Frage zu (thesaurierendem) ETF

  • Doch. Genau das macht eine (gute) Bank eigentlich.

    Muss die Bank sogar meistens, siehe:


    https://www.haufe.de/finance/h…sk_PI20354_HI7360573.html


    Zitat

    Wird der Freistellungsauftrag erst eingereicht, wenn die Steuer schon einbehalten wurde, darf das Kreditinstitut die Kapitalertragsteuer-Anmeldung berichtigen und dem Kontoinhaber den bereits einbehaltenen Steuerabzug erstatten. Solange noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a EStG erteilt ist, muss das Institut den Freistellungsauftrag berücksichtigen und die Abzugsbeträge erstatten. Nach Erstellung der Steuerbescheinigung ist das Kreditinstitut aber nicht verpflichtet, den Abzug zu korrigieren, sondern kann den Kontoinhaber auf die Möglichkeiten der Erstattung durch das Finanzamt verweisen.

  • Die Besteuerung von thesaurierenden und ausschüttenden ETFs ist deutschlandtypisch kompliziert.


    Man berechnet die Vorabpauschale (a) nach obigem Muster aus einem vorher bestimmten Basiszinssatz, einer Teilanrechnungsquote und dem Kurs des Fonds vom Jahresanfang.


    Dann addiert man die Ausschüttungen übers Jahr (so vorhanden - b) und bestimmt den "echten" Kursgewinn (c).


    Die Ausschüttungen werden unabhängig vom Kursverlauf besteuert.


    Ist der Fonds am Ende des Jahres noch im Depot, dann wird der reale Kursgewinn plus die Ausschüttungen (b+c) mit dem fiktiven Gewinn (also der Vorabpauschale (a) verglichen). Liegt erstere Summe unter der Vorabpauschale, wird diese vorab versteuert (bis hin zu Steuer 0 für einen Kursverlust), ansonsten die Vorabpauschale.


    Auf die Vorabpauschale werden allerdings Ausschüttungen angerechnet. Hat man übers Jahr etwa 1% Ausschüttungen erhalten (das ist ein typischer Wert) und versteuert, wird diese Steuer auf die Versteuerung angerechnet. Möglicherweise ist übers Jahr schon mehr Steuer geflossen, als durch die Versteuerung der Vorabpauschale fließen müßte. Dann zahlt man auf die Vorabpauschale keine weitere Steuer mehr.


    Wird der Fonds allerdings während des Jahres verkauft, so versteuert man dessen Kursgewinn unter Anrechnung der bisher versteuerten Vorabpauschalen. Kommt bei dieser Rechnung aber etwas Negatives heraus, bekommt der Anleger einen Verlust angerechnet, und zwar erstmal bei der Bank. Auf Wunsch oder bei Auflösung des Depots bescheinigt die Bank den Verlust fürs Finanzamt. Das entsprechende Papier sollte der Anleger dann bei der nächsten Steuererklärung einreichen.


    Wenn beim oben geschilderten Vorgehen der Bank irgendwas Unstimmiges herauskommt (es wurde etwa ein Freistellungsauftrag nicht berücksichtigt, etwa deswegen, weil der Anleger ihn nicht oder zu spät eingereicht hat), dann zieht das zuständige Finanzamt die Sache im Zuge der nächsten Steuererklärung die Sache gerade.


    Puh!


    Ich hoffe, ich habe nichts vergessen.


    Den Freistellungsauftrag habe ich nicht vergessen, sondern absichtlich weggelassen, um die Sache nicht noch komplizierter zu machen.

  • Doch. Genau das macht eine (gute) Bank eigentlich.

    Dann wundere ich mich, warum Trade Republic das eigentlich nicht gemacht hat.


    Ich kann dazu ja im Q1 2024 berichten wie es tatsächlich abgelaufen ist.


    Achim Weiss


    Ich finde das eine tolle Erklärung! Vielen Dank dafür!


    Vielleicht könntest noch in deiner Erklärung das Jahr mit einfügen, wie bspw:


    - Deportwert Jahresanfang "2023"

    - Basiszinssatz "2023"

    - Vorabpauschale "2023"

    - FSA "2024" wird für das Jahr "2023" belastet.


    Für die Leser könnte das eine Hilfe sein.

  • Du hast damit völlig recht.

    Es wäre ausgesprochen nützlich, wenn man solche Details nachträglich in einen Artikel einpflegen könnte. Das läßt die Forensoftware aber nicht zu. :(