werden.


    Mit der Entfernungspauschale (die sowohl für Heimfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit gilt) sind immer die Hin- und die Rückfahrt abgegolten. Deswegen auch der Name "Entfernungspauschale".


    Das Finanzamt hat hier also Recht.