Handwerkerleistungen

  • Mir hat das FA Handwerkerleistungen für unser Haus nicht anerkannt, weil die auf mich ausgestellten Rechnungen über ein gesondertes Konto bezahlt wurden. Ich habe für dieses gesonderte Konto eine komplette Vollmacht, es finden auch Zahlungen von meinem Standardkonto auf dieses Konto statt. Da sich das Haus noch im Mitbesitz meiner Eltern befindet, habe ich aus Übersichtlichkeitsgründen den Weg über das zusätzliche Konto gewählt.
    Ist das Verhalten des Finanzamtes rechtmässig? Schliesslich existieren sowohl Handwerkerrechnungen auf meinen Namen als auch nachweisliche Überweisungen. Das Finanzamt hat Kopien der Kontoauszüge und Rechnungen erhalten...

    Für Tipps wäre ich dankbar.

  • Hallo mk59,

    Ich habe für dieses gesonderte Konto eine komplette Vollmacht, es finden auch Zahlungen von meinem Standardkonto auf dieses Konto statt.

    Ich schlussfolgere aus dieser Bemerkung, Sie sind nicht (Mit-) Inhaber dieses Kontos, richtig? Dann ist es auch nicht Ihr Geld, womit die Handwerker bezahlt wurden. Ihre Überweisungen auf das Konto wären dann Schenkungen an den/die Kontoinhaber. Falls zutreffend, warum soll das Finanzamt Ihnen eine Steuererstattung gewähren für Zahlungen, die Dritte geleistet haben?


    Gruß Pumphut

  • Sind Einzahlungen/Überweisungen von ihnen auf dieses Konto nachweisbar?


    Sonst die Beträge nochmals von ihrem Konto überweisen und den Handwerker bitten, die 1. Zahlung zurücküberweisen.

  • @PU

    Nein, ich bin nicht Inhaber des Kontos. Ich habe Kontovollmacht über dieses Konto, da die Kontoinhaber (meine Eltern) aus gesundheitlichen Gründen zur Abwicklung der üblichen Geschäftsvorfälle nicht mehr in der Lage sind. Ich habe die Überweisungen lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit getrennt.
    @SE

    Ja natürlich, sowohl regelmässige Einzahlungen, die das Konto im "plus" halten, als auch Einmalüberweisungen (für Anschaffungen).


    Wo genau ist festgelegt, dass diese an mich ausgestellten Handwerkerrechnungen ausschliesslich über mein Konto bezahlt werden müssen?

    Es müssen ja Vorschriften seitens des Finanzamts existieren, wie die steuerliche Behandlung von Handwerkerrechnungen genau zu erfolgen hat. Ich bin wohl nicht der Einzige, der Rechnungen über unterschiedliche Konten bezahlt.


    Viele Grüsse

  • Hallo mk59,


    das Raussuchen des passenden Paragraphen überlasse ich den Steuerfachleuten. Aber darum geht es nicht. Die Frage ist mit Logik erklärbar.


    Ein Konto gehört denjenigen, auf die es als Inhaber lautet. Daran ändert sich nichts, wenn ein Dritter eine Verfügungsvollmacht über das Konto hat. Mit der Vollmacht verwalten Sie das Geld der Eltern, es wird nicht Ihres. Also bezahlen nicht Sie die Handwerkerleistungen sondern Ihre Eltern. Da Sie die Handwerkerleistungen nicht mit Ihrem Geld bezahlt haben, besteht für das FA keinerlei Anlass, Ihnen eine Steuererstattung zu gewähren. Daran ändert erst einmal auch die Tatsache nichts, dass Sie das Geld vorher von einem Ihrer Konten auf das Konto der Eltern überwiesen haben. Damit haben Sie vom Grundsatz den Eltern das Geld geschenkt.


    Nun könnte man eine zweckgebundene Kettenschenkung o.ä. konstruieren, was wohl der Hintergedanke der Frage von Senior war. Bevor Sie aber das FA mit solchen Ideen konfrontieren, sollten Sie sich detailliert von einem Fachmann (m/w/d) beraten lassen. Nicht, dass das Finanzamt auf ganz dumme Gedanken kommt.

    Ich bin wohl nicht der Einzige, der Rechnungen über unterschiedliche Konten bezahlt.

    Sind Sie nicht, mache ich auch aus Zwecken der Übersichtlichkeit. Aber es sind meine Konten und damit mein Geld.


    Gruß Pumphut

  • Ich meine, dass der Kontoinhaber nicht ausschlaggebend ist. Siehe Rdnr. 51 bzw. Seite 17:

    https://www.steuerportal-mv.de/static/Regierungsportal/Finanzministerium/Steuerportal/Dateien/Downloads/Anwendungsschreiben_zu_35a_EStG%2C_09.11.2016.pdf

    Je nach Höhe der Rechnungen und Wert eventuell vorheriger Schenkungen könnte es Nachfragen geben, möglicherweise gibt es noch weitere Stolpersteine. Falls nötig sollte man sich dazu fachkundigen Rat einholen.


    Die weiteren Voraussetzungen für einen Abzug von Handwerkerrechnungen kann man z.B. hier nachlesen:

    https://www.finanztip.de/handwerkerkosten/

  • Hallo erdnuss,


    Danke für diesen Link. Ich hatte nicht angenommen, dass das deutsche Steuerrecht so großzügig ist, dass es mir bei Bezahlung einer Leistung zu meinen Gunsten durch Dritte auch noch eine Steuerermäßigung gewährt.


    Ich nehme drei Meckereien zu anderen Steuerpunkten zurück.


    Gruß Pumphut

  • Pumphut, du liegst da schon richtig. Man sollte Veröffentlichungen immer im Kontext lesen und nicht nur einzelne Sätze die passen nehmen.


    Maßgeblich ist die wirtschaftliche Belastung. Wenn die Eltern natürlich eine Schenkung vorgenommen haben, dann sollte man das gegenüber dem FA auch erklären.

  • Hallo zusammen,

    erst mal ein dickes Dankeschön an @ER für den genialen Link. Ich habe mit Verweis auf das Steuerportal MV einen Widerspruch beim FA eingelegt und Stand Heute... wurde dieser Widerspruch akzeptiert. Der strittige Betrag wurde vom FA angewiesen.

    Alles gut.