Muss ein volljähriger Unterhaltsempfänger Naturalunterhalt akzeptieren?

  • Hallo zusammen,


    mein Sohn, 19 Jahre, Student, wohnt bei der Mutter und muss, um zur FH zu gelangen, morgens mit dem Auto fahren, dann mit der Bahn und zum Schluss noch ein paar Stationen S-Bahn. Zeitaufwand insgesamt ca. 1 1/4 - 1 1/2 Stunden pro Strecke. Er möchte jetzt an den Studienort ziehen.
    Seine mutter weigert sich, Unterhalt zu zahlen mit der Begründung, sie könne auch als Naturalunterhalt zahlen, indem sie ihm das Auto und den Wohnraum zur Verfügung stellt.
    Ich habe etwas von 3 Std. tgl. Fahrzeit gelesen, die zumutbar sind.
    Es geht ihm auch mehr darum, aus den "Fängen seiner dominanten Mutter" zu kommen, eigene Erfahrungen zu sammeln und sich nicht ständig gängeln lassen zu müssen.


    Die Frage ist also nicht unbedingt, ob sondern WIE er argumentieren kann? gibt es andere Gründe neben der Entfernung, die eine auswärtige Unterbringung rechtfertigen?


    Danke vorab für Eure Hilfe!

  • Rechtlich ist das schwierig... - bis der Sohn die Klage auf Barunterhalt durch die Instanzen durchgeklagt hat, dürfte das Studium beendet sein... Und es gibt in der Tat vom OLG Celle (FamRz 2001, 115) eine Entscheidung, die eine tägliche Fahrzeit von drei Stunden (Hin- und Rückfahrt) als nicht mehr zumutbar erklärt hat.


    Dem Studenten ist meines Erachtens eher zu empfehlen, dass er "studientechnisch" argumentiert.
    Er sollte sich mit Kommilitonen zu Lern- und Arbeitsgruppen zusammenschließen, die bis 22:30 Uhr stattfinden, so dass er dann unmöglich noch den weiten Weg heimfahren kann. Er muss seiner Mutter glaubhaft machen, dass er das Studium eventuell nicht packt, weil er so viel Zeit mit der Fahrerei vertrödelt.


    Als ultima ration kommt ein Wechsel der FH in Betracht. Wenn er in einem anderen Bundesland studiert, muss die Mama Barunterhalt zahlen.


    Viel Erfolg!

  • Meines Erachtens ist die Sache eindeutig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres müssen beide Elternteile ihre Finanzen offen legen. Eine vorher mögliche pauschale Abgeltung durch Zimmer und Naturalunterhalt ist nicht mehr zulässig. Allerdings kann ggf. geprüft werden ob der Unterhaltsberechtigte Ansprüche auf BAFÖG stellen kann und selbst einen Teil erarbeiten kann. Hier hilft der Studentenausschuss oder ggf. ein Anwalt! Für den Anspruchsteller dürfte Prozesskostenhilfe in voller Höhe gewährt werden.

  • Rechtlich sind die wenigsten Sachen eindeutig...


    ;)


    Es geht hier um § 1612 Absatz II S. 1 BGB. Danach steht den Eltern ein Bestimmungsrecht zu, wie sie den Unterhalt gewähren. Und dieses Bestimmungsrecht bleibt auch nach Eintritt der Volljährigkeit erhalten (BGH FamRZ 81, 250).


    Sie müssen auf die Belange des Kindes Rücksicht nehmen. Und das entscheidet sich in jedem Einzelfall (Palandt, § 1612 Rz. 12). Der Wunsch nach Begründung eines eigenen Hausstandes ist hier nicht ausreichend (Ffm, FamRZ 82, 1231).
    Es gibt aber die Entscheidung des OLG Celle, die ich oben schon zitiert habe. Dort werden 3 Stunden Fahrzeit zum Studienort als ausreichend betrachtet, um den Belangen des Kindes Rechnung zu tragen.


    Da es sich hier aber um Einzelfallentscheidungen handelt, müsste der Studiosus klagen!
    Der Studentenausschuss hilft hier nicht weiter. Und auch die BAFÖG-Frage hat mit dem Bestimmungsrecht der Mutter überhaupt nichts zu tun.