Arbeitsmittel: Betriebliche/berufliche Nutzung

  • Hallo allerseits,


    folgende Ausgangssituation:

    Nichtselbstständige Arbeit + nebenberufliches Gewerbe


    In der Steuererklärung kann man Arbeitsmittel (als Teil der Werbungskosten) angeben, die "beruflich / betrieblich" genutzt werden.


    Meine Frage:

    Gilt die "berufliche / betriebliche Nutzung" nur für die nichtselbstständige Arbeit, also den Hauptjob, oder sind "berufliche / betriebliche Nutzung" für Arbeitsmittel (als Teil der Werbungskosten) ebenso für das eigene, nebenberufliche Gewerbe möglich?


    Vielen Dank!

  • Die Arbeitsmittel, die Du für Deinen Erstjob benötigst, gibst Du dort in Anlage N an.

    Die Arbeitsmittel, die Du für Dein Gewerbe benötigst, gibst Du in Anlage G bzw. der EÜR an.


    Wenn Du die Werbungskostenpauschale (€ 1000) für den Erstjob überschritten hast, ist die Steuerwirkung gleich.

  • Beispiel: Beim Kauf eines Farblaserdruckers (Privat/Firma) habe ich 50% des Preises in der EÜR eingetragen.

    Hätte ich diesen auch für den Hauptjob benötigt, hätte ich die anderen 50% in der Anlage N eingetragen bzw. eher nicht, da ich nicht über die Werbungskostenpauschale von 1.000,- Euro gekommen bin.

  • Hallo allerseits,


    vielen Dank für die schnellen Antworten.


    Beispiel: Beim Kauf eines Farblaserdruckers (Privat/Firma) habe ich 50% des Preises in der EÜR eingetragen.


    Das heißt wie würde man mit einem Laptop umgehen, den man 50% privat und 50% für das Gewerbe nutzt? 50% des Bruttopreises (da Kleinunternehmer) als Aufwand in die EÜR schreiben?


    Wie funktioniert dann das Zusammenspiel mit den Anlagegütern und der AVEÜR? Muss der Laptop dann hier (alternativ/zusätzlich) eingetragen werden und fließt so in die EÜR ein? Oder genügt es, den Posten als Aufwand einzutragen - da er ja ohnehin nur 50% dem Gewerbe zuzuordnen ist?


    Vielen Dank!

  • P.S.: Und wäre es dann ein geringwertiges Wirtschaftsgut, falls die 50% gewerbliche Nutzung unter 800 Euro liegen? Oder richtet sich die Einordnung nach GWG oder bewegliches Wirtschaftsgut nach dem "Vollpreis" (100%)?

  • Bei einem Kaufpreis von z.B. 1.200,- Euro hätte ich 50% in die EÜR eingetragen.

    Fertig. Ob dies so korrekt wäre ist mir nicht bekannt. Ich werde mich hüten beim FA

    nachzufragen. Zumal ich dort wohl eher die Auskunft erhalte: Bitte wenden sie sich an ihren Steuerberater.

    Es ist durchaus möglich, dass der Artikel bei dem Preis in die Abschreibung und

    ein Gewinn von 600,- Euro in die EÜR muss. Da es sich um eine nebenberufliche Selbständigkeit handelt (sozialversicherungsfrei!), wurde ich bisher nicht geprüft.

  • Ich werde mich hüten beim FA nachzufragen. Zumal ich dort wohl eher die Auskunft erhalte: Bitte wenden sie sich an ihren Steuerberater.

    Diese Auskunft habe ich bisher bei keinem Finanzamt erhalten. Eines in einer großen Stadt hatte sogar eigene Stellen, wo man Fragen stellen konnte und kann. Die waren da stets hilfsbereit.