Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder in der gesetzl. Krankenversicherung

  • Hallo,

    es geht um die gesetzliche Krankenversicherung, insbesondere §§ 240 Abs. 5, 10 SGB V.


    Für Kinder, die familienversichert sind, wird im Rahmen der Berechnung des Einkommens ein Abzug in Höhe von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße vorgenommen.


    Für Kinder, bei denen ein Elternteil ein zu hohes Einkommen i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V hat und folglich für das Kind keine Familienversicherung besteht, wird ein Abzug i.H.v. 1/3 vorgenommen.


    Für Kinder, die familienversichert werden können, aber darauf verzichten und stattdessen privat versichert werden, wird scheinbar nach § 240 Abs. 5 S. 3 SGB V ein Abzug von 1/5 vorgenommen.


    Warum werden die Fälle, in denen für ein Kind keine Familienversicherung besteht, sei es wegen des zu hohen Einkommes eines Elternteils oder aufgrund Verzichts auf die Familienversicherung, unterschiedlich behandelt?


    VG

  • Hallo.


    Schon einmal geschaut, was die Kommentierung zum Paragraphen sagt oder die Krankenkasse gefragt? Spätestens beim Widerspruch gegen den Beitragsbescheid müsste die Krankenkasse ein wenig Erläuterung liefern.