Widerrufsblehrung Baukreditverträge

  • Frage:
    Sind Folgeverträge (Änderung Zins-/Tilgungskonditionen) bzgl. korrekter
    Widerrufsbelehrung EINZELN zu beurteilen - oder ist der ursprüngliche Altvertrag
    dafür allein maßgeblich? Meines Wissens liegt hier eine sog. „unechte
    Abschnittsfinanzierung“ vor, wonach ein Widerrufsrecht ALLER Folgeverträge
    nur dann möglich ist, wenn der ALTVERTRAG eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung
    enthält, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der Altvertrag geschlossen wurde.

  • Hallo,


    genau so ist es: bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kommt es auf den Hauptvertrag an.


    Das hat der BGH wiederholt so geäußert. Zuletzt im Urteil vom 28. Mai 2013, Az. XI ZR 6/12 (https://openjur.de/u/635809.html).


    „…Auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages finden die Vorschriften zum Widerruf nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. …“


    Anders: Bei einer echten Abschnittsfinanzierung oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtzeit wird ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt --> Widerrufsbelehrung erforderlich.


    Beste Grüße,
    Britta