Außergewöhnliche Belastungen

  • Das BFH-Urteil vom 19.01.2017 bringt mich für folgendes Beispiel auf eine Idee:

    Singel-Gesamtbetrag der Einkünfte: 30000; unstrittige außergewöhnliche Belastungen: 1000 - nach alter Rechtlage bei 6 % Eigenanteil auf 30000 kein Abzug.

    Nach v.g. BFH-Urteil sind die Gesamteinkünfte in zwei Abschnitten zu betrachten: bis 15340 (5 % Eigenanteil) und 15340 bis 51130 (6 % Eigenabteil).

    Der Eigenanteil im ersten Abschnitt beträgt 767 - bei 1000 außergewöhnlichen Belastungen besteht ein Überhang von 233.


    Frage: ist es abwegig, anzunehmen, daß 233 abzugsfähig sind, auch wenn sich im zweiten Einkommensabschnitt ( 6 % aus 31489 minus 15340 = 968,94) kein Überhang ergibt? Das Finanzamt rechnet die Eigenanteile aus beiden Abschnitten einfach zusammen (767+968,94) und kommt so bei Belstungen von 1000 zu keinerlei Abzugsbeträgen.

  • Steuererklärung 2020: Mein Finanzamt hat meine angegebenen außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt bzw. nicht bearbeitet. Es wird noch auf ein Urteil gewartet, dann erfolgt die Bearbeitung.