Steuerbescheid mit Nachzahlung, obwohl älterer Widerspruch noch nicht bearbeitet ist

  • Guten Tag.

    Mal Folgendes angenommen: neben Einkünften aus Altersrente und Berufstätigkeit (Ehefrau) besteht ein Gewerbebetrieb

    in einem anderen Finanzamtsbezirk. Wegen eines Verlustes hieraus läuft beim Stammfinanzamt ein Einspruch aus einem früheren Jahr, über den noch nicht entschieden ist und der möglicherweise zu einer Rückerstattung führt.

    Nun kommt für ein späteres Jahr ein Bescheid, der eine Nachzahlung anfordert. Ist es rechtmäßig, dass diese Nachzahlung festgesetzt wird, obwohl sogar eine Differenz zu Gunsten der Steuerpflichtigen verbliebe, falls dem Einspruch stattgegeben würde?

    Schöne Restostern

  • Handelt es sich um zwei verschiedene Veranlagungsjahre? Jahresübergreifend kann nicht so ohne weiteres verrechnet werden. Auch bei unterschiedlichen Steuernummer/Steuerarten ist eine Verrechnung nicht so ohne weiteres möglich.

  • Mir wird aus der Schilderung nicht ganz klar, was genau die Situation ist, aber: Das FA wird wohl kaum das mögliche Ergebnis eines Einspruchs umsetzen über den noch nicht entschieden ist. Nur weil der Antragssteller vom Erfolg überzeugt ist, überweisen die ja vorab kein Geld - schön wär‘s, dann würde ich dauernd Einsprüch erheben. Nach Entscheidung über den Einspruch wird idR zurückgerechnet und korrigiert.

  • Danke allen, die geschrieben haben. Ich bitte um Nachsicht, dass ich jetzt erst auf die Sache zurückkomme.

    Also, es geht vereinfacht darum: darf unter derselben Steuernummer ein Bescheid erlassen werden, wenn über den Einspruch eines Vorjahres noch nicht entschieden ist?

    Schönen Gruß

  • Steuerbescheide sind pro Jahr zu bewerten und stellen, meines Wissens nach, in sich abgeschlossene Sachverhalte dar. (Siehe Post #4 von Thebat)


    Daher ist für das FA der Bescheid von z.B. 2018, wegen Einspruchs, offen (in Prüfung) und der Bescheid für 2019 wird erlassen. Sollte der gleiche Sachverhalt, der auch schon in 2018 zum Einspruch geführt haben, wieder enthalten sein, müsste man nach meinem Verständnis erneut Widerspruch einlegen. Damit hat man dann die Steuererklärungen für 2018 und 2019 offen.


    Achtung: Die jetzt vom FA angeführte Nachzahlung ist aber trotz Einspruchs fällig. Diese könnte man, wie auch schon von Thebat geschrieben, aber auch aussetzen lassen (Aussetzung der Vollziehung = AdV).