Hallo,
es geht um die gesetzliche Krankenversicherung, insbesondere §§ 240 Abs. 5, 10 SGB V.
Für Kinder, die familienversichert sind, wird im Rahmen der Berechnung des Einkommens ein Abzug in Höhe von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße vorgenommen.
Für Kinder, bei denen ein Elternteil ein zu hohes Einkommen i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V hat und folglich für das Kind keine Familienversicherung besteht, wird ein Abzug i.H.v. 1/3 vorgenommen.
Für Kinder, die familienversichert werden können, aber darauf verzichten und stattdessen privat versichert werden, wird scheinbar nach § 240 Abs. 5 S. 3 SGB V ein Abzug von 1/5 vorgenommen.
Warum werden die Fälle, in denen für ein Kind keine Familienversicherung besteht, sei es wegen des zu hohen Einkommes eines Elternteils oder aufgrund Verzichts auf die Familienversicherung, unterschiedlich behandelt?
VG